Gesetz zur Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1937)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich.
Abkürzung:
Art: verfassungsänderndes Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1937 Teil I, Nr. 14, Seite 105
Fassung vom: 30. Januar 1937
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Januar 1937
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich.
Vom 30. Januar 1937.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Artikel

(1) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) wird bis zum 1. April 1941 verlängert.
(2) Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) bleibt unberührt.
Berlin, den 30. Januar 1937.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick