Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye

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Gesetzestext
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Titel: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Völkerrecht
Fundstelle:
Fassung vom: 10. September 1919
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juli 1920, SGBl. 1920 Nr. 303, S. 995–1245
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons = ÖNB-ALEX
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[995]
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye
vom 10. September 1919.

Nachdem der am 10. September 1919 in Saint-Germain-en-Laye unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten sowie die dazugehörigen am gleichen Tage unterzeichneten Erklärungen und ein Protokoll, welche also lauten:

[996] Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,

die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;

Belgien, China, Cuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Tschecho-Slowakei,

die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

einerseits

und Österreich,

andrerseits

in Anbetracht,

daß auf den Antrag der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung am 3. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Österreich-Ungarn ein Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag geschlossen werden könne;

daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen Österreich-Ungarn hineingezogen worden sind und der in der Kriegserklärung der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Deutschland, dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, durchgeführten Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

in Anbetracht, daß die ehemalige Österreichisch-ungarische Monarchie heute aufgehört hat zu existieren und daß an ihre Stelle in Österreich eine republikanische Regierung getreten ist;

daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte anerkannt haben, daß der tschecho-slowakische [997] Staat, in dessen Gebiet ein Teil der Gebiete der erwähnten Monarchie einverleibt ist, einen freien, unabhängigen und verbündeten Staat bildet;

daß die erwähnten Mächte ebenso die Vereinigung gewisser Gebietsteile der erwähnten Monarchie mit dem Gebiete des Königreiches Serbien als freien, unabhängigen und verbündeten Staat unter dem Namen serbisch-kroatisch-slowenischer Staat anerkannt haben;

in Anbetracht der Notwendigkeit, bei der Wiederherstellung des Friedens die Lage, die sich aus der Auflösung der erwähnten Monarchie und aus der Errichtung der erwähnten Staaten ergeben hat, zu regeln und der Regierung dieser Länder dauerhafte Grundlagen zu geben, welche der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen;

zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, durch:

den Ehrenwerten Frank Lyon Polk, Unterstaatssekretär;
den Ehrenwerten Henry White, ehemaligen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Rom und in Paris;
den General Tasker H. Bliß, Militärbevollmächtigten der Vereinigten Staaten beim Obersten Kriegsrat;

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Irland und der Überseeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien, durch:

den Sehr Ehrenwerten Artur James Balfour, O. M., M. P., Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten;
den Sehr Ehrenwerten Andrew Bonar Law, M. P., Großsiegelbewahrer;
den Sehr Ehrenwerten Viscount Milner, G. C. B., G. C. M. G., Staatssekretär für die Kolonien;
den Sehr Ehrenwerten George Nicoll Barnes, M. P., Minister ohne Portefeuille;

und

für das Dominium Canada, durch:

den Ehrenwerten Sir Albert Edward Kemp, K. C. M. G., Minister der überseeischen Streitkräfte;

[998] für den Australischen Bund, durch:

den Ehrenwerten George Foster Pearce, Minister der Verteidigung;

für die Südafrikanische Union, durch:

den sehr Ehrenwerten Vicomte Milner, G. C. B., G. C. M. G.;

für das Dominium Neuseeland, durch:

den Ehrenwerten Sir Thomas Mackenzie, K. C. M. G., High Commissioner für Neuseeland im Vereinigten Königreich;

für Indien, durch:

den Sehr Ehrenwerten Baron Sinha, K. C., Unterstaatssekretär für Indien;

Der Präsident der Französischen Republik, durch:

Herrn Georges Clemenceau, Ministerpräsidenten, Kriegsminister;
Herrn Stephen Pichon, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Louis-Lucien Klotz, Finanzminister;
Herrn André Tardieu, Generalkommissär für die französisch-amerikanischen Kriegsangelegenheiten;
Herrn Jules Cambon, französischen Botschafter;

Seine Majestät der König von Italien, durch:

den Ehrenwerten Tommaso Tittoni, Senator des Königreiches, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
den Ehrenwerten Vittorio Scialoja, Senator des Königreiches;
den Ehrenwerten Maggiorino Ferraris, Senator des Königreiches;
den Ehrenwerten Guglielmo Marconi, Senator des Königreiches;
den Ehrenwerten Silvio Crespi, Abgeordneten;

Seine Majestät der Kaiser von Japan, durch:

den Viscount Chinda, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in London;

[999]

Herrn K. Matsui, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris;
Herrn H. Ijuin, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Rom;

Seine Majestät der König der Belgier, durch

Herrn Paul Hymans, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Staatsminister;
Herrn Jules van den Heuvel, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs der Belgier, Staatsminister;
Herrn Emile Vandervelde, Justizminister, Staatsminister;

Der Präsident der Chinesischen Republik, durch:

Herrn Lou Tseng-Tsiang, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Chengting Thomas Wang, ehemaligen Minister für Ackerbau und Handel;

Der Präsident der Republik Cuba, durch:

Herrn Antonio Sanchez de Bustamante, Dekan der juridischen Fakultät der Universität Havana, Präsidenten der Cubanischen Gesellschaft für Völkerrecht;

Seine Majestät der König der Hellenen, durch:

Herrn Nicolas Politis, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Athos Romanos, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der französischen Republik.

Der Präsident der Republik Nicaragua, durch:

Herrn Salvador Chamorro, Präsidenten der Kammer der Abgeordneten;

Der Präsident der Republik Panama, durch:

Herrn Antonio Burgos, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Panama in Madrid;

[1000] Der Präsident der Polnischen Republik, durch:

Herrn Ignace J. Paderewski, Präsidenten des Ministerrates, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herr Roman Dmowski, Präsidenten des polnischen Nationalkomitees;

Der Präsident der Portugiesischen Republik, durch:

Dr. Affonso Costa, ehemaligen Präsidenten des Ministerrates;
den Dr. Augusto Luiz Vieira Soares, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten;

Seine Majestät der König von Rumänien, durch:

Herrn Nicolas Misu, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Rumäniens in London;
den Dr. Alexander Vaida-Voevod, Minister ohne Portefeuille;

Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, durch:

Herrn N. P. Paschitsch, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats;
Herrn Ante Trumbić, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Ivan Žolger, Doktor der Rechte;

Seine Majestät der König von Siam, durch:

Seine Hoheit den Fürsten Charoon, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs von Siam in Paris;
Seine durchlauchtigste Hoheit den Fürsten Traidos Prabandhu, Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident der Tschecho-Slowakischen Republik, durch:

Herrn Karl Kramář, Präsidenten des Ministerrates;
Herrn Eduard Beneš, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;

[1001] Die Republik Österreich, durch

Herrn Karl Renner, Kanzler der Republik Österreich,

nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nimmt der Kriegszustand ein Ende.

Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden amtliche Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit der Republik Österreich bestehen.

[1003]
I. Teil.
Völkerbundssatzung.

In der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen und zur Gewährleistung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit wesentlich ist,

bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen, nicht zum Kriege zu schreiten;
in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre gegründete internationale Beziehungen zu unterhalten;
die Vorschriften des internationalen Rechtes, die fürderhin als Richtschnur für das tatsächliche Verhalten der Regierungen anerkannt sind, genau zu beobachten,
die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle Vertragsverpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker peinlich zu achten,

nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die gegenwärtige Satzung, die den Völkerbund errichtet, an.

Artikel 1.

Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes sind diejenigen Signatarmächte deren Namen in der Anlage zu der gegenwärtigen Satzung aufgeführt sind sowie die ebenfalls in der Anlage genannten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt durch eine binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung im Sekretariat niedergelegte Erklärung beitreten; die Beitrittserklärung ist den andern Bundesmitgliedern bekanntzugeben.

Alle Staaten, Dominien oder Kolonien mit voller Selbstverwaltung, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Bundesmitglieder werden, wenn ihre Zulassung von zwei Dritteln der Bundesversammlung ausgesprochen wird, vorausgesetzt, daß sie für ihre aufrichtige Absicht, ihre internationalen [1005] Verpflichtungen zu beobachten, wirksame Gewähr leisten und die hinsichtlich ihrer Streitkräfte und Rüstungen zu Lande, zur See und in der Luft von dem Bunde festgesetzte Ordnung annehmen.

Jedes Bundesmitglied kann nach zweijähriger Kündigung aus dem Bunde austreten, vorausgesetzt, daß es zu dieser Zeit alle seine internationalen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen aus der gegenwärtigen Satzung erfüllt hat.

Artikel 2.

Der Bund übt seine in dieser Satzung bestimmte Tätigkeit durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat beigegeben ist, aus.

Artikel 3.

Die Bundesversammlung besteht aus Vertretern der Bundesmitglieder.

Sie tagt zu festgesetzten Zeitpunkten und außerdem dann, wenn die Umstände es erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte.

Die Bundesversammlung befindet über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.

Jedes Bundesmitglied hat höchstens drei Vertreter in der Bundesversammlung und verfügt nur über eine Stimme.

Artikel 4.

Der Rat setzt sich aus Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte und aus Vertretern vier anderer Bundesmitglieder zusammen. Diese vier Bundesmitglieder werden von der Bundesversammlung nach freiem Ermessen und zu den Zeiten, die sie für gut befindet, bestimmt. Bis zu der ersten Bestimmung durch die Bundesversammlung sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.

Mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung kann der Rat andere Bundesmitglieder bestimmen, die von da ab ständig im Rat vertreten sind. Er kann mit der gleichen Zustimmung die Anzahl der Bundesmitglieder, die durch die Bundesversammlung als Vertreter in den Rat gewählt werden, erhöhen.

Der Rat tagt, wenn es die Umstände erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte, und zwar zum mindesten einmal im Jahre.

[1007] Der Rat befindet[1] über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.

Jedes im Rate nicht vertretene Bundesmitglied wird eingeladen, zur Teilnahme an der Tagung einen Vertreter abzuordnen, wenn eine seine Interessen besonders berührende Frage auf der Tagesordnung des Rates steht.

Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied verfügt[2] nur über eine Stimme und hat nur einen Vertreter.

Artikel 5.

Beschlüsse der Bundesversammlung oder des Rates erfordern Einstimmigkeit der in der Tagung vertretenen Bundesmitglieder, es sei denn, daß in den Vorschriften dieser Satzung oder den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausdrücklich ein anderes vorgesehen ist.

Alle Verfahrensfragen, die sich im Laufe der Tagung der Bundesversammlung oder des Rates ergeben, einschließlich der Ernennung von Ausschüssen zur Untersuchung besonderer Angelegenheiten, werden durch die Bundesversammlung oder den Rat geregelt und durch die Mehrheit der anwesenden Bundesmitglieder entschieden.

Die erste Tagung der Bundesversammlung und die erste Tagung des Rates erfolgen auf Einberufung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 6.

Das ständige Sekretariat befindet sich am Bundessitz. Es besteht aus einem Generalsekretär sowie den erforderlichen Sekretären und dem erforderlichen Personal.

Der erste Generalsekretär ist in der Anlage benannt. Für die Folge wird der Generalsekretär mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung durch den Rat ernannt.

Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden mit Zustimmung des Rates durch den Generalsekretär ernannt.

Der Generalsekretär des Bundes ist ohne weiters auch Generalsekretär der Bundesversammlung und des Rates.

Die Kosten des Sekretariats werden von den Bundesmitgliedern nach dem Verhältnis getragen, das für die Umlegung der Kosten des internationalen Bureaus des Weltpostvereins maßgebend ist.

  1. Der englische Text fügt hinzu: „in seinen Sitzungen“.
  2. Der englische Text setzt hinzu: „in den Sitzungen des Rates“.
[1009]
Artikel 7.

Der Bundessitz ist in Genf.

Der Rat ist berechtigt, ihn jederzeit an jeden anderen Ort zu verlegen.

Alle Ämter des Bundes oder seines Verwaltungsdienstes, einschließlich des Sekretariats, sind in gleicher Weise Männern wie Frauen zugänglich.

Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beauftragten des Bundes genießen in der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und die Unverletzlichkeit der Diplomaten.

Die dem Bund, seiner Verwaltung oder seinen Tagungen dienenden Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.

Artikel 8.

Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß erfordert, das mit der nationalen Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch gemeinschaftliches Vorgehen vereinbar ist.

Der Rat entwirft unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der besonderen Verhältnisse eines jeden Staates die Abrüstungspläne und unterbreitet sie den verschiedenen Regierungen zur Prüfung und Entscheidung.

Von zehn zu zehn Jahren sind diese Pläne einer Nachprüfung und gegebenenfalls einer Berichtigung zu unterziehen.

Die auf diese Weise festgesetzte Grenze der Rüstungen darf nach ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates überschritten werden.

Mit Rücksicht auf die schweren Bedenken gegen die private Herstellung von Munition oder Kriegsgerät beauftragen die Bundesmitglieder den Rat, auf Mittel gegen die daraus entspringenden schlimmen Folgen Bedacht zu nehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bundesmitglieder, die nicht in der Lage sind, selbst die für ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Kriegsgerät herzustellen.

Die Bundesmitglieder übernehmen es, sich in der offensten und erschöpfendsten Weise gegenseitig jede Auskunft über den Stand ihrer Rüstung, über ihr Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsprogramm und über die Lage ihrer auf Kriegszwecke einstellbaren Industrien zukommen zu lassen.

[1011]
Artikel 9.

Ein ständiger Ausschuß wird eingesetzt, um dem Rate sein Gutachten über die Ausführung der Bestimmungen in Artikel 1 und 8 und überhaupt über Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsfragen zu erstatten.

Artikel 10.

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebietes und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren. Im Falle eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr nimmt der Rat auf die Mittel zur Durchführung dieser Verpflichtung Bedacht.

Artikel 11.

Ausdrücklich wird hiermit festgestellt, daß jeder Krieg und jede Bedrohung mit Krieg, mag davon unmittelbar ein Bundesmitglied betroffen werden oder nicht, eine Angelegenheit des ganzen Bundes ist, und daß dieser die zum wirksamen Schutze des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Tritt ein solcher Fall ein, so beruft der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag irgendeines Bundesmitgliedes den Rat.

Es wird weiter festgestellt, daß jedes Bundesmitglied das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der von Einfluß auf die internationalen Beziehungen sein kann und daher[1] den Frieden oder das gute Einvernehmen zwischen den Nationen, von dem der Friede abhängt, zu stören droht.

Artikel 12.

Alle Bundesmitglieder kommen überein, eine etwa zwischen ihnen entstehende Streitfrage, die zu einem Bruche führen könnte, entweder der Schiedsgerichtsbarkeit oder der Prüfung durch den Rat zu unterbreiten. Sie kommen ferner überein, in keinem Falle vor Ablauf von drei Monaten nach dem Spruch der Schiedsrichter oder dem Berichte des Rates zum Kriege zu schreiten.

In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist der Spruch der Schiedsrichter binnen angemessener Frist zu erlassen und der Bericht des Rates binnen sechs Monaten nach dem Tage zu erstatten, an dem er mit der Streitfrage befaßt worden ist.

  1. „daher“ fehlt im englischen Text.
[1013]
Artikel 13.

Die Bundesmitglieder kommen überein, daß, wenn zwischen ihnen eine Streitfrage entsteht, die nach ihrer Ansicht einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich ist und die auf diplomatischem Wege nicht zufriedenstellend geregelt werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden soll.

Streitfragen über die Auslegung eines Vertrages, über alle Fragen des internationalen Rechtes, über das Bestehen jeder Tatsache, welche die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde, oder über Umfang und Art der Wiedergutmachung im Falle einer solchen Verletzung gelten allgemein als solche, die einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich sind.

Als Schiedsgericht, dem der Streitfall unterbreitet wird, wird das Gericht tätig, das von den Parteien bestimmt wird, oder das in früheren Übereinkommen von ihnen vereinbart ist.

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, den erlassenen Schiedsspruch nach Treu und Glauben auszuführen und gegen kein Bundesmitglied, das sich dem Schiedsspruch fügt, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die Schritte vor, die ihm Wirkung verschaffen sollen.

Artikel 14.

Der Rat wird mit dem Entwurf eines Planes zur Errichtung eines ständigen internationalen Gerichtshofes betraut und hat den Plan den Bundesmitgliedern zu unterbreiten. Dieser Gerichtshof befindet über alle ihm von den Parteien unterbreiteten internationalen Streitfragen. Er erstattet ferner gutachtliche Äußerungen über jede ihm vom Rate oder der Bundesversammlung vorgelegte Streitfrage oder sonstige Angelegenheit.

Artikel 15.

Entsteht zwischen Bundesmitgliedern eine Streitfrage, die zu einem Bruche führen könnte, und wird diese Streitfrage nicht, wie im Artikel 13 vorgesehen, der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet, so kommen die Bundesmitglieder überein, sie vor den Rat zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn eine der Parteien den Generalsekretär von der Streitfrage benachrichtigt; dieser veranlaßt alles Nötige zu erschöpfender Untersuchung und Prüfung.

Die Parteien haben ihm binnen kürzester Frist eine Darlegung ihres Falles mit allen einschlägigen [1015] Tatsachen und Belegstücken mitzuteilen; der Rat kann deren sofortige Veröffentlichung anordnen.

Der Rat bemüht sich, die Schlichtung der Streitfrage herbeizuführen. Gelingt es, so veröffentlicht er, soweit er es für zweckdienlich hält, eine Darstellung des Tatbestandes mit den zugehörigen Erläuterungen und dem Wortlaut des Ausgleichs.

Kann die Streitfrage nicht geschlichtet werden, so erstattet und veröffentlicht der Rat einen auf einstimmigem Beschluß oder Mehrheitsbeschluß beruhenden Bericht, der die Einzelheiten der Streitfrage und die Vorschläge wiedergibt, die er zur Lösung der Frage als die gerechtesten und geeignetsten empfiehlt.

Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied kann gleichfalls eine Darstellung des Tatbestandes der Streitfrage und seine eigene Stellungnahme dazu veröffentlichen.

Wird der Bericht des Rates von denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, einstimmig angenommen, so verpflichten sich die Bundesmitglieder gegen keine Partei, die sich dem Vorschlage fügt, zum Kriege zu schreiten.

Findet der Bericht des Rates nicht einstimmige Annahme bei denjenigen seiner Mitglieder die nicht Vertreter der Parteien sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, die Schritte zu tun, die sie zur Wahrung von Recht und Gerechtigkeit für nötig erachten.

Macht eine Partei geltend und erkennt der Rat an, daß sich der Streit auf eine Frage bezieht, die nach internationalem Rechte zur ausschließlichen Zuständigkeit dieser Partei gehört, so hat der Rat dies in einem Berichte festzustellen, ohne eine Lösung der Frage vorzuschlagen.

Der Rat kann in allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen die Streitfrage vor die Bundesversammlung bringen. Die Bundesversammlung hat sich auf Antrag einer der Parteien mit der Streitfrage zu befassen; der Antrag ist binnen 14 Tagen zu stellen, nachdem die Streitfrage vor den Rat gebracht worden ist.

In jedem der Bundesversammlung unterbreiteten Falle finden auf das Verfahren und die Befugnisse der Bundesversammlung die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 12, die sich auf das Verfahren und die Befugnisse des Rates beziehen, mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Bericht, den die Bundesversammlung unter Zustimmung der Vertreter der dem Rate angehörenden [1017] Bundesmitglieder und der Mehrheit der anderen Bundesmitglieder immer mit Ausschluß der Vertreter der Parteien verfaßt, dieselbe Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, den seine Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter der Parteien einstimmig gutheißen.

Artikel 16.

Schreitet ein Bundesmitglied entgegen den in den Artikeln 12, 13 und 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege, so wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine Kriegshandlung gegen alle anderen Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich alle Handels- und Finanzbeziehungen zu ihm abzubrechen, ihren Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Staatsangehörigen des vertragsbrüchigen Staates zu untersagen und alle finanziellen, Handels- und persönlichen Verbindungen zwischen den Staatsangehörigen dieses Staates und jedes anderen Staates, gleichviel ob Bundesmitglied oder nicht, abzuschneiden.

In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Regierungen vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften jedes Bundesmitglied für sein Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen hat, die den Bundesverpflichtungen Achtung zu verschaffen bestimmt ist.

Die Bundesmitglieder sagen sich außerdem wechselseitige Unterstützung der auf Grund dieses Artikels zu ergreifenden wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen zu, um die damit verbundenen Verluste und Nachteile auf das Mindestmaß herabzusetzen. Sie unterstützen sich gleichfalls wechselseitig in dem Widerstand gegen jede Sondermaßnahme, die der vertragsbrüchige Staat gegen eines von ihnen richtet. Sie veranlassen alles Erforderliche, um den Streitkräften eines jeden Bundesmitgliedes, das an einem gemeinsamen Vorgehen zur Wahrung der Bundesverpflichtungen teilnimmt, den Durchzug durch ihr Gebiet zu ermöglichen.

Jedes Mitglied, das sich der Verletzung einer aus der Satzung entspringenden Verpflichtung schuldig macht, kann aus dem Bund ausgeschlossen werden. Die Ausschließung wird durch Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder ausgesprochen.

Artikel 17.

Bei Streitfragen zwischen einem Bundesmitglied und einem Nichtmitglied oder zwischen Staaten, die Nichtmitglieder sind, werden der Staat oder die Staaten, die Nichtmitglieder sind, aufgefordert, sich für die Beilegung der Streitfrage den [1019] den Bundesmitgliedern obliegenden Verpflichtungen zu unterwerfen, und zwar unter den vom Rate für gerecht erachteten Bedingungen. Wird dieser Aufforderung Folge geleistet, so gelangen unter Vorbehalt der Änderungen, die der Rat für erforderlich erachtet, die Bestimmungen der Artikel 12 bis 16 zur Anwendung.

Zugleich mit dem Erlaß dieser Aufforderung eröffnet der Rat eine Untersuchung über die Einzelheiten der Streitfrage und schlägt die Schritte vor, die er in dem besonderen Falle für die besten und wirksamsten hält.

Lehnt der so aufgeforderte Staat es ab, die Verpflichtungen eines Bundesmitgliedes für die Beilegung der Streitfrage auf sich zu nehmen, und schreitet er zum Kriege gegen ein Bundesmitglied, so finden die Bestimmungen des Artikels 16 auf ihn Anwendung.

Weigern sich beide Parteien auf die Aufforderung hin, die Verpflichtungen eines Bundesmitgliedes für die Beilegung der Streitfrage auf sich zu nehmen, so kann der Rat alle zur Vermeidung von Feindseligkeiten und zur Schlichtung des Streites geeigneten Maßnahmen ergreifen und Vorschläge machen.

Artikel 18.

Jeder Vertrag oder jede internationale Abmachung, die ein Bundesmitglied künftig abschließt, ist unverzüglich beim Sekretariat einzutragen und sobald wie möglich von ihm zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag und keine solche internationale Abmachung ist vor dieser Eintragung rechtsverbindlich.

Artikel 19.

Die Bundesversammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder zu einer Nachprüfung der unanwendbar gewordenen Verträge und solcher internationalen Verhältnisse auffordern, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte.

Artikel 20.

Die Bundesmitglieder erkennen, ein jedes für seinen Teil, an, daß die gegenwärtige Satzung Verpflichtungen und Einzelverständigungen aufhebt, die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind, und verpflichten sich feierlich, solche in Zukunft nicht mehr einzugehen.

Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen, die mit den Bestimmungen der Satzung unvereinbar sind, so hat es die Pflicht, unverzüglich Maßnahmen zur Lösung dieser Verpflichtungen zu ergreifen.

[1021]
Artikel 21.

Internationale Abreden wie Schiedsgerichtsverträge und Abmachungen über bestimmte Gebiete wie die Monroedoktrin, welche die Erhaltung des Friedens sicherstellen, gelten nicht als mit einer der Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung unvereinbar.

Artikel 22.

Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze Anwendung: Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation und es ist geboten, in die gegenwärtige Satzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen.

Der beste Weg, diesen Grundsatz durch die Tat zu verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer geographischen Lage am besten imstande sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen, und die hierzu bereit sind; sie hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes und in seinem Namen zu führen.

Die Art des Mandates muß nach der Entwicklungsstufe des Volkes, nach der geographischen Lage des Gebietes, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und allen sonstigen Umständen dieser Art verschieden sein.

Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum türkischen Reiche gehörten, haben eine solche Entwicklungsstufe erreicht, daß sie in ihrem Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können, unter der Bedingung, daß die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkte leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind in erster Linie die Wünsche jener Gemeinwesen zu berücksichtigen.

Die Entwicklungsstufe, auf der sich andere Völker, insbesondere die mittelafrikanischen befinden, erfordert, daß der Mandatar dort die Verwaltung des Gebietes übernimmt.[1] Doch ist dies an Bedingungen geknüpft. Außer der Abstellung von Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel muß Gewissens- und Religionsfreiheit lediglich mit

  1. Der englische Text lautet übersetzt: „daß der Mandatar verantwortlich für die Verwaltung des Gebietes sein muß“.

[1023] den Einschränkungen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten erfordert, gewährleistet sein. Verbürgt muß weiter sein das Verbot der Errichtung von Befestigungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten sowie das Verbot militärischer Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht lediglich polizeilichen oder Landesverteidigungszwecken dient. Dem Güteraustausch und Handel der anderen Bundesmitglieder muß ferner die gleiche Möglichkeit der Betätigung gesichert sein.

Endlich gibt es Gebiete, wie Südwestafrika und gewisse Inseln des australischen Stillen Ozeans, die infolge ihrer schwachen Bevölkerungsdichte und geringen Ausdehnung, ihrer Entfernung von den Mittelpunkten der Zivilisation, ihrer geographischen Nachbarschaft zum Gebiete des Mandatars oder infolge anderer Umstände nicht wohl besser verwaltet werden können, als nach den Gesetzen des Mandatars und als integrierender Bestandteil seines Gebietes, unter Vorbehalt der Bürgschaften, die vorstehend im Interesse der eingeborenen Bevölkerung vorgesehen sind.

In allen Fällen hat der Mandatar dem Rate jährlich einen Bericht über die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete vorzulegen.

Ist der Grad von behördlicher Machtbefugnis, Überwachung und Verwaltung, die der Mandatar ausüben soll, nicht bereits Gegenstand eines vorgängigen Übereinkommens zwischen den Bundesmitgliedern, so trifft der Rat hierüber ausdrückliche Entscheidung.

Ein ständiger Ausschuß wird beauftragt, die Jahresberichte der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen und dem Rate über alle die Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten zu erstatten.

Artikel 23.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der schon bestehenden oder künftig abzuschließenden internationalen Übereinkommen und im Einklang mit diesen Bestimmungen übernehmen die Bundesmitglieder folgendes:

a) sie werden sich bemühen, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder zu schaffen und aufrechtzuerhalten, sowohl in ihren eigenen Gebieten, wie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, und zu diesem Zwecke die erforderlichen internationalen Stellen zu errichten und zu unterhalten;
b) sie verbürgen der eingeborenen Bevölkerung in den ihrer Verwaltung unterstellten Gebieten eine gerechte Behandlung;

[1025]

c) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung der Abmachungen, betreffend den Mädchen- und Kinderhandel sowie den Handel mit Opium und anderen schädlichen Mitteln;
d) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung des Waffen- und Munitionshandels mit den Ländern, bei denen die Überwachung dieses Handels im allgemeinen Interesse unumgänglich ist;
e) sie werden die nötigen Anordnungen treffen, um die Freiheit des Verkehres und der Durchfuhr sowie die gerechte Regelung des Handels aller Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges 1914–1918 verwüsteten Gegenden berücksichtigt werden sollen;
f) sie werden sich bemühen, internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Krankheiten zu treffen.
Artikel 24.

Alle früher durch Gesamtverträge errichteten internationalen Stellen werden vorbehaltlich der Zustimmung der vertragschließenden Teile dem Bunde untergeordnet. Alle anderen künftig gebildeten internationalen Stellen und mit der Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses betrauten Ausschüsse werden dem Bunde untergeordnet.

In allen durch allgemeine Übereinkommen geregelten Angelegenheiten internationalen Interesses, die der Aufsicht internationaler Ausschüsse oder Stellen nicht unterstehen, hat das Sekretariat des Bundes, auf Antrag der vertragschließenden Teile und mit Zustimmung des Rates, alle geeigneten Unterlagen zu sammeln und weiterzuleiten sowie jede nötige oder wünschenswerte Unterstützung zu gewähren.

Der Rat kann bestimmen, daß zu den Ausgaben des Sekretariats auch die Ausgaben der dem Bunde untergeordneten Stellen oder Ausschüsse gehören sollen.

Artikel 25.

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Errichtung und Zusammenarbeit anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen des Roten Kreuzes zur Hebung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten [1027] und Milderung der Leiden in der Welt zu fördern und zu begünstigen.

Artikel 26.

Abänderungen der gegenwärtigen Satzung treten mit der Ratifikation durch die Gesamtheit der im Rate und die Mehrheit der in der Bundesversammlung vertretenen Bundesmitglieder in Kraft.

Jedem Bundesmitglied steht es frei, solche Abänderungen abzulehnen, in diesem Falle scheidet es aus dem Bunde aus.


Anhang.

I. Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes.

Vereinigte Staaten von Amerika Haiti
Belgien Hedschas
Bolivien Honduras
Brasilien Italien
Britisches Reich Japan
      Canada Liberia
      Australien Nikaragua
      Südafrika Panama
      Neuseeland Peru
      Indien Polen
China Portugal
Cuba Rumänien
Ecuador Serbisch-Kroatisch-Slowenischer Staat
Frankreich Siam
Griechenland Tschecho-Slowakei
Guatemala Uruguay.

Zum Beitritt zu der Satzung eingeladene Staaten.

Argentinien Niederlande
Chile Persien
Kolumbien Salvador
Dänemark Schweden
Spanien Schweiz
Norwegen Venezuela.
Paraguay  


II. Erster Generalsekretär des Völkerbundes.

Der Ehrenwerte Sir James Eric Drummond, K. C. M. G., C. B.
[1028]
II. Teil.
Österreichs Grenzen.


Artikel 27.


Die Grenzen Österreichs werden wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte).

1. Gegen die Schweiz und gegen Liechtenstein:

Die gegenwärtige Grenze.

2. Gegen Italien:

Von der Kote 2645 (Gruben-J.) ostwärts bis zur Kote 2915 (Klopaier Spitze):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 1483 verläuft, welche sich auf der Straße von Reschen nach Nauders befindet;

von dort ostwärts bis zum Gipfel der Dreiherrnspitze (Kote 3505):

die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken des Inn im Norden und der Etsch im Süden;

von dort im allgemeinen gegen Südsüdost bis zur Kote 2545 (Marchkinkele):

die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Osten und der Etsch im Westen;

von dort gegen Südosten bis zur Kote 2483 (Helmspitze):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau zwischen den Ortschaften Winnbach und Arnbach übersetzt;

von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 2050 (Osternig), ungefähr neun Kilometer nordwestlich von Tarvis:

die Linie der Wasserscheide zwischen dem Draubecken im Norden und den einander folgenden Becken des Sextenbaches, der Piave und des Tagliamento;

von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 1492 (ungefähr zwei Kilometer westlich von Thörl):

die Linie der Wasserscheide zwischen dem Fluß Gail im Norden und dem Fluß Gailitz im Süden;

von dort gegen Osten bis zur Kote 1509 (Petsch):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Gailitz südlich der Stadt und des Bahnhofes von Thörl schneidet und über die Kote 1270 (Cabinberg) verläuft.

3. Im Süden sodann mit dem Gebiete von Klagenfurt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des [1029] II. Abschnittes des III. Teiles (Politische Bestimmungen über Europa):

vom Petsch ostwärts bis zur Kote 1817 (Malestiger):

die Kammlinie der Karawanken;

von der Kote 1817 (Malestiger) und nordostwärts bis zur Drau an einem Punkt ungefähr einen Kilometer südöstlich von der Eisenbahnbrücke über den Ostarm der Schlinge, die jener Fluß etwa sechs Kilometer östlich von Villach bildet:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet und über die Kote 666 (Polana) verläuft;

von dort südostwärts bis zu einem Punkt ungefähr zwei Kilometer flußaufwärts von St. Martin:

der Lauf der Drau;

von dort nordwärts bis zur Kote 871, etwa zehn Kilometer ostnordöstlich von Villach:

eine im Gelände noch zu bestimmende ungefähre Richtungslinie von Süd nach Norden;

von dort ostnordostwärts bis zu einem bei der Kote 725, etwa zehn Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkte der Grenze zwischen den politischen Bezirken von St. Veit und Klagenfurt:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Koten 1069 (Taubenbühel), 1045 (Gallinberg), 815 (Freudenberg) verläuft;

von dort ostwärts bis zu einem im Gelände noch zu wählenden Punkt westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):

die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;

von dort nordostwärts bis zur Gurk bis zu dem Punkt, wo sich die Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt von diesem Flusse entfernt:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;

von dort nordostwärts bis zur Kote 1899 (Speikkogel):

die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Völkermarkt;

von dort südostwärts bis zur Kote 842 (1 Kilometer westlich Kasparstein):

die nordöstliche Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

von dort ostwärts bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):

[1030] eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im Norden von Lavamünd verläuft.

4. Gegen den serbisch-kroatisch-slovenischen Staat, unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes, Teil III (Politische Bestimmungen über Europa):

von der Kote 1522 (Hühnerkogel) ostwärts bis zur Kote 917 (St. Lorenzen):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1330 verläuft;

von dort ostwärts bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen den politischen Bezirken Marburg und Leibnitz:

die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Süden und der Saggau im Norden;

von dort gegen Nordosten, und bis zu dem Treffpunkte der politischen Grenze zwischen den Bezirken Marburg und Leibnitz mit der Mur:

diese Verwaltungsgrenze;

von dort zu ihrem Treffpunkt mit der früheren Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 5 Kilometer südöstlich von Radkersburg:

der Hauptlauf der Mur stromabwärts;

von dort gegen Norden und bis zu einem noch zu bestimmenden Punkt im Osten der Kote 400, ungefähr 16 Kilometer nördlich von Radkersburg:

die alte Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn;

von dort gegen Nordosten und bis zu einem auf der Wasserscheide zwischen den Flußgebieten der Raab und der Mur noch zu bestimmenden Punkte, ungefähr 2 Kilometer östlich von Tóka (Tonka), dem Treffpunkte der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen den Dörfern Bonisfalva (Bonisdorf) und Gedöudvár (Guitzenhof) verläuft.

5. Gegen Ungarn:

Von dem vorbezeichneten Punkte nordöstlich und bis zur Kote 353, ungefähr 6 Kilometer nordnordöstlich von Szentgotthárd:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 353 (Jankeberg), hierauf westlich der Straße Radkersburg–Szentgotthárd und östlich der Dörfer Nagyfalva (Mogersdorf), Németlak (Deutsch-Minihof) und Rábakeresztur (Heiligenkreuz) verläuft;

[1031] von dort in einer im allgemeinen nordöstlichen Richtung und bis zur Kote 234, ungefähr 7 Kilometer nordnordöstlich von Pinkamindszent:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 322 (Hochkogel), dann südlich der Dörfer Zsámánd (Reinersdorf), Németbükkös (Deutsch-Biding), Karácsfa (Hagendorf) und zwischen Nagysároslak (Moschendorf) und Pinkamindszent verläuft;

von dort nordwärts und bis zur Kote 883 (Irott Kö – Gschriebenstein) ungefähr 9 Kilometer südwestlich von Köszeg:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 241, 260, 273, dann östlich von Nagynarda (Groß-Nahring) und Rohoncz (Rechnitz) und westlich von Dozmat und Butsching verläuft;

von dort nordostwärts und bis zur Kote 265 (Kamenje), ungefähr 2 Kilometer südöstlich von Nikitsch:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche südöstlich von Liebing, Olmod (Bleigraben) und Locsmánd (Lutzmannsburg) und nordwestlich von Köszeg und der von diesem Orte nach Salamonfa führenden Straße verläuft;

von dort gegen Norden und bis zu einem auf dem Südufer des Neusiedlersees zwischen Holling und Hidegség zu wählenden Punkte:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Nikitsch und Zinkendorf und westlich von Kövesd und Németpereszteg verläuft;

von dort gegen Osten und bis zu der ungefähr 8 Kilometer südwestlich von St. Johann gelegenen Kote 115:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die den Neusiedlersee kreuzt und südlich der Insel, auf der sich die Kote 117 befindet, verläuft, die von der Station Mexiko nach Nordwesten führende Sekundärbahnlinie ebenso wie den ganzen Einserkanal bei Ungarn beläßt, und südlich von Pamhagen verläuft;

von dort nach Norden bis zu einem Punkte, der ungefähr einen Kilometer westlich von Antonienhof (östlich von Kittsee) zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des tschecho-slowakischen Staates bildet:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahnlinie Csorna–Karlburg ganz auf ungarischem Gebiete läßt und westlich von Wüst-Sommerein und Kr. Jahrndorf und östlich von Andau, Nickelsdorf, D. Jahrndorf und Kittsee verläuft.

6. Gegen den tschecho-slowakischen Staat:

Von dem vorbezeichneten Punkte bis zur Biegung der alten Grenze von 1867 zwischen [1032] Österreich und Ungarn, ungefähr 2.5 Kilometer nordöstlich von Berg:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Straße von Kittsee nach Preßburg ungefähr 2 Kilometer nördlich von Kittsee schneidet;

von dort gegen Norden bis zu einem in der Hauptfahrrinne der Donau, etwa 4.5 Kilometer stromaufwärts von der Preßburger Brücke zu wählenden Punkte:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die möglichst der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn folgt;

von dort gegen Westen bis zum Zusammenfluß von March und Donau:

die Hauptfahrrinne der Donau;

von dort der Lauf der March, dann jener der Thaya aufwärts bis zu einem ungefähr 2 Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße von Rabensburg nach Themenau die Eisenbahn Rabensburg–Lundenburg kreuzt, zu bestimmenden Punkte;

von dort gegen Westnordwesten bis zu einem Punkte der alten politischen Grenze zwischen Niederösterreich und Mähren, der ungefähr 400 Meter südlich ihres Schnittpunktes mit der Eisenbahn Nikolsburg–Feldsberg gelegen ist:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 187 (Dlouhý vrch), 221 (Rosenbergen), 223 (Wolfsberg), 291 (Raistenberg), 249 und 279 (Kallerhaide) verläuft;

von dort gegen Westnordwesten die bezeichnete politische Grenze;

weiters gegen Westen bis zu einem ungefähr 3 Kilometer östlich der Ortschaft Franzensthal zu wählenden Punkte:

die alte Grenze zwischen Niederösterreich und Böhmen;

von dort nach Süden bis zur Kote 498 (Gelsenberg), ungefähr 5 Kilometer nordnordwestlich von Gmünd:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der Straße von Rottenschachen nach Zuggers und über die Koten 537 und 522 (Großer Nagelberg) verläuft;

von dort nach Süden, dann nach Westnordwesten bis zur alten Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Böhmen an einem ungefähr 200 Meter nordöstlich des Schnittpunktes mit der Straße von Gratzen nach Weitra gelegenen Punkte:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Zuggers und Breitensee und [1033] hierauf über den südöstlichsten Punkt der Eisenbahnbrücke über die Lainsitz verläuft, die Stadt Gmünd bei Österreich, den Bahnhof und die Eisenbahnwerkstätten von Gmünd (Wolfshof) und die Gabelung der Eisenbahnstrecken Gmünd–Budweis und Gmünd–Wittingau beim tschecho-slowakischen Staate beläßt, und weiters über die Koten 524 (Grundbühel), 577 (nördlich von Hohenberg) und 681 (Lagerberg) verläuft;

von dort nach Südwesten die bezeichnete politische Grenze;

dann nach Nordwesten die alte Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und Oberösterreich bis zu ihrem Treffpunkte mit der deutschen Grenze.

7. Gegen Deutschland:

Die Grenze vom 3. August 1914.

Artikel 28.

Die im gegenwärtigen Vertrage beschriebenen Grenzen sind, soweit sie bestimmt sind, auf einer Karte im Maßstabe 1 : 1,000.000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossen ist. Im Falle von Abweichungen zwischen Text und Karte ist der Text maßgebend.

Artikel 29.

Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist oder durch einen Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den oder einem der interessierten Staaten, bestimmt werden wird, obliegt es, diese Grenzlinien im Gelände zu ziehen.

Sie besitzen jegliche Machtbefugnis, nicht nur zur Bestimmung der als „im Gelände noch zu bestimmende Linie“ bezeichneten Teilstrecken, sondern auch zur Revision der durch Verwaltungsgrenzen bestimmten Teilstrecken (außer hinsichtlich der im August 1914 bestandenen internationalen Grenzen, wo sich die Rolle der Ausschüsse auf die Überprüfung der Grenzpfähle und Grenzsteine beschränken wird), sofern einer der beteiligten Staaten eine solche Revision verlangt und der Ausschuß sie als zweckdienlich anerkennt. In diesen beiden Fällen werden sie es sich angelegen sein lassen, unter tunlichster Berücksichtigung der politischen Grenzen und der örtlichen wirtschaftlichen Interessen den in den Verträgen gegebenen Festlegungen nach Möglichkeit zu folgen.

Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

[1034] Die Kosten der Grenzregelungsausschüsse werden zu gleichen Teilen von den beiden beteiligten Staaten getragen.

Artikel 30.

Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in den Beschreibungen des gegenwärtigen Vertrages gebrauchten Ausdrücke „Lauf“ oder „Fahrrinne“ bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufes oder seines Hauptarmes und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzusetzen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufes oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufes oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bestimmt werden soll.

Artikel 31.

Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Ausschüssen alle für ihre Arbeiten nötigen Belege zu liefern, insbesondere authentische Abschriften der Protokolle über die Absteckung gegenwärtiger oder früherer Grenzen, alle vorhandenen Karten im großen Maßstab, die geodätischen Daten, die durchgeführten und nicht veröffentlichten Aufnahmen, die Auskünfte über das Austreten der Grenzflußläufe.

Sie verpflichten sich überdies, die Lokalbehörden anzuweisen, den Ausschüssen alle Dokumente zu übermitteln, insbesondere die Pläne, Kataster und Grundbücher, und ihnen auf Verlangen alle Auskünfte über das Eigentum, die wirtschaftlichen Strömungen und andere nötige Informationen zu liefern.

Artikel 32.

Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Grenzregelungsausschüssen, sei es direkt, sei es durch Vermittlung der Ortsbehörden, in allem behilflich zu sein, was die zur Ausführung ihrer Aufgabe nötigen Transporte, Bequartierung, Arbeitskräfte und Materialien (Grenzpfähle, Grenzsteine) betrifft.

Artikel 33.

Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den vom Ausschusse aufgestellten trigonometrischen Zeichen, Signalstangen, Grenzpfählen oder Grenzsteinen Achtung zu verschaffen.

[1035]
Artikel 34.

Die Grenzsteine werden auf Sehweite voneinander aufgestellt; sie werden numeriert und mit ihrem Aufstellungsort und ihrer Nummer auf einem kartographischen Dokument verzeichnet.

Artikel 35.

Die endgültigen Grenzregelungsprotokolle, die Karten und Beilagen werden in drei Urschriften ausgefertigt, von denen zwei den Regierungen der Grenzstaaten, die dritte der Regierung der französischen Republik übergeben werden, welch letztere authentische Ausfertigungen derselben den Signatarmächten des gegenwärtigen Vertrages zugehen lassen wird.


III. Teil.
Politische Bestimmungen über Europa.
Abschnitt I.
Italien.
Artikel 36.

Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der in Artikel 27, Punkt 2, des II. Teiles (Österreichs Grenzen) bestimmten Grenzen, und zwar zwischen diesen Grenzen, der ehemaligen Grenze Österreich-Ungarns mit Italien, dann dem adriatischen Meere und der später zu bestimmenden Ostgrenze Italiens liegen.

Österreich verzichtet gleichfalls, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die übrigen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die in irgend einem der zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten geschlossenen Verträge als Teile Italiens anerkannt werden.

Binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, deren eines von Italien, drei von den übrigen alliierten und assoziierten Hauptmächten und eines von Österreich ernannt werden, eingesetzt, um die Grenzlinie zwischen Italien und Österreich an Ort und Stelle festzusetzen.

Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

[1036]
Artikel 37.

In Abänderung des Artikels 269 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die in den Artikeln 252 und 253 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.

Artikel 38.

Ein besonderes Abkommen setzt die Bedingungen der Rückerstattung – in österreichischer Währung – der außerordentlichen Kriegsausgaben fest, die von den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von öffentlichen Körperschaften der genannten Gebiete für Rechnung der genannten Monarchie und gemäß deren Gesetzgebung im Verlaufe des Krieges vorgestreckt worden sind, wie: Unterhaltsbeiträge für die Familien der Mobilisierten, Requisitionen, Truppenbequartierungen, Hilfeleistungen für Evakuierte.

Bei Festsetzung obiger Summen wird zugunsten Österreichs derjenige Anteil in Anrechnung gebracht, den die genannten Gebiete gegenüber Österreich-Ungarn nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Einkünfte im Jahre 1913 zu den Einkünften der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie beizutragen gehabt hätten.

Artikel 39.

Der italienische Staat zieht die Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art, die in den an Italien überwiesenen Gebieten fällig und am 3. November 1918 noch nicht eingehoben waren, für eigene Rechnung ein.

Artikel 40.

Italien hat aus dem Titel der Besitznahme des „Palazzo Venezia“ in Rom keinerlei Zahlung zu leisten.

Artikel 41.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) bezüglich des Erwerbes und der Bezahlung des Staatsbesitzes und des Staatseigentums, tritt die italienische Regierung in alle Rechte des österreichischen Staates auf allen von einer Eisenbahnverwaltung geleiteten, derzeit in Betrieb oder Bau befindlichen Eisenbahnlinien in den an Italien überwiesenen Gebieten ein.

[1037] Dasselbe gilt für die Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in den obgenannten Gebieten.

Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt.

Artikel 42.

Österreich stellt innerhalb einer Frist von drei Monaten an Italien sämtliche den italienischen Eisenbahnen gehörige Wagen zurück, die vor Beginn des Krieges nach Österreich gelangt waren und nicht nach Italien zurückgekehrt sind.

Artikel 43.

Bezüglich der an Italien überwiesenen Gebiete verzichtet Österreich für sich und seine Staatsangehörigen darauf, ab 3. November 1918 Übereinkommen, Bestimmungen und Gesetze geltend zu machen, welche sich auf Errichtung von Trusts, Kartellen und anderen ähnlichen Organisationen beziehen und die etwa zu seinem Vorteile in Ansehung der Erzeugnisse der genannten Gebiete bestehen.

Artikel 44.

Während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages haben die auf österreichischem Gebiete liegenden Kraftwerke, die früher die an Italien überwiesenen Gebiete oder irgendwelche Anstalten, deren Betrieb an Italien übergeht, mit Elektrizität versorgten, diese Lieferung im Ausmaße des Verbrauches fortzusetzen, der den am 3. November 1918 in Geltung gewesenen Lieferungsabkommen und Vereinbarungen entspricht.

Österreich anerkennt außerdem das Recht Italiens, freien Gebrauch vom Wasser des Raiblsees und seines Abflusses zu machen, sowie auch das genannte Wasser zum Korinitzabecken abzuleiten.

Artikel 45.

1. Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichten der an Italien überwiesenen Gebiete in Zivil- und Handelssachen zwischen Einwohnern der obbezeichneten Gebiete und anderen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder zwischen obgenannten Einwohnern und Untertanen der mit der österreichisch-ungarischen Monarchie verbündeten Mächte gefällt wurden, sind erst vollstreckbar, nachdem das entsprechende neue Gericht der genannten Gebiete ein Vollstreckungserkenntnis erlassen hat.

[1038] 2. Alle Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichtsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegen italienische Staatsangehörige, einschließlich derjenigen, welche die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des gegenwärtigen Vertrages erlangen, wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gefällt wurden, sind nichtig.

3. Bezüglich der vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bei den zuständigen Behörden der an Italien überwiesenen Gebiete begonnenen Verfahren und bis zum Inkrafttreten eines diesbezüglichen besonderen Abkommens sind die italienischen und österreichischen Behörden wechselseitig befugt, direkt miteinander zu verkehren, und es wird dem bezüglichen Ersuchen Folge gegeben, jedoch unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Bestimmungen des Landes, an dessen Behörden das Ersuchen gerichtet ist.

4. Alle Rechtsmittel, welche bei den höheren österreichischen – außerhalb der an Italien überwiesenen Gebiete befindlichen – Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegen Entscheidungen der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der genannten Gebiete anhängig gemacht wurden, werden nicht mehr erledigt. Die Akten sind den Behörden, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel ergriffen wurde, zurückzustellen; diese haben sie unverzüglich der zuständigen italienischen Behörde zu übermitteln.

5. Alle anderen Fragen der richterlichen Zuständigkeit, des gerichtlichen Verfahrens oder der gerichtlichen Verwaltung werden durch ein besonderes Abkommen zwischen Italien und Österreich geregelt.

Abschnitt II.
Serbisch-kroatisch-slowenischer Staat.
Artikel 46.

Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die volle Unabhängigkeit des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates an.

Artikel 47.

Österreich verzichtet für seinen Teil zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) beschrieben sind, liegen und durch den gegenwärtigen Vertrag oder irgendwelche andere zur Regelung der einschlägigen Angelegenheiten abgeschlossene Verträge, als zum serbisch-kroatisch-slowenischen Staat gehörig anerkannt sind.

[1039]
Artikel 48.

Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und eines durch Österreich ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im Artikel 27 (4.) des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschriebenen Grenzlinie festzulegen.

Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Artikel 49.

Die Einwohner des Gebietes von Klagenfurt werden nach Maßgabe des Folgenden berufen werden, durch Abstimmung den Staat zu bezeichnen, an den ihrem Wunsche nach dieses Gebiet angegliedert werden soll.

Die Grenzen des Gebietes von Klagenfurt sind folgende:

Von Kote 871, ungefähr 10 Kilometer ostnordöstlich von Villach, nach Süden bis zu einem Punkte des Laufes der Drau ungefähr 2 Kilometer oberhalb von St. Martin:

eine annähernd in nordsüdlicher Richtung verlaufende, im Gelände noch zu bestimmende Linie;

von dort nach Nordwesten bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer südöstlich der Eisenbahnbrücke über den östlichen Teil der Schleife, welche die Drau ungefähr 6 Kilometer östlich von Villach macht:

der Lauf der Drau;

von dort nach Südwesten bis zur Kote 1817 (Malestiger):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über Kote 666 (Polana) verläuft und die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet;

von dort nach Ostsüdosten, dann gegen Nordosten bis zur Kote 1929 (Guschowa):

die Wasserscheide zwischen dem Flußgebiet der Drau im Norden und dem der Save im Süden;

von dort nach Nordosten bis zur Kote 1054 (Strojna):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im großen und ganzen der Westgrenze des Flußgebietes der Mieß folgt und über die Koten 1558, 2124, 1185 verläuft;

von dort nach Nordosten bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):

[1040] eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau südlich von Lavamünd schneidet;

von dort nach Westen bis zur Kote 842 1 Kilometer westlich vom Kasparstein:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche nördlich von Lavamünd verläuft;

von dort bis zur Kote 1899 (Speikkogel):

die Nordostgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

von dort nach Südwesten bis zum Flusse Gurk:

die Nordwestgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

von dort nach Südwesten bis zu einem Punkte der politischen Grenze westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;

von dort nach Westen bis zu einem in der Nähe der Kote 725 ungefähr 10 Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkt:

die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;

von dort bis zur Kote 871, welche den Ausgangspunkt dieser Beschreibung gebildet hat:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 815 (Freudenberg), 1045 (Gallinberg) und 1069 (Taubenbühel) verläuft.

Artikel 50.

Zum Zwecke der Veranstaltung einer Volksabstimmung wird das Gebiet von Klagenfurt in zwei Zonen geteilt: eine erste Zone im Süden und eine zweite nördlich einer Querlinie, deren Verlauf im folgenden dargestellt wird:

Von dem Punkte, wo die Westgrenze des Gebietes von der Drau nach Norden abzweigt, bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer östlich von Rosegg (St. Michael):

der Lauf der Drau abwärts;

von da nach Nordosten bis zum Westende des Wörthersees südlich von Velden:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;

von dort nach Osten bis zu dem Punkte, wo der Fluß Glanfurt den Wörthersee verläßt:

die Mittellinie dieses Sees;

von dort nach Osten bis ihrem Zusammenfluß mit dem Flusse Glan:

der Lauf der Glanfurt abwärts;

[1041] dann nach Osten bis zu ihrem Zusammenfluß mit der Gurk:

der Lauf der Glan abwärts;

von dort nach Nordosten bis zum Schnittpunkte der Nordgrenze des Gebietes von Klagenfurt mit der Gurk:

der Lauf der Gurk.

Das Gebiet von Klagenfurt wird der Aufsicht eines Ausschusses unterworfen, welcher beauftragt ist, dortselbst die Volksabstimmung vorzubereiten und eine unparteiische Verwaltung sicherzustellen. Dieser Ausschuß setzt sich folgendermaßen zusammen: vier Mitglieder werden von den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und Italien, je ein Mitglied von Österreich und dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate ernannt. Das österreichische Mitglied nimmt an den Beratungen des Ausschusses nur teil, wenn sie die zweite Zone betreffen; das serbisch-kroatisch-slowenische Mitglied nimmt nur dann daran teil, wenn sie die erste Zone betreffen. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die zweite Zone wird von den österreichischen Truppen besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung verwaltet.

Die erste Zone wird von den Truppen des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung dieses Staates verwaltet.

In beiden Zonen sind sowohl die österreichischen wie die serbisch-kroatisch-slowenischen Truppen auf den Stand herabzusetzen, den der Ausschuß für notwendig erachtet, um die Ordnung aufrecht zu erhalten; sie sichern die Durchführung ihrer Aufgabe unter Aufsicht des genannten Ausschusses. Diese Truppen sind so schnell als nur möglich durch Polizeikräfte, welche an Ort und Stelle ausgehoben werden, zu ersetzen.

Der Ausschuß wird beauftragt, die Abstimmung zu veranstalten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für notwendig erachtet.

In der ersten Zone wird die Volksabstimmung innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages und zu einem vom Ausschuß festgesetzten Zeitpunkt stattfinden.

Fällt die Abstimmung zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates aus, so wird in der zweiten Zone eine Volksabstimmung – innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung in der ersten Zone und zu einem vom Ausschusse festgesetzten Zeitpunkt – stattfinden.

[1042] Fällt hingegen die Abstimmung in der ersten Zone zugunsten Österreichs aus, so wird in der zweiten Zone zu keiner Volksabstimmung mehr geschritten werden und das gesamte Gebiet wird endgültig unter österreichischer Staatsgewalt bleiben.

Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechtes, die den nachstehenden Bedingungen genügt:

a) vollendetes 20. Lebensjahr am 1. Jänner 1919;
b) ständiger Wohnsitz am 1. Jänner 1919 in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet;
c) Geburt in der genannten Zone oder seit wenigstens 1. Jänner 1912 ständiger Wohnsitz oder Zuständigkeit dortselbst.

Das Abstimmungsergebnis wird durch Stimmenmehrheit in einer jeden Zone als Ganzes genommen bestimmt.

Nach Schluß jeder Abstimmung teilt der Ausschuß ihr Ergebnis den alliierten und assoziierten Hauptmächten gleichzeitig mit einem eingehenden Bericht über die Vorgänge der Abstimmung mit und macht es kund.

Lautet das Abstimmungsergebnis auf Einverleibung, sei es der ersten oder der beiden Zonen in den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, so verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, schon jetzt zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates in dem Ausmaß, das dem Abstimmungsergebnis entspricht, auf alle Rechte und Ansprüche auf diese Gebiete. Nach Einvernehmen mit dem Ausschusse ist dann die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung berechtigt, ihre Staatsgewalt endgültig auf diese Gebiete zu erstrecken.

Fällt die Abstimmung in der ersten oder in der zweiten Zone zugunsten Österreichs aus, so ist die österreichische Regierung nach Einvernehmen mit dem Ausschuß berechtigt, ihre Gewalt wieder endgültig über das ganze Gebiet von Klagenfurt oder nur über die zweite Zone derselben zu erstrecken.

Sobald die Verwaltung des Landes auf diese Art je nachdem, sei es durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder durch Österreich, sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des Ausschusses.

Die Kosten des Ausschusses werden zur Hälfte vom österreichischen, zur Hälfte vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat getragen.

Artikel 51.

Der serbisch-kroatisch-slowenische Staat ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrage die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum [1043] Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten im serbisch-kroatisch-slowenischen Staate für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.

Auch ist der serbisch-kroatisch-slowenische Staat damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

Artikel 52.

Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die der serbisch-kroatisch-slowenische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt gestellte Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203, IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

Abschnitt III.
Tschecho-slowakischer Staat.
Artikel 53.

Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollständige Unabhängigkeit der Tschecho-Slowakei an, die das autonome Gebiet der Ruthenen südlich der Karpathen mit einbegreift.

Artikel 54.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) festgesetzt sind, liegen und gemäß dem gegenwärtigen Vertrag als Teile der Tschecho-Slowakei anerkannt sind.

Artikel 55.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch die Tschecho-Slowakei und eines von Österreich ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (6), II. Teil (Österreichs Grenzen) des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.

[1044] Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Artikel 56.

Die Tschecho-Slowakei verpflichtet sich, auf dem Teil ihres Gebietes, der auf dem rechten Donauufer südlich Bratislava (Preßburg) gelegen ist, keine militärischen Werke zu errichten.

Artikel 57.

Die Tschecho-Slowakei ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in der Tschecho-Slowakei für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.

Auch ist die Tschecho-Slowakei damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

Artikel 58.

Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die die Tschecho-Slowakei mit Rücksicht auf das unter ihre Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

Abschnitt IV.
Rumänien.
Artikel 59.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Rumäniens auf alle Rechte und Ansprüche auf den diesseits der Grenzen Rumäniens, wie sie später noch durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden festgesetzt werden, gelegenen Teil des ehemaligen Herzogtums Bukowina.

Artikel 60.

Rumänien stimmt zu, daß in einen Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die diese Mächte [1045] zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Rumänien für notwendig erachten.

Rumänien stimmt ebenso zu, daß in einen Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

Artikel 61.

Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die Rumänien mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

Abschnitt V.
Schutz der Minderheiten.
Artikel 62.

Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene.

Artikel 63.

Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.

Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

Artikel 64.

Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.

[1046]
Artikel 65.

Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.

Artikel 66.

Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.

Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.

Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt.

Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden.

Artikel 67.

Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprachen nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

Artikel 68.

Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache [1047] erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.

In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.

Artikel 69.

Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte.

Österreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten.

Österreich stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages internationaler Charakter zukommt. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde. Gegen die Entscheidung des ständigen Gerichtshofesist eine Berufung unzulässig und hat die Entscheidung die gleiche Kraft und denselben Wert wie eine auf Grund des Artikels 13 des Vertrages getroffene Entscheidung

[1048]
Abschnitt VI.
Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit.
Artikel 70.

Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.

Artikel 71.

Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:

1. Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;

2. Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.

Artikel 72.

Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:

a) welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater oder – wenn der Vater unbekannt ist – deren Mutter in den genannten Gebieten heimatberechtigt war;
b) oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen

können unter den im Artikel 78 für das Optionsrecht vorgesehenen Bedingungen auf die italienische Staatsangehörigkeit Anspruch erheben.

Artikel 73.

Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im Artikel 72 bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.

Artikel 74.

Wenn der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Artikels 72 nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen [1049] wurde, erwerben die Beteiligten ohne weiteres die Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in welchem sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien abgetretenen Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität ausübt.

Artikel 75.

Als italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den an Italien übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese Eigenschaft, sei es durch die italienischen Verwaltungsbehörden, sei es durch eine italienische gerichtliche Entscheidung, zuerkannt wurde.

Artikel 76.

Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben die Personen, welche das Heimatsrecht in einem kraft des gegenwärtigen Vertrages dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem tschecho-slowakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slowenische oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates oder des tschecho-slowakischen Staates – je nach dem Falle – erhalten.

Artikel 77.

Wenn die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.

Artikel 78.

Personen über 18 Jahre, die ihre österreichische Staatsangehörigkeit verlieren und von Rechts wegen eine neue Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 70 erwerben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staate optieren, in dem sie heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in dem übertragenen Gebiet erwarben.

Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehegattin und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter 18 Jahren.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.

[1050] Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei Zoll oder Gebühr für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben.

Artikel 79.

Die gemäß dem gegenwärtigen Vertrage zur Volksabstimmung berufenen Bewohner sind berechtigt, während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der endgültigen Zuweisung der Gegend, wo die Volksabstimmung stattgefunden hat, für die Angehörigkeit zu dem Staate zu optieren, welchem diese Gegend nicht zugewiesen wird. Die Bestimmungen des Artikels 78 über das Optionsrecht sind anwendbar auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes.

Artikel 80.

Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für Österreich, Italien, Polen, Rumänien, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder die Tschecho-Slowakei optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehören wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 78, betreffend die Ausübung des Optionsrechtes, sind auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes anwendbar.

Artikel 81.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet.

Artikel 82.

Die verheirateten Frauen folgen dem Stande ihrer Gatten und die Kinder unter 18 Jahren dem Stande ihrer Eltern in allem, was die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes anlangt.

[1051]
Abschnitt VII.
Politische Bestimmungen über gewisse europäische Staaten.
1. Belgien.
Artikel 83.

In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Österreich für sein Teil der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesen Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Österreich schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.

2. Luxemburg.
Artikel 84.

Österreich erklärt für sein Teil der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums Luxemburg zuzustimmen und nimmt im vorhinein alle internationalen Abmachungen der alliierten und assoziierten Mächte hinsichtlich des Großherzogtums an.

3. Schleswig.
Artikel 85.

Österreich erklärt für sein Teil alle Vereinbarungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland, hinsichtlich jener Gebiete, deren Abtretung der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemark auferlegt hat, anzuerkennen.

4. Türkei und Bulgarien.
Artikel 86.

Österreich verpflichtet sich für sein Teil alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich aller Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Österreich oder österreichische Staatsangehörige in der Türkei oder in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.

[1052]
5. Rußland und russische Staaten.
Artikel 87.

1. – Österreich erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten an, und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unabänderlich zu achten.

Entsprechend den im Artikel 210 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) und im Artikel 244 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Bestimmungen anerkennt Österreich, soweit es in Betracht kommt, endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, welche die ehemalige österreichisch-ungarische Regierung mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Österreich jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages entspricht.

2. – Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teil desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Österreich verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie sie danach festgesetzt werden, anzuerkennen.

Abschnitt VIII.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 88.

Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkert bundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimm- Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich – bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes – im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.

Artikel 89.

Österreich erklärt schon jetzt, daß es die Grenzen Bulgariens, Griechenlands, Ungarns, Polens, Rumäniens, des serbisch-kroatisch-slowenischen und des [1053] tschecho-slowakischen Staates, wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten werden festgesetzt werden, anerkennt und annimmt.

Artikel 90.

Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und der Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreiches, Ungarns, des Königreiches Bulgarien und des ottomanischen Kaiserreiches getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.

Artikel 91.

Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche auf die Gebiete, die früher zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten und die, jenseits der neuen Grenzen Österreichs, so wie diese im Artikel 27 des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschrieben sind, gelegen, dermalen den Gegenstand keiner anderen Zuweisung bilden.

Österreich verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezüglich dieser Gebiete, vor allem mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Bewohner, treffen werden.

Artikel 92.

Kein Bewohner der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie kann wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 1914 bis zur endgültigen Anerkennung der Staatsgewalt auf diesen Gebieten oder wegen der Regelung seiner Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt oder belästigt werden.

Artikel 93.

Österreich hat den beteiligten alliierten oder assoziierten Regierungen unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Titel und Urkunden jeder Art zu übergeben, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf Ersuchen der in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen zurückgestellt.

[1054] Falls die im Absatz 1 erwähnten, einen militärischen Charakter nicht aufweisenden Archive, Register, Pläne, Titel oder Dokumente gleicherweise die österreichischen Verwaltungen betreffen würden und falls demzufolge ihre Übergabe nicht ohne Nachteil für letztere erfolgen könnte, verpflichtet sich Österreich unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, hiervon den in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen Mitteilung zu machen.

Artikel 94.

Durch abgesonderte Vereinbarungen zwischen Österreich und jedem der Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, wird für die Regelung der Interessen der Bewohner, insbesondere in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes, Sorge getragen werden.

IV. Teil.
Außereuropäische Interessen Österreichs.
Artikel 95.

Außerhalb seiner durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, auf sämtliche Rechte, Ansprüche oder Vorrechte auf oder betreffend alle außereuropäischen Gebiete, die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder ihren Verbündeten etwa gehörten, sowie auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte, die ihr aus irgendwelchen Rechtstiteln den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber etwa zustanden.

Österreich verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden.

Abschnitt I.
Marokko.
Artikel 96.

Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras [1055] vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen Abmachungen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen. Alle von ihm mit dem Scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.

Österreich darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und es verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.

Artikel 97.

Österreich erklärt, alle Folgen der von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie anerkannten Errichtung des französischen Protektorates in Marokko anzunehmen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Marokko zu verzichten.

Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.

Artikel 98.

Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

Die österreichischen Schutzgenossen, die österreichischen Semsare (censaux) und Mohallaten (associés agricoles) gelten vom 12. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.

Artikel 99.

Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie im Scherifischen Reiche gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf den Maghzen über.

Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zu dem Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte österreichischer Staatsangehöriger im Scherifischen Reiche werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

Bergrechte, die etwa österreichischen Staatsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht [1056] zuerkannt werden, werden in gleicher Weise wie der sonstige österreichischen Staatsangehörigen in Marokko gehörende Besitz behandelt.

Artikel 100.

Die österreichische Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Österreichs an dem Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung zu bestimmende Persönlichkeit. Letztere wird den Berechtigten den Wert dieser Aktien in der von der Staatsbank angegebenen Höhe ersetzen.

Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von österreichischen Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.

Artikel 101.

Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die gleiche Behandlung wie französische Waren.

Abschnitt II.
Ägypten.
Artikel 102.

Österreich erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten anzuerkennen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Ägypten zu verzichten. Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.

Artikel 103.

Alle von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.

Österreich darf sich in keinem Falle auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.

Artikel 104.

Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die österreichischen Staatsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlässen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.

[1057]
Artikel 105.

Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten sowie der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

Artikel 106.

Österreich gibt für sein Teil seine Zustimmung zur Aufhebung der Verordnung Seiner Hoheit des Khedive vom 28. November 1904, betreffend die Kommission der ägyptischen öffentlichen Schuld und zu allen Abänderungen, die die ägyptische Regierung für angebracht erachtet.

Artikel 107.

Österreich ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888 unterzeichnete Überkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal, zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner britischen Majestät übergehen.

Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.

Artikel 108.

Alle Güter und alles Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Ägypten gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.

Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zum Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

Alles bewegliche und unbewegliche Gut österreichischer Staatsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

Artikel 109.

Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die gleiche Behandlung wie britische Waren.

[1058]
Abschnitt III.
Siam.
Artikel 110.

Österreich erkennt für sein Teil alle von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Siam geschlossenen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen oder Vorrechten, sowie jedes Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als vom 22. Juli 1917 ab hinfällig an.

Artikel 111.

Österreich tritt für sein Teil alle seine Rechte auf den Besitz und das Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Siam mit Ausnahme der als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume gebrauchten Gebäude sowie mit Ausnahme der darin enthaltenen Gegenstände und Einrichtungen an Siam ab. Dieser Besitz und dieses Eigentum gehen ohneweiters, ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.

Der private Besitz, das private Eigentum und die Privatrechte der österreichischen Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

Artikel 112.

Österreich verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung österreichischen Besitzes oder der Internierung österreichischer Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

Abschnitt IV.
China.
Artikel 113.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolles nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungsurkunden zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. August 1917.

[1059]
Artikel 114.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:

1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;

2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912

zur Anwendung.

Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Österreich die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden hatte.

Artikel 115.

Österreich tritt für sein Teil an China alle seine Rechte an Gebäuden, Ladestraßen und Landungsbrücken, an Kasernen, Forts, Kriegswaffen- und Kriegsmunition, Schiffen jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstigem der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden öffentlichen Eigentum ab, die in der österreichisch-ungarischen Niederlassung zu Tientsin oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebietes gelegen sind oder sich etwa dort vorfinden.

Es versteht sich jedoch, daß die als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume benutzten Gebäude, ebenso wie die Effekten und Möbel, die sie enthalten, in der obigen Abtretung nicht mit inbegriffen sind. Außerdem wird die chinesische Regierung keinerlei Maßnahmen zur Enteignung des in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegenen öffentlichen oder privaten Eigentums der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.

Artikel 116.

Österreich erklärt sich für seinen Teil mit der Aufhebung der ihm von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden, auf denen die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin zur Zeit besteht.

China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die genannten Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der internationalen Niederlassung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die besagte Niederlassung zur Zeit beruht, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte berühren [1060] soll, welche Grundstücke (lots) in dieser Niederlassung innehaben.

Artikel 117.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von österreichischen Staatsangehörigen in China und ihrer Heimbeförderung. Es verzichtet ebenso für sein Teil auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme österreichisch-ungarischer Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme österreichischen Eigentums, österreichischer Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner dieser Liquidationen interessiert sind; diese Rechte werden durch die Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

V. Teil.
Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte.

Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Österreich, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.

Abschnitt I.
Bestimmungen über das Landheer.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 118.

Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Österreichs in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.

Artikel 119.

Die allgemeine Wehrpflicht wird in Österreich abgeschafft. Das österreichische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.

[1061]
Kapitel II.
Stärke und Einteilung des österreichischen Heeres.
Artikel 120.

Die Gesamtstärke der Streitkräfte des österreichischen Heeres darf 30.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des dépôts), nicht überschreiten.

Die das österreichische Heer bildenden Formationen werden nach dem Belieben Österreichs, jedoch unter den folgenden Einschränkungen festzusetzen sein:

1. Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt zwischen den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst- und Mindestziffern halten werden;

2. daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräsenzstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;

3. daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes festgesetzte überschreiten wird.

Das österreichische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des österreichischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.

Artikel 121.

Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen, die in Österreich aufgestellt werden dürfen, sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nicht genau eingehalten, dürfen aber nicht überschritten werden.

Jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.

Artikel 122.

Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung bezughabenden Maßnahmen sind verboten.

Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls Ergänzungskader haben.

Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen militärischen Transportmitteln sind untersagt.

[1062]
Artikel 123.

Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1913 einen gleichartigen Dienst versahen und die gegenwärtig in den Gebietsgrenzen Österreichs, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind, dienen.

Die Zahl dieser Angestellten darf künftighin nur entsprechend der Bevölkerungszunahme in den Orten oder Gemeinden, die sie verwenden, vermehrt werden.

Diese Beamten und Angestellten sowie jene des Eisenbahndienstes dürfen nicht zur Teilnahme an irgendeiner militärischen Übung zusammengezogen werden.

Artikel 124.

Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke von 30.000 Mann hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 118 vorgesehenen Frist aufgelöst.

Kapitel III.
Heeresergänzung und militärische Ausbildung.
Artikel 125.

Alle Offiziere müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen.

Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens 20 Jahre hintereinander effektiv zu dienen.

Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.

[1063]
Artikel 126.

Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.

Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbungen gedeckt werden.

Kapitel IV.
Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und Vereine.
Artikel 127.

Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 120 festgelegten Stärken mit.

Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.

Artikel 128.

Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 127 gedachten, ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit irgend einer militärischen Frage beschäftigen.

Kapitel V.
Bewaffnung, Munition, Material und Befestigungen.
Artikel 129.

Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des österreichischen Heeres, die in der Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann festgesetzten Ziffern nicht überschreiten.

Die Überschüsse über die Stände werden lediglich zu etwa notwendigen Ersätzen dienen.

[1064]
Artikel 130.

Die Munitionsvorräte zur Verfügung des österreichischen Heeres dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die österreichische Regierung den dermalen bestehenden Überschuß an Waffen und Munition in jenen Orten deponieren, die ihr die alliierten und assoziierten Hauptmächte bekanntgeben werden.

Andere Munitionsvorräte, -depots oder -reserven dürfen nicht angelegt werden.

Artikel 131.

Zahl und Kaliber der Geschütze, die die normale, feststehende Bewaffnung der gegenwärtig in Österreich bestehenden festen Plätze bilden, sind sofort den alliierten und assoziierten Hauptmächten zur Kenntnis zu bringen und bilden Höchstbestände, die nicht überschritten werden dürfen.

In den drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind die Höchstvorräte an Munition für diese Geschütze auf folgende einheitliche Maße herabzusetzen und auf ihnen zu erhalten:

1500 Schuß pro Geschütz bis zum Kaliber von 105 Millimeter,

500 Schuß pro Geschütz von größerem Kaliber als 105 Millimeter.

Artikel 132.

Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 120, 123, 129, 130 und 131 angeführten Stände und Waffen nötig ist.

Die Erzeugung von Jagdwaffen wird mit dem Vorbehalt nicht untersagt, daß keine in Österreich erzeugte Jagdwaffe, die Kugelladungen verwendet, das gleiche Kaliber hat, wie die in irgendeinem der europäischen Heere verwendeten Kriegswaffen.

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind alle anderen Anlagen, die der Erzeugung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition oder Kriegsgerät [1065] aller Art oder der Herstellung von entsprechenden Entwürfen dienen, zu schließen oder für einen rein wirtschaftlichen Gebrauch umzuwandeln.

In demselben Zeitraume sind ebenso alle Arsenale zu schließen, ausgenommen jene, die zur Lagerung der erlaubten Munitionsvorräte dienen werden; ihr Personal ist zu entlassen.

Die Einrichtung der Anlagen oder Arsenale, die die Bedürfnisse der erlaubten Erzeugung überschreitet, muß außer Gebrauch gesetzt oder für einen rein wirtschaftlichen Zweck gemäß den Entscheidungen der in Artikel 153 vorgesehenen interalliierten militärischen Kontrollkommission umgestaltet werden.

Artikel 133.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft (de toutes origines) alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial, einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Österreich befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.

Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des österreichischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden. Diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.

Artikel 134.

Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Österreich ist formell untersagt.

Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.

Artikel 135.

Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Österreich und ihre Einfuhr streng untersagt.

Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.

[1066] Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Österreich von Panzerwagen, Tanks oder anderen ähnlichen Maschinen (engins), die Kriegszwecken dienen können, verboten.

Übersicht I.
Zusammensetzung und Höchststände einer Infanteriedivision.
Einheiten Höchststände jeder Einheit
Offiziere Mann
Stab der Infanteriedivision 25 70
Stab der Divisionsinfanterie 5 50
Stab der Divisionsartillerie 4 30
3 Infanterieregimenter [1]
     (mit dem Stande von 65 Offizieren und 2000 Mann)
195 6.000
1 Schwadron 6 160
1 Minenwerferbataillon (artillerie de tranchée)
     (3 Kompagnien)
14 500
1 Pionierbataillon [2] 14 500
1 Feldartillerieregiment [3] 80 1.200
1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien 18 450
1 Nachrichtenabteilung [4] 11 330
Divisionssanitätsabteilung 28 550
Parks und Kolonnen 14 940
Gesamtstand einer Infanteriedivision 414 10.780
  1. Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.
  2. Jedes Bataillon hat 1 Stab, 2 Pionierkompagnien, 1 Brückenzug und 1 Scheinwerferzug.
  3. Jedes Regiment hat 1 Stab, 3 Feld- oder Gebirgsartillerieabteilungen mit zusammen 8 Batterien zu je 4 Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen.
  4. Diese Abteilung hat 1 Telephon- und Telegraphenabteilung, 1 Abhorch- und 1 Brieftaubenzug.
[1067]
Übersicht II.
Zusammensetzung und Höchststände einer Kavalleriedivision.
Einheiten Höchstzahl
dieser
Einheiten
in einer
Division
Höchststand jeder Einheit
Offiziere Mann
Stab einer Kavalleriedivision 1 15 50
Kavallerieregiment [1] 6 30 720
Feldartillerieabteilung (3 Batterien) 1 30 430
Auto-Maschinengewehr- und Autokanonenabteilung [2] 1 4 80
Verschiedene Dienste   30 500
Gesamtstand der Kavalleriedivision zu 6 Regimentern   259 5.380
  1. Jedes Regiment hat 4 Schwadronen.
  2. Jede Abteilung hat 9 Kampfwagen mit je 1 Kanone, 1 Maschinengewehr und 1 Ersatzmaschinengewehr, 4 Verbindungswagen, 2 Verpflegungswagen, 7 Lastautos (darunter 1 Werkstättenauto), 4 Motorräder.

Anmerkung. – Die großen Kavalleriekörper können eine verschiedene Zahl von Regimentern haben und auch aus selbständigen Brigaden innerhalb der obigen Grenze der Stände zusammengesetzt sein.

Übersicht III.
Zusammensetzung und Höchststände einer gemischten Brigade.
Einheiten Höchststände jeder Einheit
Offiziere Mann
Brigadestab 10 50
2 Infanterieregimenter [1] 130 4.000
1 Radfahrerbataillon 18 450
1 Schwadron 5 100
1 Feldartillerieabteilung 20 400
1 Minenwerferkompagnie (artillerie de tranchée) 5 150
Verschiedene Dienste 10 200
Gesamtstand einer gemischten Brigade 198 5.350
  1. Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.
[1068]
Übersicht IV.
Mindeststände der Einheiten ohne Rücksichtnahme auf die im Heere eingeführte Organisation.
(Divisionen, gemischte Brigaden etc.)
Einheiten Höchststand
(pro memoria)
Mindeststand
Offiziere Mannschaft Offiziere Mannschaft
Infanteriedivision 414 10.780 300 8.000
Kavalleriedivision 259 5.380 180 3.650
Gemischte Brigade 198 5.350 140 4.250
Infanterieregiment 65 2.000 52 1.600
Infanteriebataillon 16 650 12 500
Infanterie- oder Maschinengewehrkompagnie 3 160 2 120
Radfahrerabteilung 18 450 12 300
Kavallerieregiment 30 720 20 450
Kavallerieschwadron 6 160 3 100
Artillerieregiment 80 1.200 60 1.000
Feldartilleriebatterie 4 150 2 120
Minenwerferkompagnie (artillerie de tranchée) 3 150 2 100
Pionierbataillon 14 500 8 300
Gebirgsartilleriebatterie 5 320 3 200
Übersicht V.
Zugelassene Höchststände an Waffen und Munition.
Material Menge
für
1000 Mann
Munitionsmenge
pro Waffe
(Gewehre,
Kanonen etc.)
Gewehr oder Karabiner [1] 1.150      500 Schuß
Schwere oder leichte Maschinengewehre 15      10.000     „     
Leichte Minenwerfer                          2  1.000     „     
Mittlere Minenwerfer 500     „     
Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen 3      1.000     „     
  1. Die selbsttätigen Gewehre oder Karabiner werden als leichte Maschinengewehre gezählt.
    Keine schwere Kanone, das ist mit einem größeren Kaliber als 105 Millimeter, ist zugelassen außer jenen, welche die normale Armierung der festen Plätze bilden.
[1069]
Abschnitt II.
Bestimmungen über die Seestreitkräfte.
Artikel 136.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten Hauptmächte ausgeliefert erklärt.

Alle Monitore, Torpedoboote und bewaffneten Fahrzeuge der Donauflottillen werden den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert.

Österreich hat jedoch das Recht, auf der Donau für die Strompolizei drei Aufklärungsfahrzeuge (chaloupes éclaireurs) unter der Bedingung zu halten, daß deren Auswahl durch die im Artikel 154 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Kommission erfolgt.

Artikel 137.

Die nachstehend aufgezählten österreichisch-ungarischen Hilfskreuzer und Hilfsfahrzeuge werden abgerüstet und wie Handelsschiffe behandelt werden:

Bosnia, Gablonz, Carolina, Africa, Tirol, Argentina, Lussin, Teodo, Nixe, Gigant, Dalmat, Persia, Prinz Hohenlohe, Gastein, Helouan, Graf Wurmbrand, Pelikan, Herkules, Pola, Najade, Pluto, Präsident Wilson (ehemals Kaiser Franz Joseph), Trieste, Baron Bruck, Elisabeth, Metcovich, Baron Call, Gaea, Cyclop, Vesta, Nymphe, Büffel.

Artikel 138.

Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, die sich gegenwärtig in den Häfen, die zu Österreich gehören oder vormals zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehört haben, im Bau befinden, werden abgebrochen.

Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.

Artikel 139.

Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien die von dem Abbruch der österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffe oder Unterseeboote herrühren, dürfen nur zu rein gewerblichen, oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.

An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetreten werden.

Artikel 140.

Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Österreich untersagt.

[1070]
Artikel 141.

Alle Waffen, alle Munition und alles Seekriegsmaterial, einschließlich der Minen und Torpedos, die Österreich-Ungarn zur Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 gehörten, werden als endgültig den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert erklärt.

Artikel 142.

Österreich wird für die Lieferung (Artikel 136 und 141), die Entwaffnung (Artikel 137), den Abbruch (Artikel 138) sowie für die Art der Behandlung (Artikel 137) oder Verwendung (Artikel 139) der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Gegenstände nur hinsichtlich der Gegenstände verantwortlich gemacht, welche sich auf seinem eigenen Gebiete befinden.

Artikel 143.

Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages darf die österreichische drahtlose Großstation in Wien ohne Ermächtigung der Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Österreich oder die mit Österreich während des Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Diese Station darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge festsetzen werden.

Während derselben Frist darf Österreich weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Ungarns, Deutschlands, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.

Abschnitt III.
Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.
Artikel 144.

Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.

Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.

Artikel 145.

Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den Listen der österreichischen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, zu demobilisieren.

[1071]
Artikel 146.

Bis zur völligen Räumung des österreichischen Gebietes durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Österreich freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landungsfreiheit haben.

Artikel 147.

Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze österreichische Gebiet verboten.

Artikel 148.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist das ganze militärische und Marine-Luftfahrzeug-Material auf Kosten Österreichs den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.

Diese Auslieferung hat an den von den Regierungen der genannten Mächte zu bestimmenden Orten zu erfolgen; sie muß binnen drei Monaten beendet sein.

Zu diesem Material gehört im besonderen dasjenige, das für kriegerische Zwecke im Gebrauch oder bestimmt gewesen ist, namentlich:

Die vollständigen Land- und Wasserflugzeuge, ebenso solche, die sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.

Die flugfähigen Lenkluftschiffe, ebenso solche, die sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.

Die Geräte für die Herstellung von Wasserstoffgas.

Die Lenkluftschiffhallen und Behausungen aller Art für Luftfahrzeuge.

Bis zu ihrer Auslieferung sind die Lenkluftschiffe auf Kosten Österreichs mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten. Die Geräte zur Herstellung von Wasserstoffgas, ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte Österreich bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden.

Die Luftfahrzeugmotoren.

Die Zellen.

Die Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehre, leichte Maschinengewehre, Bombenwerfer, Torpedolanciervorrichtungen, Apparate für Synchronismus, Zielapparate).

Die Munition (Patronen, Granaten, geladene Bomben, Bombenkörper, Vorräte von Sprengstoffen oder deren Rohstoffe).

[1072] Die Bordinstrumente.

Die Apparate für drahtlose Telegraphie, die photographischen und kinematographischen Apparate für Luftfahrzeuge.

Einzelteile, die einer der vorstehenden Gattungen angehören.

Das vorerwähnte Material darf nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der genannten Regierungen von Ort und Stelle verbracht werden.

Abschnitt IV.
Interalliierte Überwachungsausschüsse.
Artikel 149.

Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Österreich unter Überwachung interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.

Die erwähnten Ausschüsse werden bei der österreichischen Regierung die alliierten und assoziierten Hauptmächte in allem vertreten, was die Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt betrifft. Sie bringen den österreichischen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche die Durchführung der erwähnten Bestimmungen nötig machen könnte.

Artikel 150.

Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen in Wien einrichten und sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an einen beliebigen Ort des österreichischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.

Artikel 151.

Die österreichische Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen alle Auskünfte und Dokumente zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erachten werden, sowie alle Mittel, sowohl an Personal als an Material, welche die erwähnten Ausschüsse benötigen könnten, um die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt zu sichern.

Die österreichische Regierung muß für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten [1073] Beauftragten bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die österreichische Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.

Artikel 152.

Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Österreich zur Last.

Artikel 153.

Der militärische interalliierte Überwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, von der österreichischen Regierung die Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Munitionslager, bezüglich der Bestückung der Festungswerke, Festungen und festen Plätze, bezüglich der Lage der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.

Er hat die Ablieferung von Waffen, Munition, Kriegsgerät, Werkzeug für Kriegsfabrikationen entgegenzunehmen, die Orte, wo diese Ablieferung stattzufinden hat, festzusetzen und die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Außergebrauchsetzungen oder Umwandlungen zu überwachen.

Artikel 154.

Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich dort in Bau befinden, die Ablieferung der Waffen, der Munition und des Materials für die Seekriegsführung entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.

Die österreichische Regierung hat dem interalliierten Marineüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern, namentlich die Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer Bestückung, die Einzelheiten und die Modelle von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen, Sprengstoffen, Apparaten für drahtlose Telegraphie und im allgemeinen von allem was auf das Material für die Seekriegsführung Bezug hat, ebenso alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.

Artikel 155.

Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß hat besonders zur Aufgabe, den Bestand des [1074] gegenwärtigen, in den Händen der österreichischen Regierung befindlichen Flugzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeug, Ballons und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken für Waffen, Munition und Sprengstoffe, die von Luftfahrzeugen verwendet werden können, zu besichtigen, alle auf österreichischem Boden befindlichen Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und gegebenenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an einen anderen Ort zu veranlassen und es zu übernehmen.

Die österreichische Regierung hat dem interalliierten Luftfahrtüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhaltes zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im Dienste aller österreichischen Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in Herstellung befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige Liste aller für die Flugfahrt arbeitenden Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und Landungsplätze.

Abschnitt V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 156.

Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages muß die österreichische Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der österreichischen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.

Binnen der gleichen Frist müssen von der österreichischen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.

Artikel 157.

Folgende Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 3. November 1918, nämlich: die §§ 2 und 3 des I. Kapitels (Militärische Bestimmungen), die §§ 2, 3 und 6 des I. Kapitels des Zusatzprotokolles (Militärische Bestimmungen), bleiben in Geltung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen.

Artikel 158.

Österreich verpflichtet sich, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in keinem [1075] fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß österreichische Staatsangehörigen sein Gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem Zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Heere beim Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.

Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an keinen österreichischen Staatsangehörigen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu lassen, überhaupt keinen österreichischen Staatsangehörigen als Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.

Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.

Artikel 159.

Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Österreich, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbundes durch einen Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.


Teil VI.
Kriegsgefangene und Grabstätten.
Abschnitt I.
Kriegsgefangene.
Artikel 160.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.

Artikel 161.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 160 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der [1076] alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der österreichischen Regierung andrerseits besteht.

Für jede der alliierten und assoziierten Mächte regelt ein Unterausschuß, der sich nur aus Vertretern der beteiligten Macht und Abgeordneten der österreichischen Regierung zusammensetzt, die Einzelheiten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen.

Artikel 162.

Sobald die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten an die österreichischen Behörden abgeliefert sind, haben diese für ihre unverzügliche Rücksendung nach dem Heimatsort Sorge zu tragen.

Diejenigen, deren Wohnsitz vor dem Kriege sich in einem von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzten Gebiet befand, sind, vorbehaltlich der Zustimmung und Überwachung von seiten der militärischen Behörden der alliierten und assoziierten Besatzungsarmeen gleichfalls dorthin zurückzusenden

Artikel 163.

Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der österreichischen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel sowie das technische Personal gemäß Anforderung der im Artikel 161 vorgesehenen Kommission zu stellen.

Artikel 164.

Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wegen Vergehen gegen die Disziplin eine Strafe verwirkt haben oder verbüßen, werden ohne Rücksicht auf die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe oder auf das gegen sie schwebende Verfahren heimgeschafft.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die für Handlungen bestraft worden sind, welche nach dem 1. Juni 1919 begangen wurden.

Bis zu ihrer Heimschaffung bleiben alle Kriegsgefangenen und Zivilinternierten den bestehenden Vorschriften, besonders hinsichtlich der Arbeit und der Disziplin, unterworfen.

Artikel 165.

Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die Strafen wegen anderer Vergehen als solcher gegen die Disziplin verwirkt haben oder verbüßen, können in Haft behalten werden.

[1077]
Artikel 166.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle heimzuschaffenden Personen ohne Unterschied in ihr Gebiet aufzunehmen.

Österreichische Kriegsgefangene oder Staatsbürger, die nicht heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen von der Heimschaffung ausgeschlossen werden; jedoch behalten sich die alliierten und assoziierten Regierungen das Recht vor, sie heimzuschaffen oder sie in ein neutrales Land zu verbringen oder ihnen die Niederlassung im eigenen Lande zu gestatten.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, gegen solche Personen oder ihre Angehörigen keinerlei Ausnahmebestimmungen zu erlassen, auch nicht aus diesem Grunde sie irgendwelcher Verfolgung oder Belästigung auszusetzen.

Artikel 167.

Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das Recht vor, die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und österreichischen Staatsangehörigen in ihrer Gewalt davon abhängig zu machen, daß die österreichische Regierung alle kriegsgefangenen und sonstigen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich angibt und freiläßt, die etwa noch gegen ihren Willen in Österreich zurückgehalten werden.

Artikel 168.

Österreich verpflichtet sich:

1. den Ausschüssen zur Nachforschung nach Vermißten freien Zutritt zu gestatten, ihnen jede geeignete Beförderungsgelegenheit zu verschaffen, ihnen Einlaß in die Gefangenenlager, Gefängnisse, Lazarette und alle sonstigen Räumlichkeiten zu gewähren sowie ihnen alle amtlichen oder privaten Urkunden zur Verfügung zu stellen, die ihnen bei ihren Nachforschungen Aufschluß geben können;

2. strafweise gegen österreichische Beamte oder Privatpersonen vorzugehen, die einen Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht verborgen halten oder es verabsäumen, nach erlangter Kenntnis von ihm Anzeige zu erstatten.

Artikel 169.

Österreich verpflichtet sich, alle Gegenständ, Werte oder Urkunden, die Staatsgehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte gehört haben und etwa von den österreichischen Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegeenwärtigen Vertrages zurückzustellen.

[1078]
Artikel 170.

Die Hohen vertragschließenden Teile verzichten auf die gegenseitige Erstattung der Aufwendungen für den Unterhalt der Kriegsgefangenen in ihren Gebieten.

Abschnitt II.
Grabstätten.
Artikel 171.

Die alliierten und assoziierten Regierungen und die österreichische Regierung werden dafür Sorge ragen, daß die Grabstätten der auf ihren Gebieten beerdigten Heeres- und Marineangehörigen mit Achtung behandelt und instandgehalten werden.

Sie verpflichten sich, jeden Ausschuß, der von irgendeiner der Regierungen mit der Feststellung, der Verzeichnung, der Instandhaltung dieser Grabstätten oder der Errichtung würdiger Denkmäler auf ihnen betraut wird, anzuerkennen und in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Sie kommen ferner überein, Wünsche wegen Überführung der irdischen Reste ihrer Heeres- und Marineangehörigen in die Heimat, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Landesgesetze und der Gebote der öffentlichen Gesundheitspflege, gegenseitig nach Möglichkeit zu erfüllen.

Artikel 172.

Die Grabstätten der in Gefangenschaft verstorbenen, den verschiedenen kriegführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 171 des gegenwärtigen Vertrags würdig instandzuhalten.

Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die österreichische Regierung andrerseits verpflichten sich weiter einander:

1. eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur Feststellung der Person dienlichen Angaben,

2. alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher Toten, die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind,

zu übermitteln.

Teil VII.
Strafbestimmungen.
Artikel 173.

Die österreichische Regierung räumt den alliierten und assoziierten Mächten die Befugnis ein, [1079] die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen. Werden sie schuldig befunden, so finden die gesetzlich vorgesehenen Strafen auf sie Anwendung. Diese Bestimmung greift ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verfahren oder eine etwaige Verfolgung vor einem Gerichte Österreichs oder seiner Verbündeten Platz.

Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen Macht von ihnen, die einen entsprechenden Antrag stellt, alle Personen auszuliefern, die ihr auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges vergangen zu haben, sei es namentlich, sei es nach ihrem Dienstgrade oder nach der ihnen von den österreichischen Behörden übertragenen Dienststellung oder sonstigen Verwendung bezeichnet werden.

Artikel 174.

Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige einer der alliierten und assoziierten Mächte begangen, so werden die Täter vor die Militärgerichte dieser Macht gestellt.

Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige mehrerer alliierter und assoziierter Mächte begangen, so werden die Täter vor Militärgerichte gestellt, die sich aus Mitgliedern von Militärgerichten der beteiligten Mächte zusammensetzen.

In jedem Fall, steht dem Angeklagten die freie Wahl seines Verteidigers zu.

Artikel 175.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, Urkunden und Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet wird.

Artikel 176.

Die Vorschriften der Artikel 173 bis 175 finden auch auf die Regierungen derjenigen Staaten Anwendung, denen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zuerkannt worden sind, in bezug auf solche Personen, die einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung beschuldigt sind und sich im Gebiete oder zur Verfügung der bezeichneten Staaten befinden.

Wenn die betreffenden Personen die Staatsangehörigkeit eines der bezeichneten Staaten erlangt haben, verpflichtet sich die Regierung dieses Staates, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um über Einschreiten der beteiligten Macht und im Einvernehmen mit ihr deren Verfolgung und Bestrafung sicherzustellen.

[1080]
VIII. Teil.
Wiedergutmachungen.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 177.

Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Österreich erkennt an, daß Österreich und seine Verbündeten als Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

Artikel 178.

Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel Österreichs unter Berücksichtigung ihrer dauernden, sich aus den übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergebenden Verminderung nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung dieser Verluste und Schäden sicherzustellen.

Immerhin verlangen die alliierten und assoziierten Regierungen und Österreich verpflichtet sich dazu, daß unter den nachstehend bezeichneten Bedingungen die Schäden, welche in der Zeit, während der jede einzelne der alliierten und assoziierten Mächte im Kriege mit Österreich war, die Zivilbevölkerung der alliierten und assoziierten Mächte und deren Eigentum durch den bezeichneten Angriff zu Lande, zur See und in der Luft erlitten haben, und ferner überhaupt die Schäden, wie sie in der hier angeschlossenen Anlage I bestimmt sind, wieder gutgemacht werden.

Artikel 179.

Der Betrag der bezeichneten Schäden, deren Wiedergutmachung Österreich schuldet, wird durch einen interalliierten Ausschuß festgesetzt, der den Namen „Wiedergutmachungsausschuß“ trägt und in der Form und mit den Befugnissen zusammengesetzt ist, wie nachstehend und in der Anlage II–V ausgeführt ist. Der in Artikel 233 des Vertrages mit Deutschland vorgesehene Ausschuß ist derselbe wie der gegenwärtige Ausschuß, vorbehaltlich der aus dem gegenwärtigen Vertrage erwachsenden Abweichungen: er bildet eine Sektion für die aus der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages [1081] hervorgehenden Sonderfragen. Diese Sektion hat nur eine beratende Funktion mit Ausnahme der Fälle, in denen ihm der Wiedergutmachungsausschuß Befugnisse übertragen wird, die er für angemessen erachtet.

Der Wiedergutmachungsausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung nach Billigkeit Gehör.

Zu gleicher Zeit stellt der Ausschuß einen Zahlungsplan auf, der die Fälligkeitszeiten und die Art und Weise vorschreibt, wie Österreich binnen dreißig Jahren vom 1. Mai 1921 ab jenen Teil der Schuld zu tilgen hat, der auf Österreich entfällt, nachdem der Ausschuß festgestellt haben wird, ob Deutschland in der Lage ist, den Saldo des gesamten Betrages der gegen Deutschland und seine Verbündeten gestellten und vom Ausschuß geprüften Forderungen zu bezahlen. Sollte jedoch im Laufe dieses Zeitraumes Österreich mit der Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben, so kann die Zahlung jeder Restsumme nach Gutdünken des Ausschusses auf spätere Jahre verschoben werden oder unter Bedingungen, die die alliierten und assoziierten Regierungen entsprechend dem in diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Verfahren festsetzen, eine anderweitige Behandlung erfahren.

Artikel 180.

Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Österreichs. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und hat Vollmacht, danach die Frist für die im Artikel 179 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keinerlei Zahlung erlassen.

Artikel 181.

Österreich zahlt während der Jahre 1919 1920 und während der ersten vier Monate von 1921 in so viel Raten und in solcher Form (in Gold, Waren, Schiffen, Wertpapieren oder anderswie), wie es der Wiedergutmachungsausschuß festsetzt, eine auf die oberwähnten Forderungen anrechenbare angemessene Summe, deren Höhe der Ausschuß festsetzen wird; aus dieser Summe werden zunächst die Kosten für das Besatzungsheer nach dem Waffenstillstand vom 3. November 1918 bestritten, weiter können diejenigen Mengen von Nahrungsmitteln und Rohstoffen, [1082] die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte etwa für nötig gehalten werden, um Österreich die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu gewähren, gleichfalls mit Genehmigung der genannten Regierungen aus der bezeichneten Summe gezahlt werden. Der Rest ist von Österreichs Wiedergutmachungsschuld in Abzug zu bringen. Außerdem hinterlegt Österreich die im Paragraph 12 (c) der Anlage II vorgesehenen Schatzscheine.

Artikel 182.

Des weiteren willigt Österreich ein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel der Wiedergutmachung unmittelbar dienstbar gemacht werden, wie in der Anlage III, IV und V, betreffend Handelsflotte, Wiederherstellung in Natur und Rohstoffe näher bestimmt ist; immer mit der Maßgabe, daß der Wert der übertragenen Güter und des von ihnen gemäß den genannten Anlagen gemachten Gebrauchs, nachdem er in der dort vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Österreich gutgeschrieben wird und von den in obigen Artikeln festgesetzten Verpflichtungen in Abzug kommt.

Artikel 183.

Die jeweiligen Zahlungen Österreichs auf obige Ansprüche einschließlich der in den vorstehenden Artikeln behandelten werden von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem von ihnen im voraus festgesetzten, auf Billigkeit und den Rechten jeder Regierung beruhenden Verhältnis verteilt.

Bei dieser Verteilung wird der Wert der gemäß Artikel 189 und Anlage III, IV und V angeführten Kredite in derselben Weise in Rechnung gestellt wie die im gleichen Jahre bewirkten Zahlungen.

Artikel 184.

Außer den oben vorgesehenen Zahlungen bewirkt Österreich gemäß dem vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmten Verfahren die Rücklieferung in bar des weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Bargeldes, wie auch die Rücklieferung der weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, falls es möglich ist, sie, sei es auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten, sei es auf den Gebieten, welche Österreich oder seinen Verbündeten [1083] bis zur vollständigen Durchführung des gegenwärtigen Vertrages verbleiben, festzustellen.

Artikel 185.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, die in obigem Artikel 184 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen und die in Artikel 179, 180, 181 und 182 vorgesehenen Zahlungen und Lieferungen zu bewirken.

Artikel 186.

Die österreichische Regierung erkennt den durch Artikel 179 vorgesehenen Ausschuß in der Form an, wie er von den alliierten und assoziierten Regierungen gemäß Anlage II gebildet werden kann. Sie gesteht ihm unwiderruflich Besitz und Ausübung aller ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen Rechte und Befugnisse zu. Die österreichische Regierung liefert dem Ausschuß alle Auskünfte über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter, Produktionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen und gewerblichen Erzeugnissen Österreichs und seiner Staatsangehörigen; desgleichen liefert sie jede Auskunft über militärische Operationen des Krieges 1914–1919, deren Kenntnis vom Ausschuß für nötig erachtet wird. Die österreichische Regierung räumt den Mitgliedern des Ausschusses sowie deren bevollmächtigten Vertretern alle Rechte und Immunitäten ein, die die ordnungsmäßig beglaubigten diplomatischen Vertreter befreundeter Mächte in Österreich genießen.

Österreich übernimmt es ferner, die Bezüge und Kosten des Ausschusses und des von ihm etwa beschäftigten Personals zu bestreiten.

Artikel 187.

Österreich sagt zu, alle Gesetze, Erlässe und Verordnungen zu erlassen, in Kraft zu halten und zu veröffentlichen, die für die vollständige Erfüllung gegenwärtiger Bestimmungen nötig werden.

Artikel 188.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Teiles des gegenwärtigen Vertrages berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages.

[1084]
Artikel 189.

Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende Posten gutgeschrieben:

a) Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß Abschnitt III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages;
b) alle an Österreich auf Grund der im IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) und im XII. Teil (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;
c) alle Summen, die nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses Österreich in Anrechnung auf jede sonstige durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen oder anderen Interessen gutzubringen sind.
Keinesfalls können jedoch die auf Grund des Artikels 184 des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Rücklieferungen Österreich gutgeschrieben werden.
Artikel 190.

Die Abtretung der österreichischen Unterseekabel ist, mangels einer besonderen Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages, durch die hier angeschlossene Anlage VI geregelt.

Anlage I.

Gemäß obigem Artikel 178 kann von Österreich Ersatz für jeglichen Schaden gefordert werden, der unter eine der folgenden Gattungen fällt:

1. Schäden, die, wo auch immer es sei, Zivilpersonen an ihrer Person oder ihrem Leben und den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch irgendwelche Kriegshandlungen, einschließlich der Beschießungen und sonstiger Land-, See- und Luftangriffe sowie durch die unmittelbaren Folgen dieser Kriegsoperationen oder die Folgen irgendwelcher Kriegshandlungen der beiden kriegführenden Gruppen zugefügt worden sind.

2. Schäden, die, wo auch immer es sei, von Österreich oder seinen Verbündeten Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Grausamkeiten, Gewalttätigkeiten oder Mißhandlungen zugefügt sind, darunter fällt auch Schädigung an Leben oder Gesundheit infolge von Gefangensetzung, Verschickung, Internierung, Abschiebung, Aussetzung auf See und Zwangsarbeit.

3. Schäden, die von Österreich oder seinen Verbündeten auf eigenem Gebiet oder im besetzten [1085] oder mit Krieg überzogenem Gebiet Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Verletzung von Gesundheit, Arbeitsfähigkeit oder Ehre zugefügt sind.

4. Schäden, aus jeder Art schlechter Behandlung von Kriegsgefangenen.

5. Als Schaden, der den Völkern der alliierten und assoziierten Mächte zugefügt ist, alle Pensionen und gleichwertigen Vergütungen an die militärischen Opfer des Krieges (Landheer, Marine und Luftstreitkräfte), Verstümmelte, Verwundete, Kranke oder Invalide und an Personen, deren Ernährer diese Opfer waren; als Betrag dieser den alliierten und assoziierten Regierungen geschuldeten Summen kommt für jede dieser Regierungen der kapitalisierte Wert der bezeichneten Pensionen und Vergütungen in Anschlag. Bei der Umrechnung auf den Kapitalswert werden der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und die in Frankreich am 1. Mai 1919 geltenden Tarife zugrunde gelegt.

6. Die Kosten der Unterstützung, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte den Kriegsgefangenen, ihren Familien und den Personen, deren Ernährer sie waren, gewährt worden ist.

7. Die Zuwendungen der Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte an die Familien der Mobilisierten und aller im Heer Gedienten und an die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen; der Betrag der ihnen für jedes Jahr der Dauer der Feindseligkeiten zustehenden Summen wird für jede der genannten Regierungen auf der Grundlage des in Frankreich in dem betreffenden Jahre für Zahlungen dieser Art geltenden Durchschnittstarifes errechnet.

8. Die den Zivilpersonen von Österreich oder seinen Verbündeten durch Heranziehung zur Arbeit ohne angemessene Vergütung zugefügten Schäden.

9. Schäden an allem Eigentum, gleichviel wo gelegen, das einer der alliierten oder assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen zusteht (ausgenommen Anlagen und Material des Heeres oder der Marine) und durch die Maßnahmen Österreichs oder seiner Verbündeten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft weggeführt, beschlagnahmt, beschädigt oder zerstört worden ist, oder Schäden, die unmittelbar aus den Feindseligkeiten oder irgendwelchen Kriegshandlungen erwachsen sind.

10. Schäden, die der Zivilbevölkerung in Form von Auflagen, Geldstrafen oder ähnlichen Beitreibungen seitens Österreichs oder seiner Verbündeten zugefügt sind.

[1086]
Anlage II.
§ 1.

Der im Artikel 179 vorgesehene Ausschuß erhält die Bezeichnung „Wiedergutmachungsausschuß“; in den folgenden Artikeln wird er kurz als „Der Ausschuß“ bezeichnet.

§ 2.

Die Mitglieder des Ausschusses werden ernannt von den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Griechenland, Polen, Rumänien, vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei. Die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan und Belgien ernennen je einen Delegierten. Die fünf anderen Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten unter den in § 3, Absatz 3, vorgesehenen Modalitäten. Gleichzeitig mit der Ernennung jedes Delegierten wird die Ernennung je eines Ersatzdelegierten erfolgen, der den Delegierten im Falle seiner Erkrankung oder unfreiwilligen Abwesenheit ersetzt, aber sonst nur das Recht hat, den Verhandlungen beizuwohnen, ohne in sie einzugreifen.

Mehr als fünf der oben genannten Delegierten sind in keinem Falle zur Teilnahme an den Ausschußberatungen und zur Stimmenabgabe berechtigt. Die Delegierten der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens haben immer dieses Recht. Der Vertreter Belgiens hat dieses Recht in allen anderen Fällen als in den nachstehend genannten. Der Vertreter Japans hat dieses Recht in allen Fällen, in denen Fragen der Seeschäden geprüft werden. Der gemeinsam von den oben erwähnten fünf anderen Mächten ernannte Delegierte hat dieses Recht, wenn Fragen zur Verhandlung stehen, die sich auf Österreich, Ungarn oder Bulgarien beziehen.

Jeder im Ausschuß vertretenen Regierung steht es frei, aus ihm auszuscheiden, dem Ausschuß hat sie zwölf Monate vorher eine entsprechende Ankündigung zugehen zu lassen. Diese ursprüngliche Ankündigung muß im Laufe des sechsten Monats nach ihrer Zustellung bestätigt werden.

§ 3.

Werden Interessen einer der alliierten und assoziierten Mächte verhandelt, so ist sie berechtigt, einen Delegierten zu ernennen, der jedoch nur dann anwesend sein und als Beisitzer mitwirken darf, wenn Ansprüche und Interessen seines Staates untersucht oder erörtert werden; ein Stimmrecht steht diesem Delegierten nicht zu.

Die vom Ausschuß in Ausführung des Artikels 179 des gegenwärtigen Teiles zu bestellende Sektion wird die Vertreter folgender Mächte [1087] umfassen: Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Griechenland, Polen, Rumänien, serbisch-kroatisch-slowenischer Staat und die Tschecho-Slowakei, ohne daß diese Zusammensetzung der Zulassung von Reklamationen irgendwie präjudiziert. Wenn die Sektion Voten abgibt, werden die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens je zwei Stimmen haben.

Die Vertreter der fünf anderen oben erwähnten Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten, der unter den Bedingungen, wie sie im § 2 der gegenwärtigen Anlage bezeichnet sind, im Wiedergutmachungsausschuß seinen Sitz einnimmt. Dieser Vertreter der auf je ein Jahr ernannt wird, wird abwechselnd aus den Angehörigen jeder der oben bezeichneten fünf Mächte gewählt.

§ 4.

Falls ein Delegierter, Ersatzdelegierter oder Beisitzer stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, so ist sobald als möglich ein Nachfolger zu ernennen.

§ 5.

Der Ausschuß hat seine ständige Hauptgeschäftsstelle in Paris und tritt zum ersten Mal in kürzester Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Paris zusammen; späterhin tritt er jeweils an dem Orte und zu der Zeit zusammen, die er für geeignet erachtet und die zur schnellsten Durchführung seiner Aufgabe notwendig sind.

§ 6.

In seiner ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus den oben genannten Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ein Jahr lang im Amte bleiben und wiederwählbar sind. Wird das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden während der einjährigen Amtsdauer frei, so hat der Ausschuß unverzüglich zu einer Neuwahl für den Rest des genannten Zeitraumes zu schreiten.

§ 7.

Der Ausschuß ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Beamten, Beauftragten und Angestellten zu ernennen, ihre Vergütungen festzusetzen, Sektionen oder Sonderausschüsse zu bilden, deren Mitglieder nicht dem Ausschusse selbst anzugehören brauchen, und alle Ausführungsmaßnahmen zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, endlich seine Amtsbefugnisse und Vollmachten auf seine Beamten, Beauftragten, Sektionen und Sonderausschüsse zu übertragen.

[1088]
§ 8.

Alle Beratungen des Ausschusses sind geheim, soweit er nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen ein anderes bestimmt.

§ 9.

Auf Antrag der österreichischen Regierung hat der Ausschuß alle Gründe und Beweise anzuhören, die von Österreich hinsichtlich aller seine Zahlungsfähigkeit betreffenden Fragen vorgebracht werden; die Fristen für dies Vorbringen setzt sie von Zeit zu Zeit fest.

§ 10.

Der Ausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung Gehör nach Billigkeit, ohne daß dieser jedoch irgendein Anteil an den Beschlüssen des Ausschusses zusteht. In gleicher Weise gewährt der Ausschuß Österreichs Bundesgenossen Gehör, wenn deren Interessen nach seiner Ansicht in Frage kommen.

§ 11.

Der Ausschuß ist an keine Gesetzgebung, keine bestimmten Gesetzbücher, auch nicht an besondere Vorschriften über die Untersuchung und das Verfahren gebunden; er läßt sich von der Gerechtigkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben leiten. Der Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen für gleichliegende Fälle einheitliche Gesichtspunkte und Regeln zugrunde zu legen. Er regelt das Beweisverfahren für die Schadensersatzansprüche. Er kann jede ordnungsmäßige Berechnungsart anwenden.

§ 12.

Der Ausschuß hat alle Vollmachten und übt alle Befugnisse aus, die ihm der gegenwärtige Vertrag zuweist.

Allgemein stehen dem Ausschuß hinsichtlich der Frage der Wiedergutmachung, wie sie im gegenwärtigen Teil behandelt ist, die weitestgehenden Überwachungs- und Ausführungsbefugnisse sowie die Ermächtigung zur Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles zu. Der Ausschuß bildet im Rahmen der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die alleinige Vertretung der Gesamtheit der in §§ 2 und 3 genannten alliierten und assoziierten Regierungen, und zwar einer jeden, soweit sie beteiligt ist, zur Empfangnahme, zum Verkauf, zur Verwahrung und zur Verteilung der von Österreich gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertragsteiles [1089] für Wiedergutmachung zu leistenden Zahlungen. Es gelten für ihn folgende Gesichtspunkte und Bestimmungen:

a) Soweit Österreich einen Teil des Gesamtbetrages der festgestellten Forderungen nicht in Gold, Schiffen, Wertpapieren, Waren oder sonstwie berichtigt, hat es als Sicherheit Deckung durch Hingabe eines entsprechenden Betrages von Anweisungen, Schuldverschreibungen oder anderen Papieren als Anerkennung der rückständigen Teilschuld zu leisten; die näheren Bedingungen bestimmt der Ausschuß.
b) In regelmäßiger Wiederkehr schätzt der Ausschuß die Zahlungsfähigkeit Österreichs ab und prüft das österreichische Steuersystem, und zwar: 1. Damit alle Einkünfte Österreichs, einschließlich der für den Zinsendienst und die Tilgung aller inneren Anleihen bestimmten, vorzugsweise zur Abtragung der Wiedergutmachungsschuld verwendet werden; 2. um die Gewißheit zu erlangen, daß das österreichische Steuersystem im allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso schwer ist, als dasjenige irgendeiner der im Ausschuß vertretenen Mächte.
Der Wiedergutmachungsausschuß wird Vorschriften erhalten, die ihn anweisen werden, insbesondere zu berücksichtigen: 1. die tatsächliche volkswirtschaftliche und finanzielle Lage des österreichischen Gebietes, wie es durch den gegenwärtigen Vertrag abgegrenzt wird; und 2. die Verminderung seiner Hilfsquellen und seiner Zahlungsfähigkeit, die sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergibt. – Solange die Lage Österreichs keine Veränderung erfährt, wird der Ausschuß diese Tatsachen bei Bestimmung des endgültigen Betrages der Verpflichtungen Österreichs, der Zahlungen, durch welche dieses Land sich zu entlasten hat und der Stundungen aller Zinsenzahlungen, die es in Anspruch nehmen sollte, mitzuberücksichtigen haben.
c) Der Ausschuß wird sich, wie es im Artikel 181 vorgesehen ist, von Österreich als Sicherstellung und Anerkenntnis seiner Schuld Anweisungen auf den Inhaber in Gold, frei von Steuern und Abgaben jeder Art, die von der österreichischen Regierung oder den ihnen nachgeordneten Behörden eingeführt sind oder eingeführt werden, ausfolgen lassen; diese Anweisungen sind zu Zeitpunkten, die der Ausschuß geeignet erachtet, und in drei Raten zu überweisen, deren jeweiliges Ausmaß vom Ausschusse in gleicher Weise bestimmt wird (die Krone Gold zahlbar gemäß Artikel 213,

[1090]

Teil IX, „Finanzielle Bestimmungen“, des gegenwärtigen Vertrages):
1. Eine erste Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber lauten, zahlbar ohne Zinsen bis 1. Mai 1921; die Tilgung dieser Gutscheine erfolgt besonders aus den Zahlungen, zu deren Leistung sich Österreich gemäß Artikel 181 des gegenwärtigen Teiles verpflichtet hat, nach Abzug der zum Ersatz der Unterhaltskosten des Besatzungsheeres und zur Begleichung der Ausgaben für Österreichs Lebensmittel- und Rohstoffversorgung bestimmten Summen; die Gutscheine, die bis zum 1. Mai 1921 nicht eingelöst sein sollten, sind alsdann in neue Gutscheine der nachstehend (§ 12, c, 2) genannten Art umzutauschen.
2. Eine zweite Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber lauten, mit 21/2 v. H. (zweieinhalb vom Hundert) Zinsen für die Jahre 1921 bis 1926 und dann mit 5 v. H. (fünf vom Hundert) sowie 1 v. H. (eins vom Hundert) auf den Gesamtbetrag der Emission, als Aufschlag zur Tilgung, ab 1926.
3. Eine schriftliche Verpflichtung, zwecks weiterer Zahlung auf den Inhaber lautende Gutscheine auszugeben, die 5 v. H. (fünf vom Hundert) Zinsen tragen. Diese Ausgabe erfolgt nur, wenn der Ausschuß die Überzeugung gewinnt, daß Österreich den Zinsen- und Tilgungsdienst zu gewährleisten in der Lage sein wird; Zeit und Art der Zahlung für Kapital und Zinsen wird vom Ausschuß bestimmt.
Die Fälligkeitstage der Zinsen, die Verwendungsart der Tilgungssummen sowie alle ähnlichen Fragen, die sich auf die Ausgabe, die Verwaltung und die Regelung der Ausgabe der Gutscheine beziehen, werden vom Ausschuß, und zwar von Zeit zu Zeit geregelt.
Neue Ausgaben können als Anerkenntnis und Sicherstellung unter den Bedingungen, welche der Ausschuß späterhin von Zeit zu Zeit festsetzt, gefordert werden.
Im Falle als der Wiedergutmachungsausschuß zur endgültigen und nicht bloß vorläufigen Feststellung des Betrages gelangt, welcher den auf Österreich entfallenden Teil der gemeinsamen Lasten aus dem Titel der Forderungen der alliierten und assoziierten

[1091]

Mächte ausmacht, wird der Ausschuß sofort alle Gutscheine annullieren, welche über diesen Betrag hinaus ausgegeben worden sein sollten.
d) In dem Fall, daß die von Österreich als Sicherstellung oder Anerkenntnis seiner Wiedergutmachungsschuld ausgegebenen Gutscheine, Obligationen oder andere Schuldanerkenntnisse anderen Personen als den verschiedenen Regierungen, zu deren Gunsten der Betrag der Wiedergutmachungsschuld Österreichs ursprünglich festgesetzt worden war, endgültig und nicht nur als Sicherheit übertragen werden sollten, gilt die genannte Schuld diesen Regierungen gegenüber als erloschen, und zwar in der Höhe des Nennwertes der solcherart endgültig übertragenen Gutscheine; Österreichs Verpflichtung aus diesen Gutscheinen beschränkt sich auf die Verbindlichkeit, die in ihnen zum Ausdruck kommt.
e) Die Kosten, die durch die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Anwesen einschließlich ihrer Wiederausstattung mit Hausrat, Maschinen und allem Gerät in den mit Krieg überzogenen und verwüsteten Gegenden entstehen, werden mit dem Preis berechnet, den die Wiederherstellung und der Wiederaufbau zur Zeit der Ausführung der Arbeiten erfordert.
f) Die Entscheidungen des Ausschusses, die sich auf einen ganzen oder teilweisen Erlaß des Kapitals oder der Zinsen jeder festgestellten Schuld Österreichs beziehen, müssen mit Gründen versehen sein.
§ 13.

Hinsichtlich der Abstimmung gelten für den Ausschuß folgende Regeln:

Faßt der Ausschuß einen Beschluß, so werden die Stimmen aller stimmberechtigten Delegierten oder in ihrer Abwesenheit die ihrer Ersatzdelegierten zu Protokoll genommen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des zur Erörterung stehenden Vorschlages. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.

Bei folgenden Fragen ist Einstimmigkeit notwendig:

a) Fragen, die die Souveränität eines der alliierten und assoziierten Staaten oder die den völligen oder teilweisen Erlaß der Schuld oder der Verpflichtungen Österreichs betreffen;
b) Fragen über den Betrag und die Bedingungen der Gutscheine oder Schuldverschreibungen der österreichischen Regierung und über

[1092]

die Festsetzung des Zeitpunktes und der Art und Weise ihres Verkaufes, ihrer Begebung oder Verteilung;
c) jeder völlige oder teilweise Aufschub der zwischen dem 1. Mai 1921 und Ende 1926 einschließlich fällig werdenden Zahlungen über das Jahr 1930 hinaus;
d) jeder völlige oder teilweise Aufschub der nach 1926 fällig werdenden Zahlungen für eine Dauer von mehr als drei Jahren;
e) Fragen der Anwendung einer bestimmten Berechnungsart bei der Schadensabschätzung in einem Einzelfall, wenn diese Berechnungsart von der in einem früheren, gleichliegenden Fall befolgten abweicht;
f) Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages.

Alle anderen Fragen werden mit Stimmenmehrheit entschieden.

Ergibt sich unter den Delegierten eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit zu denen gehöre, deren Entscheidung Einstimmigkeit erfordert und kann diese Meinungsverschiedenheit nicht durch Berufung an ihre Regierungen beigelegt werden, so verpflichten sich die alliierten und assoziierten Regierungen, die Meinungsverschiedenheit unverzüglich dem Schiedsspruch einer unparteiischen Persönlichkeit zu unterbreiten, über deren Wahl sie sich einigen werden und deren Entscheidung sie sich anzunehmen verpflichten.

§ 14.

Die Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse sind sofort vollstreckbar und ohne weitere Förmlichkeit alsbald anwendbar.

§ 15.

Der Ausschuß übersendet in einer von ihm festzusetzenden Form jeder beteiligten Macht:

1. eine Bescheinigung darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht Gutscheine der oben erwähnten Ausgaben bereit hält; die genannte Bescheinigung kann auf Antrag der betreffenden Macht in Abschnitte zerlegt werden, jedoch nicht in mehr als fünf;

2. von Zeit zu Zeit Bescheinigungen darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht sonstige Güter bereit hält, die von Österreich auf seine Wiedergutmachungsschuld in Zahlung gegeben sind.

Diese Bescheinigungen lauten auf Namen und können nach Benachrichtigung des Ausschusses durch Indossament übertragen werden.

[1093] Werden Gutscheine zwecks Verkaufs oder Begebung ausgegeben oder Güter vom Ausschuß geliefert, so sind Bescheinigungen in entsprechendem Betrage einzuziehen.

§ 16.

Vom 1. Mai 1921 ab werden der österreichischen Regierung auf ihre vom Ausschusse festgestellte Schuld, abzüglich der durch Zahlung in bar oder entsprechenden Werten oder in an die Order des Ausschusses oder emittierten Gutscheinen gemäß Artikel 189 geleisteten Summen Zinsen angelastet.

Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert, sofern nicht der Ausschuß in der Folge zu der Ansicht gelangt, daß die Umstände eine Änderung des Zinsfußes rechtfertigen.

Wenn der Ausschuß zum 1. Mai 1921 den Gesamtbetrag der österreichischen Schuld festsetzt, kann er die für den Zeitraum vom 11. November 1918 bis 1. Mai 1921 von jenen Summen geschuldeten Zinsen, die auf die Wiedergutmachung des Sachschadens entfallen, mitberücksichtigen.

§ 17.

Kommt Österreich irgendeiner seiner Verpflichtungen aus diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages nicht nach, so zeigt der Ausschuß diese Nichterfüllung unverzüglich jeder der beteiligten Mächte an und teilt ihr gleichzeitig seine Vorschläge über die im Hinblick auf diese Nichterfüllung angebracht scheinenden Maßnahmen mit.

§ 18.

Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten Regierungen, falls Österreich vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt sind und die Österreich sich verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen, welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten erachten.

§ 19.

Zahlungen, die als Anzahlung auf festgestellte Schadenersatzansprüche der alliierten und assoziierten Mächte in Gold oder entsprechenden Werten zu leisten sind, können vom Ausschusse jederzeit in Form von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Waren, Unternehmungen, Rechten und Konzessionen auf österreichischem oder nichtösterreichischem Gebiet [1094] von Schiffen, Schuldverschreibungen, Aktien, Wertpapieren jeder Art und österreichischen oder nicht österreichischen Geldsorten angenommen werden; ihr Wert als Ersatz für Goldzahlung wird vom Ausschusse nach einem gerechten und billigen Satze festgesetzt.

§ 20.

Wenn der Ausschuß Zahlungen festsetzt oder annimmt, die durch Übergabe von Gütern oder bestimmten Rechten zu leisten sind, hat er dabei die wohlbegründeten Rechte und Interessen der alliierten und assoziierten oder neutralen Mächte und ihrer Staatsangehörigen daran zu berücksichtigen.

§ 21.

Kein Mitglied des Ausschusses kann für eine Handlung oder Unterlassung im Rahmen seiner Amtspflichten zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn von der Regierung, die es ernannt hat. Keine der alliierten und assoziierten Regierungen haftet für irgendeine andere Regierung.

§ 22.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages kann diese Anlage durch einstimmigen Beschluß der im Ausschuß vertretenen Regierungen abgeändert werden.

§ 23.

Der Ausschuß wird aufgelöst, wenn Österreich und seine Verbündeten alle Summen, die von ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages oder der Beschlüsse des Ausschusses geschuldet werden, getilgt haben und wenn alle empfangenen Summen oder der entsprechende Wert unter die beteiligten Mächte verteilt sind.

Anlage III.
§ 1.

Österreich erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge, Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für Klasse an.

Indes soll das vorstehend anerkannte Recht auf die österreichischen Schiffe und Boote unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden, obwohl der heute vorhandene Tonnengehalt der österreichischen Schiffe und Boote hinter dem von den alliierten und assoziierten Mächten infolge des Angriffs seitens Österreichs und seiner Verbündeten verlorenen Tonnengehalt erheblich zurückbleibt:

[1095] Die österreichische Regierung überträgt in ihrem Namen und mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten den alliierten und assoziierten Regierungen das Eigentum an allen den Angehörigen des ehemaligen österreichischen Staates gehörigen Handelsschiffen und -booten und Fischereifahrzeugen.

§ 2.

Die österreichische Regierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages alle im § 1 bezeichneten Schiffe und Boote dem Wiedergutmachungsausschusse auszuliefern.

§ 3.

Zu den im § 1 bezeichneten Schiffen und Booten gehören alle jene Schiffe und Fahrzeuge, die: a) die österreichisch-ungarische Handelsflagge führen oder zu führen das Recht haben, die in einem Hafen des ehemaligen österreichischen Staates registriert sind; oder b) die einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, welche Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist, oder einer Gesellschaft oder Vereinigung gehören, welche einem anderen nicht alliierten oder assoziierten Lande angehört und unter der Kontrolle oder der Leitung von Staatsangehörigen des ehemaligen Österreich steht; oder c) die gegenwärtig im Bau sind, und zwar: 1. auf dem Gebiete des ehemaligen österreichischen Staates, 2. in anderen als den verbündeten oder assoziierten Ländern für Rechnung einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, die Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist.

§ 4.

Zwecks Beschaffung von Eigentumstiteln für jedes der solchermaßen auszuliefernde Schiff hat die österreichische Regierung

a) für jedes Schiff dem Wiedergutmachungsausschusse auf Verlangen eine Verkaufsurkunde oder irgendeinen sonstigen Eigentumstitel zu übermitteln, der den Übergang des vollen Eigentums frei von allen Vorrechten, Pfandrechten und sonstigen Lasten an dem Schiffe auf den genannten Ausschuß ergibt,
b) alle vom Wiedergutmachungsausschuß angegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausantwortung dieser Schiffe an den Ausschuß zu ergreifen.
§ 5.

Österreich verpflichtet sich, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gemäß einem vom Wiedergutmachungsausschuß [1096] aufzustellenden Verfahren den alliierten und assoziierten Mächten alle Flußschiffe und anderen Fahrzeuge der Flußschiffahrt, die seit dem 28. Juli 1914 unter irgend welchem Rechtstitel in seinen oder seiner Staatsangehörigen Besitz gelangt sind und deren Identität festgestellt werden kann, in Natur und in einem normalen Erhaltungszustand zurückzugeben.

Zum Ausgleich für die Verluste an Flußschiffahrtstonnengehalt, welche die alliierten und assoziierten Mächte aus irgendeinem Grunde während des Krieges erlitten haben und die durch oben vorgeschriebene Rückgabe nicht ersetzt werden können, verpflichtet sich Österreich, dem Wiedergutmachungsausschusse einen Teil seines Flußfahrzeugparks, und zwar bis zur Höhe dieser Verluste abzutreten, höchstens jedoch 20 vom Hundert des gesamten Parks nach seinem Bestande vom 3. November 1918.

Die Einzelheiten dieser Abtretung werden durch die im Artikel 300, Teil XII des gegenwärtigen Vertrags (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) bezeichneten Schiedsrichter geregelt, die damit betraut sind, die Schwierigkeiten aus der Verteilung des Flußschiffahrtstonnengehalts infolge der internationalen Neuordnung gewisser Flußgebiete oder infolge der Gebietsveränderungen in diesen Flußgebieten zu schlichten.

§ 6.

Österreich verpflichtet sich zur Ergreifung aller Maßregeln, die ihm vom Wiedergutmachungsausschusse zu dem Zwecke angegeben werden, um volles Eigentumsrecht an allen Schiffen zu erhalten, die ohne Zustimmung der alliierten und assoziierten Regierungen während des Krieges unter neutrale Flagge gestellt worden sind oder deren Stellung unter neutrale Flagge in die Wege geleitet ist.

§ 7.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gleich viel welcher Art gegen die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen aus der Zurückhaltung oder Benutzung aller österreichischen Schiffe und Boote und aus allen Verlusten oder Schäden, die diese Schiffe und Boote erlitten haben.

§ 8.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch für seine Schiffe oder Ladungen, die durch Einwirkung zur See oder ihre Folgen zunächst versenkt, dann gerettet worden sind und an denen eine der alliierten oder assoziierten Regierungen oder ihre Staatsangehörigen als Eigentümer, Befrachter, [1097] Versicherer oder anderswie beteiligt sind, ohne Rücksicht auf alle auf Einziehung lautenden Urteile, die von einem Prisengericht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder eines ihrer Bundesgenossen etwa gefällt worden sind.

Anlage IV.
§ 1.

Die alliierten und assoziierten Mächte fordern und Österreich sagt zu, daß es, in teilweiser Erfüllung seiner durch diesen Teil festgesetzten Verpflichtungen entsprechend den nachstehenden näheren Bestimmungen seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar der Wiederherstellung in Natur der mit Krieg überzogenen Gebietsteile der alliierten und assoziierten Mächte dienstbar macht und zwar in dem von diesen Mächten zu bestimmenden Ausmaß.

§ 2.

Die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte behändigen dem Wiedergutmachungsausschuß Verzeichnisse, enthaltend:

a) die Tiere, Maschinen und deren Zubehör, Drehbänke und alle ähnlichen im Handel erhältlichen Gegenstände, die von Österreich beschlagnahmt, verbraucht oder zerstört worden sind oder die unmittelbar durch militärische Maßnahmen zerstört worden sind und die die genannten Regierungen zur Befriedigung unmittelbarer und dringender Bedürfnisse durch gleichartige Tiere oder Gegenstände ersetzt zu sehen wünschen, die auf österreichischem Gebiete bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vorhanden sind;
b) die Stoffe zum Wiederaufbau (Steine, Backsteine, feuerfeste Steine, Dachziegel, Bauholz, Fensterglas, Stahl, Kalk, Zement usw.), Maschinen, Heizeinrichtungen, Möbel und alle im Handel erhältlichen Gegenstände, die die genannten Regierungen in Österreich erzeugt und hergestellt und an sie zur Wiederherstellung der mit Krieg überzogenen Gebietsteile geliefert zu sehen wünschen.
§ 3.

Die Verzeichnisse der in § 2 a oben erwähnten Gegenstände werden binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zugestellt.

Die Verzeichnisse der oben in § 2 b erwähnten Gegenstände werden spätestens am 31. Dezember 1919 zugestellt.

Die Verzeichnisse enthalten alle in den Verträgen des Handels üblichen Einzelheiten über die [1098] betreffenden Gegenstände einschließlich genauer Beschreibung, Lieferfrist (höchstens vier Jahre) und Lieferungsort, aber weder Preise noch veranschlagten Wert; diese werden, wie weiter unten ausgeführt, vom Ausschusse festgesetzt.

§ 4.

Unmittelbar nach Eingang der Verzeichnisse prüft der Ausschuß, inwieweit die Lieferung der in ihnen aufgeführten Stoffe und Tiere von Österreich gefordert werden kann. Bei seiner Entscheidung trägt der Ausschuß den inneren Bedürfnissen Österreichs soweit Rechnung, wie es zur Aufrechterhaltung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens Österreichs notwendig ist; er berücksichtigt ferner die Preise und die Zeiten, zu denen gleiche Gegenstände in den alliierten und assoziierten Ländern erhältlich sind und vergleicht sie mit denen, die für die österreichischen Gegenstände gelten sollen; er berücksichtigt schließlich das allgemeine Interesse der alliierten und assoziierten Regierungen daran, daß das gewerbliche Leben Österreichs nicht so zerrüttet wird, daß seine Fähigkeit, seinen anderen Wiedergutmachungsverpflichtungen zu genügen, in Frage gestellt wird.

Jedoch dürfen von Österreich Maschinen und deren Zubehör, Maschinenantriebe (Transmissionen) und ähnliche im Handel erhältliche Gegenstände, sofern sie augenblicklich in gewerblichen Betrieben verwendet werden, nur gefordert werden, wenn kein Vorrat von diesen Gegenständen verfügbar und verkäuflich ist; zudem dürfen Forderungen dieser Art 30 v. H. der Mengen jeden Gegenstandes nicht überschreiten, die in einem österreichischen Unternehmen oder Betrieb verwendet werden.

Der Ausschuß gibt den Vertretern der österreichischen Regierung Gelegenheit, sich binnen bestimmter Frist darüber zu äußern, wieweit es ihr möglich ist, die genannten Stoffe, Tiere und Gegenstände zu liefern.

Die Entscheidung des Ausschusses wird dann möglichst schnell der österreichischen Regierung und den verschiedenen beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen bekanntgegeben.

Die österreichische Regierung sagt zu, die in dieser Mitteilung näher bestimmten Materialien, Gegenstände und Tiere zu liefern, und die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen sagen, jede für ihr Teil, zu, diese Lieferungen anzunehmen, sofern sie der gegebenen näheren Beschreibung entsprechen und nach Ansicht des Ausschusses zur Verwendung beim Wiederaufbau nicht ungeeignet sind.

[1099]
§ 5.

Der Ausschuß bestimmt den Wert der Materialien, Gegenstände und Tiere, die, wie oben bestimmt, geliefert werden, und die alliierten und assoziierten Regierungen, welche diese Lieferungen empfangen, sind damit einverstanden, daß sie mit deren Werte belastet werden und erkennen an, daß die entsprechende Summe als eine von Österreich geleistete Zahlung gilt, die entsprechend Artikel 183 des gegenwärtigen Vertrages zu verteilen ist.

In den Fällen, wo das Recht ausgeübt wird, Wiederherstellung in Natur zu den oben festgesetzten Bedingungen zu fordern, hat sich der Ausschuß zu vergewissern, daß die Österreich gutgeschriebene Summe den normalen Wert der von ihm geleisteten Arbeit oder der von ihm gelieferten Stoffe darstellt, und daß unter Berücksichtigung der teilweisen Wiedergutmachung der Schadensersatzanspruch der beteiligten Macht im Verhältnis des so gelieferten Beitrages zur Wiedergutmachung sich mindert.

§ 6.

Als sofortige Abschlagslieferung auf die in § 2 obenerwähnten Tiere sagt Österreich zu, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die nachstehenden Mengen an lebenden Tieren zu liefern, und zwar monatlich ein Drittel von jeder Art:

1. An die italienische Regierung:

4000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,
1000 Jungkühe,
50 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,
1000 Kälber,
1000 Zugochsen,
2000 Mutterschweine.

2. An die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung:

1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,
500 Jungkühe,
25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,
1000 Kälber,
500 Zugochsen,
1000 Zugpferde,
1000 Schafe.

3. An die rumänische Regierung:

1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,
500 Jungkühe,
25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,
1000 Kälber,
500 Zugochsen,
1000 Zugpferde,
1000 Schafe.

[1100] Die gelieferten Tiere müssen gesund und von normaler Beschaffenheit sein.

Der Wert der so gelieferten Tiere wird entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieser Anlage auf Österreichs Wiedergutmachungsschuld angerechnet, es sei denn, daß von den Tieren festgestellt wird, daß sie zu den weggeführten oder beschlagnahmten gehören.

§ 7.

Als sofortigen Vorschuß und Abschlagslieferung auf die im vorstehenden § 2 erwähnten Gegenstände verpflichtet sich Österreich, innerhalb der sechs dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgenden Monate, und zwar monatlich zu einem Sechstel, jene Mengen von Möbeln aus hartem und weichem Holz, die in Österreich zum Verkauf bestimmt sind, zu liefern, welche die verbündeten und assoziierten Mächte Monat für Monat durch den Wiedergutmachungsausschuß ansprechen werden und welche dieser Ausschuß einerseits durch die im Laufe des Krieges auf dem Gebiete der genannten Mächte erfolgten Wegführungen und Zerstörungen als gerechtfertigt und andrerseits als im Verhältnis zu den in Österreich verfügbaren Mengen stehend ansieht. Der Preis der so gelieferten Artikel wird Österreich im Sinne der Bestimmungen des § 5 dieses Anhanges gutgeschrieben werden.

Anlage V.
§ 1.

Österreich gibt jeder der verbündeten und assoziierten Regierungen aus dem Titel der teilweisen Wiedergutmachung innerhalb der auf das Inkrafttreten dieses Vertrages folgenden fünf Jahre eine Option auf jährliche Lieferung der unten angeführten Rohprodukte in Mengen, die zu den aus Österreich-Ungarn vor dem Kriege stammenden Einfuhrmengen der gleichen Erzeugnisse in demselben Verhältnisse stehen, wie die Hilfsquellen Österreichs innerhalb der vom gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen zu den Hilfsquellen der österreichisch-ungarischen Monarchie vor dem Kriege:

Bauholz und Holzprodukte,
Eisen und Eisenlegierungen,
Magnesit.
§ 2.

Der Preis für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Erzeugnisse ist derselbe, den die österreichischen Staatsangehörigen zahlen. Die Berechnung der Verpackung und des Versands bis an [1101] die österreichische Grenze erfolgt zu den vorteilhaftesten Bedingungen, die für gleiche Erzeugnisse den österreichischen Staatsangehörigen gewährt werden.

§ 3.

Die Bezugsrechte auf Grund dieser Anlage werden durch Vermittlung des Wiedergutmachungsausschusses geltend gemacht. Der Ausschuß ist ermächtigt, zwecks Durchführung obiger Bestimmungen über alle Fragen, betreffend das Verfahren sowie betreffend die Beschaffenheit und die Menge der Lieferungen, die Fristen und Art der Lieferung und Zahlung zu treffen. Die Anforderungen, welchen die zweckdienlichen Einzelangaben beizufügen sind, müssen Österreich hundertzwanzig Tage vor dem Lieferungstermin bekanntgegeben werden, soweit es sich um Lieferungen vom 1. Jänner 1920 ab handelt, und dreißig Tage von jenem Termine bei Lieferung zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und dem 1. Jänner 1920. Wenn der Ausschuß sich dahin schlüssig wird, daß die vollständige Erfüllung der Anforderungen die österreichischen eigenen gewerblichen Bedürfnisse übermäßig beeinträchtigen würde, so kann er Fristen für diese Anforderungen bewilligen oder sie völlig fallen lassen und auf diese Weise zugleich die Reihenfolge der Lieferungen bestimmen.

Anlage VI.

Österreich verzichtet im eigenen Namen und im Namen seiner Staatsangehörigen zugunsten Italiens auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Unterseekabel oder Teile solcher Kabel besitzt, welche italienische Gebiete einschließlich jener Gebiete, die durch den gegenwärtigen Vertrag an Italien fallen, miteinander verbinden.

Österreich verzichtet gleichfalls, im eigenen Namen und im Namen seiner Angehörigen, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Kabel oder Teile von Kabeln besitzt, welche von Österreich im Sinne dieses Vertrages an die verschiedenen verbündeten und assoziierten Mächte abgetretene Gebiete untereinander verbinden.

Die beteiligten Staaten haben für die Landstation (atterrissage) und das Funktionieren dieser Kabel zu sorgen.

Was das Kabel Triest–Korfu betrifft, wird die italienische Regierung in ihrem Verhältnisse zu der dieses Kabel besitzenden Gesellschaft in dieselbe Rechtsstellung gelangen, wie sie die österreichisch-ungarische Monarchie besaß.

[1102] Der Wert der in den ersten beiden Absätzen dieses Anhanges erwähnten Kabel oder Kabelteile wird auf Grundlage der ursprünglichen Anlagekosten mit einer angemessenen Abschreibung für Abnutzung Österreich auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.


II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 191.

In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 184 verpflichtet sich Österreich, jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.

Artikel 192.

Österreich stellt desgleichen alle Gegenstände der im vorigen Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.

Der Wiedergutmachungsausschuß wird gegebenenfalles für diese Gegenstände die Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Finanzielle Bestimmungen) anwenden.

Artikel 193.

Österreich stellt jeder der in Betracht kommenden alliierten oder assoziierten Regierungen alle im Besitz eines seiner öffentlichen Institute befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen zurück, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und während der letzten zehn Jahre von dort entfernt wurden. Die letzterwähnte Frist reicht, soweit Italien in Betracht kommt, bis zum Zeitpunkt der Proklamierung des Königreiches (1861) zurück.

Die aus der ehenmaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen Staaten und jene Staaten, welche einen Teil des Gebietes dieser Monarchie erhalten, verpflichten sich ihrerseits, Österreich alle etwa in den den alliierten oder assoziierten Mächten abgetretenen Gebieten befindlichen Akten, Urkunden und Schriftstücke, die nicht weiter [1103] als 20 Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschichte und der Verwaltung des neuen österreichischen Gebietes stehen, zurückzustellen.

Artikel 194.

Österreich erkennt an, daß es gegenüber Italien an die volle Durchführung der Verpflichtungen gebunden bleibt, die in den folgenden zwischen Italien und Österreich-Ungarn geschlossenen Verträgen vorgesehen sind, und zwar im Artikel XV des Vertrages von Zürich vom 10. November 1859, im Artikel XVIII des Vertrages von Wien vom 3. Oktober 1866 und in dem Abkommen von Florenz vom 14. Juli 1868, insoweit, als die bezeichneten Artikel tatsächlich noch nicht vollständig ausgeführt worden wären und als sich die Urkunden und Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten befinden.

Artikel 195.

Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages hat ein Komitee von drei Juristen, das vom Wiedergutmachungsausschuß ernannt wird, die Umstände zu prüfen, unter welchen die im Besitze von Österreich befindlichen und im hier angeschlossenen Anhang I aufgezählten Gegenstände oder Handschriften vom Hause Habsburg und von den anderen Häusern, die in Italien geherrscht haben, weggebracht worden sind.

Falls die genannten Gegenstände oder Handschriften in Verletzung des Rechtes der Provinzen Italiens fortgebracht worden sind, hat der Wiedergutmachungsausschuß, auf Grund des Berichtes des obgedachten Komitees, ihre Rückstellung anzuordnen. Italien und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen des Ausschusses anzuerkennen.

Belgien, Polen und der Tschecho-Slowakei steht es gleicherweise frei, Ansprüche auf Rückstellung anzumelden, welche dasselbe Komitee von drei Juristen prüfen wird, und zwar bezüglich der in den hier angeschlossenen Anhängen II, III und IV aufgezählten Gegenstände und Urkunden. Belgien, Polen, die Tschecho-Slowakei und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund des Berichtes des gedachten Komitees gefällt werden, anzuerkennen.

Artikel 196.

Was alle Gegenstände künstlerischen, archäologischen, wissenschaftlichen oder historischen Charakters anbelangt, welche einen Teil von Sammlungen bilden, die einstmals der Regierung oder der [1104] Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, und zwar insofern sie nicht etwa Gegenstand einer anderen Verfügung des gegenwärtigen Vertrages bilden, verpflichtet sich Österreich:

a) mit den beteiligten Staaten, sobald es darum ersucht wird, Verhandlungen wegen Abschlusses eines gütlichen Übereinkommens zu führen, kraft dessen alle jene Teile der genannten Sammlungen oder alle diejenigen unter den oberwähnten Gegenständen, die etwa zum Kulturbesitz der abgetretenen Gebiete gehören sollten – auf Grund der Gegenseitigkeit – in ihr Ursprungsland zurückgebracht werden können, und
b) von den in Rede stehenden Sammlungen während 20 Jahren nichts zu veräußern oder zu zerstreuen und keine Verfügung über irgendeinen der genannten Kunstgegenstände zu treffen, es würde denn vor Ablauf dieser Frist ein besonderes Übereinkommen abgeschlossen werden; dagegen deren Sicherheit und gute Erhaltung zu gewährleisten und dieselben ebenso wie die zu den genannten Sammlungen gehörigen Inventare, Kataloge und Verwaltungsschriften zur Verfügung der Studierenden irgendeiner der verbündeten und assoziierten Mächte zu halten.
Anlage I.
Toskana.

Die Kronjuwelen (d. h. der nach ihrer Zerstreuung verbliebene Rest).

Die Privatjuwelen der Kurprinzessin von Medici, die zur Erbschaft des Hauses Medici gehörigen Medaillen und andere Wertgegenstände – alles Hauseigentum kraft vertragsmäßiger Übereinkommen und testamentarischer Bestimmungen – die im Verlaufe des XVIII. Jahrhunderts nach Wien gebracht worden sind.

Das Mobiliar und Silbergerät der Medici und die Gemme des Aspasios (auf Rechnung von Schulden des Hauses Österreich an die Krone Toskana).

Die alten astronomischen und physikalischen Instrumente der Academia del Cimento, die vom Hause Lothringen weggebracht und als Geschenk für die Vettern der kaiserlichen Familie nach Wien geschickt wurden.

Modena.

Eine „Jungfrau“ von Andrea del Sarto und vier Zeichnungen von Correggio, aus der Pinakothek von Modena, die 1859 vom Herzog Franz V. weggebracht wurden.

[1105] Die drei Handschriften der Bibliothek von Modena: Biblia Vulgata (cod. lat. 422–23), Breviarium Romanum (cod. lat. 424) und das Officium Beatae Virginis (cod. lat. 262), die 1859 von Franz V. weggebracht wurden.

Die unter den gleichen Umständen 1859 weggebrachten Bronzen.

Einige Gegenstände, darunter zwei Bilder von Salvatore Rosa und ein Bildnis von Dosso Dossi, die 1868 vom Herzog von Modena als Bedingung für die Durchführung der Konvention vom 20. Juni 1868 beansprucht wurden, und andere Gegenstände, die 1872 unter den gleichen Umständen ausgeliefert worden sind.

Palermo.

Die Gegenstände, welche die normannischen Könige im Laufe des XII. Jahrhunderts in Palermo verfertigen ließen und welche bei den Kaiserkrönungen verwendet wurden; die genannten Gegenstände wurden aus Palermo weggebracht und befinden sich gegenwärtig in Wien.

Neapel.

Achtundneunzig Handschriften, die 1718 auf österreichische Anordnung aus der Bibliothek von San Giovanni in Carbonara und aus andern Bibliotheken Neapels weggeschafft und nach Wien gebracht wurden.

Einige zu verschiedentlichen Zeitpunkten aus den Staatsarchiven von Mailand, Mantua, Venedig, Modena und Florenz weggebrachte Urkunden.

Anlage II.

I. Das Triptychon des heiligen Ildefons von Rubens, das aus der Abtei Saint Jacques sur Coudenberg in Brüssel stammt und im Jahre 1777 gekauft und nach Wien gebracht wurde.

II. Gegenstände und Urkunden, welche im Jahre 1794 aus Belgien nach Österreich überführt wurden, um dort in Sicherheit verwahrt zu werden:

a) Die Waffen, Rüstungen und anderen aus dem ehemaligen Arsenal von Brüssel stammenden Gegenstände;
b) der Schatz des Goldenen Vließes, der ehemals in der Hofkapelle zu Brüssel aufbewahrt war;
c) die von Theodor van Berckel verfertigten Stempel von Münzen, Medaillen und Jetons, die einen wesentlichen Bestandteil des Archives der in Brüssel bestandenen Rechenkammer bildeten;

[1106]

d) Die handschriftlichen Originalausfertigungen der „Carte chorographique“ der österreichischen Niederlande, die in den Jahren 1770 bis 1777 durch den Generalleutnant Grafen Jas de Ferraris bearbeitet wurden.
Anlage III.

Ein Gegenstand, der aus Gebietsteilen Polens (seit der ersten Teilung von 1772) weggeführt wurde:

Die Goldschale des Königs Wladislaw IV., Nr. 1.114 des Hofmuseums zu Wien.

Anlage IV.

1. Die von dem tschecho-slowakischen Staat beanspruchten Urkunden, historischen Aufzeichnungen, Handschriften, Karten usw., die auf Anordnung Maria Theresias durch Taulow von Rosenthal weggebracht worden sind.

2. Die aus der königlich böhmischen Hofkanzlei und aus der böhmischen Hofrechenkammer stammenden Urkunden sowie Kunstgegenstände, welche einen Teil der Einrichtung des königlichen Schlosses zu Prag und anderer königlicher Schlösser in Böhmen bildeten, durch die Kaiser Matthias, Ferdinand II., Karl VI. (um 1718, 1723 und 1737) und Franz Joseph I. weggebracht wurden und sich gegenwärtig in den Archiven, kaiserlichen Schlössern, Museen und anderen öffentlichen Zentralinstituten in Wien befinden.


IX. Teil.
Finanzielle Bestimmungen.
Artikel 197.

Vorbehaltlich aufhebender Bestimmungen, die vom Wiedergutmachungsausschusse zugestanden werden können, haften der gesamte Besitz und alle Einnahmequellen Österreichs an erster Stelle für die Bezahlung der Kosten der Wiedergutmachung und aller anderen Lasten, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder aus allen ihn ergänzenden Verträgen und Übereinkommen oder aus den zwischen Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten während des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 und seinen Verlängerungen geschlossenen Abmachungen ergeben.

Bis zum 1. Mai 1921 darf die österreichische Regierung ohne vorherige Zustimmung der durch den Wiedergutmachungsausschuß vertretenen alliierten und assoziierten Mächte weder Gold ausführen oder darüber verfügen, noch seine Ausfuhr oder die Verfügung darüber gestatten.

[1107]
Artikel 198.

Österreich trägt die gesamten Unterhaltskosten der alliierten und assoziierten Heere in den besetzten österreichischen Gebieten, so wie ihre Grenzen im gegenwärtigen Vertrage bestimmt wurden, von der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 an. Darunter fallen: die Ausgaben für die Ernährung der Personen und Tiere, für Einquartierung und Unterbringung, für Sold und andere Nebengebühren, für Gehälter und Löhne, für Nachtlager, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung, Ausrüstung, Geschirr, Bewaffnung und rollendes Material, für Flugwesen, Kranken- und Verwundetenbehandlung, Veterinär- und Remontewesen, das gesamte Beförderungswesen (wie Eisenbahn-, See- und Flußschiffahrt und Lastkraftfahrzeuge), Verkehrs- und Nachrichtenwesen, überhaupt für die Verwaltungs- und technischen Dienstzweige, die für die Ausbildung der Truppen, die Erhaltung ihrer Bestände und ihrer militärischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.

Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten Regierungen alle Auslagen der obenbezeichneten Art, soweit sie auf Käufen und Requisitionen der alliierten und assoziierten Regierungen in den besetzten Gebieten beruhen, in Kronen oder – zum bestehenden oder angenommenen Wechselkurse – in jeder andern gesetzlichen Währung zu bezahlen, die an Stelle der Kronen in Österreich getreten ist.

Alle anderen obenerwähnten Auslagen sind in der Währung des Gläubigerstaates zu vergüten.

Artikel 199.

Österreich bestätigt die Übergabe des gesamten an die alliierten und assoziierten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials und erkennt das Recht der alliierten und assozierten Regierungen auf dieses Material an.

Der vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmte Schätzwert des obenbezeichneten Materials wird gegen Abrechnung von den den alliierten und assoziierten Mächten geschuldeten Wiedergutmachungsbeträgen Österreich gutgeschrieben, wenn der Wiedergutmachungsausschuß mit Rücksicht auf den nichtmilitärischen Charakter dieses Materials die Gutschrift zugunsten Österreichs für richtig findet.

Nicht gutgeschrieben wird der österreichischen Regierung das Gut der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das auf [1108] Grund der Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder an Stelle von gleichartigem Material ausgeliefert worden ist.

Artikel 200.

Die Haftung gemäß Artikel 197 besteht unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender Reihenfolge:

a) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten der Besatzungsheere während des Waffenstillstandes;
b) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten aller Besetzungsheere nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages;
c) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen ergibt;
d) alle anderen Verpflichtungen Österreichs aus den Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen.

Die Kosten der Versorgung Österreichs mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle von Österreich zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten für notwendig erachtet werden, um Österreich die Erfüllung seiner Wiedergutmachungsverpflichtung zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch festgesetzt werden können.

Artikel 201.

Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im Bereich ihrer Hoheitsgewalt befinden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Artikel 202.

Die vorausgehenden Bestimmungen können in keiner Weise die Pfänder und Hypotheken berühren, welche zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von der ehemaligen österreichischen Regierung oder von österreichischen Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf ihren Vermögen oder ihren Einkünften ordnungsmäßig errichtet wurden, sofern die Errichtung dieser Pfänder und Hypotheken dem Ausbruch des Krieges zwischen Österreich-Ungarn und jeder der beteiligten Mächte vorausging. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, [1109] als in den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder der Zusatzverträge und Zusatzvereinbarungen Modifikationen dieser Pfänder oder Hypotheken ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 203.

1. Jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichischen Monarchie übertragen wird oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, muß einen Teil der auf Eisenbahnen, Salzbergwerken oder anderen Vermögen besonders sichergestellten Schulden der alten österreichischen Regierung nach dem Stande vom 28. Juli 1914 übernehmen. Von jedem Staate ist derjenige Teil der sichergestellten Schuld zu übernehmen, welcher nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses auf die Eisenbahnen, Salzbergwerke und andere Güter entfällt, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage oder nach Zusatzverträgen oder Zusatzübereinkommen dem betreffenden Staate abgetreten werden.

Der Betrag der Verpflichtung, die von jedem Staate, mit Ausnahme Österreichs, von der sichergestellten Schuld zu übernehmen ist, wird vom Wiedergutmachungsausschuß nach Grundsätzen bestimmt, die er für billig hält. Der derart ermittelte Wertbetrag wird von der Summe abgezogen, welche der betreffende Staat an Österreich schuldet für solches Vermögen und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung, das er zugleich mit übertragenem Gebiet erworben hat. Jeder Staat hat nur für denjenigen Teil der sichergestellten Schuld aufzukommen, die er im Sinne des gegenwärtigen Artikels übernimmt. Die Inhaber des von einem Staate übernommenen Teiles der sichergestellten Schuld haben gegen andere Staaten keinen Anspruch.

Das Vermögen, welches speziell der Sicherstellung der in diesem Artikel erwähnten Schulden gewidmet war, bleibt für die Sicherstellung der neuen Schulden besonders gewidmet. Aber in dem Falle, in dem der gegenwärtige Vertrag eine Aufteilung dieser Vermögensstücke unter mehrere Staaten zur Folge hätte, dient der auf dem Gebiete des einen dieser Staaten gelegene Teil dieses Vermögens nur für den von dem betreffenden Staate übernommenen Teil der Schuld mit Ausschluß der übrigen Teile der Schuld als Pfand.

Bei der Anwendung des gegenwärtigen Artikels werden als sichergestellte Schulden die von der ehemaligen österreichischen Regierung übernommenen Zahlungsverpflichtungen betrachtet, die sich auf den Ankauf von Eisenbahnlinien oder von gleichartigem Vermögen beziehen. Die Verteilung der sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Lasten wird vom [1110] Wiedergutmachungsausschuß in derselben Weise wie für die sichergestellten Schulden bestimmt werden.

Die Schulden, welche nach dem gegenwärtigen Artikel übertragen werden, haben in dem Falle, als die ursprüngliche Schuld auf österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, auf die Währung desjenigen Staates zu lauten, der die Schuld übernimmt. Für die Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der die Schuld übernehmende Staat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche die Titres lauten werden, ist dem Wiedergutmachungsausschuß zur Genehmigung mitzuteilen; dieser kann, wenn er es für angemessen findet, verlangen, daß der Staat, welcher diese Umwandlung vornimmt, die Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der ursprünglichen Währung.

Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf eine oder mehrere fremde Währungen lautete, hat auch die neue Schuld auf dieselbe oder auf dieselben Währungen zu lauten.

Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautete, so hat die neue Schuld auf äquivalente Beträge in Goldpfunden und Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, nach Gewicht und Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß den am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen.

In dem Falle als die alten Titres ausdrücklich oder stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen, haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.

2. Jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wird oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, hat einen Teil der nicht sichergestellten und durch Titres repräsentierten Schuld der alten österreichischen Regierung nach dem Stande vom 28. Juli 1914 zu übernehmen. Dieser Teil wird – unter Zugrundelegung des Durchschnittes der drei Finanzjahre 1911, 1912 und 1913 – auf Basis des Verhältnisses berechnet, das sich zwischen bestimmten Einkünften des abgetretenen Gebietes und den entsprechenden Gesamteinkünften des alten österreichischen Gesamtgebietes ergibt, und [1111] zwar solchen Einkünften, die nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses die geeignetsten sind, um für die betreffende Leistungsfähigkeit dieser Gebiete einen gerechten Maßstab abzugeben. Die Einkünfte Bosniens und der Herzegowina werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Die im gegenwärtigen Artikel festgesetzte Verpflichtung bezüglich der durch Titres repräsentierten Schuld ist unter den in der Anlage festgesetzten Modalitäten zu erfüllen.

Die österreichische Regierung hat allein für alle von der ehemaligen österreichischen Regierung vor dem 28. Juli 1914 übernommenen Verpflichtungen aufzukommen, die nicht durch die im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitres, Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert werden.

Keine der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und seiner Anlage finden auf die von der österreichischen Regierung bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank behufs Deckung der Notenemission erlegten Schuldtitres der ehemaligen österreichischen Regierung Anwendung.

Anlage.

Die Schuld, welche auf die in Artikel 203 angegebene Weise zu verteilen ist, ist die nicht sichergestellte, durch Titres repräsentierte ehemalige österreichische Staatsschuld nach dem Stande vom 28. Juli 1914. Es ist jedoch davon der Teil der Schuld abzuziehen, für den die Regierung des ehemaligen Königreiches Ungarn gemäß dem durch das österreichisch-ungarische Gesetz vom 30. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 278, genehmigten Zusatzübereinkommen aufzukommen hatte und die den Betrag der Länder der heiligen ungarischen Krone an der allgemeinen Schuld Österreich-Ungarns darstellt.

Innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages werden die Staaten, welche die nicht sichergestellte ehemalige österreichische Staatsschuld übernehmen, wenn sie es nicht schon getan haben, mit besonderen Stempeln alle Titres dieser Schuld, die sich auf ihrem Gebiet befinden, abstempeln. Die Nummern der so gestempelten Titres werden festgestellt und dem Wiedergutmachungsausschuß mit den anderen auf diese Abstempelung bezüglichen Akten übermittelt werden.

Die Inhaber von Titres, die sich auf dem Gebiete eines abstempelungspflichtigen Staates befinden, werden mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages Gläubiger des betreffenden Staates im Wertbetrage der Titres und haben keinen Anspruch gegen einen anderen Staat.

[1112] Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates herrührenden, nicht sichergestellten Titres, die sich im Gebiete eines Staates befinden, niedriger ist als der Teil dieser Emission, welcher diesem Staate durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, wird dieser Staat dem Ausschuß neue Titres in der Höhe des konstatierten Differenzbetrages zu übergeben haben. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Form dieser neuen Titres und die Höhe der einzelnen Abschnitte festzustellen haben. Diese neuen Titres werden in bezug auf die Verzinsung und Tilgung die gleichen Rechte geben wie die alten Titres, die sie ersetzen. Ihre anderen Merkmale sind mit Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses festzulegen.

Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, so wird der neue Titre, der ihn ersetzen soll, auf die Währung des Emissionsstaates lauten. Für diese Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der Emissionsstaat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche die Titres lauten werden, unterliegt der Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses, welcher, wenn er es für angezeigt findet, verlangen kann, daß der Staat, welcher die Umwandlung vornimmt, deren Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der ursprünglichen Währung.

Wenn der ursprüngliche Titre auf eine oder mehrere ausländische Währungen lautet, hat auch der neue Titre auf dieselbe oder dieselben Währungen zu lauten. Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautet, so hat der neue Titre auf äquivalente Beträge in Gold-Sterlingspfunden und Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, wobei der Gleichwert nach dem Gewichte und Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß dem am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen Gesetzen ermittelt wird.

In dem Falle, als die alten Titres ausdrücklich oder stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen, haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.

Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates hervorgehenden nicht sichergestellten Titres [1113] die sich im Gebiete eines Staates befinden, höher ist als der Teil dieser Emission, welche diesem Staat durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, muß der betreffende Staat von diesem Ausschuß einen entsprechenden Teil jeder einzelnen im Sinne dieser Anlage ausgegebenen neuen Emissionen erhalten.

Die Inhaber von Titres der nicht sichergestellten ehemaligen österreichischen Staatsschuld, die sich außerhalb der Staaten befinden, denen Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind (einschließlich Österreichs), werden durch Vermittlung ihrer Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß ihre Titres übergeben. Dafür wird ihnen dieser Ausschuß Zertifikate ausfolgen, die ihnen das Anrecht geben auf einen verhältnismäßigen Teil jeder der neuen Titresemissionen, die behufs Eintausches betreffenden Titres begeben und nach den Bestimmungen dieser Anlage übergebenen Titres begeben wurden.

Die Staaten oder Inhaber, welche auf einen Teil der dem gegenwärtigen Anhange zufolge begebenen neuen Titres Anrecht haben, erhalten einen solchen Teil des Gesamtbetrages der Titres jeder dieser Emissionen, der dem Verhältnis des Betrages ihres Besitzes an Titres der alten Emission zum Gesamtbetrage der dem Wiedergutmachungsausschuß zum Zwecke des Umtausches in Gemäßheit der gegenwärtigen Anlage präsentierten Titres der alten Emission entspricht. Die beteiligten Staaten oder Inhaber erhalten auch einen entsprechenden Teil der Titres, die nach den Bestimmungen des Vertrages mit Ungarn für den von dieser Macht nach dem Zusatzabkommen vom Jahre 1907 übernommenen Teil der nicht sichergestellten österreichischen Staatsschuld ausgegeben werden.

Der Wiedergutmachungsausschuß kann, wenn er es für opportun hält, mit den Inhabern der in Ausführung der gegenwärtigen Anlage begebenen neuen Titres Arrangements bezüglich der Begebung von Unifizierungsanleihen durch jeden der Schuldnerstaaten abschließen. Die Titres dieser Anleihen werden gegen die gemäß der gegenwärtigen Anlage begebenen Titres zu den Bedingungen ausgetauscht werden, die nach Einvernehmen zwischen dem Ausschuß und den Inhabern festgesetzt werden.

Der Staat, welcher die Haftung für einen Titre der ehemaligen österreichischen Regierung übernimmt, nimmt auch die Coupons oder die Tilgungsannuitäten dieses Titres auf sich, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden, aber etwa nicht bezahlt worden sein mögen.

[1114]
Artikel 204.

1. Wenn die neuen Grenzen, so wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt werden, einen Verwaltungsbezirk durchschneiden, der als solcher mit einer ordnungsmäßig begründeten öffentlichen Schuld belastet war, so übernimmt jeder der neuen Teile des betreffenden Verwaltungsbezirkes einen Teil dieser Schuld, der durch den Wiedergutmachungsausschuß nach den durch Artikel 203 für die Aufteilung der Staatsschulden festgelegten Grundsätzen bestimmt wird. Die Durchführung wird durch den Wiedergutmachungsausschuß geregelt.

2. Die öffentliche Schuld Bosniens und der Herzegowina gilt als Schuld eines Verwaltungsbezirkes und nicht als öffentliche Schuld der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie.

Artikel 205.

Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des Vertrages hat jeder der Staaten, welchem ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder welcher aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden ist, einschließlich Österreichs, wenn er es noch nicht getan hat, die verschiedenen Titres, welche dem auf seinem Gebiete befindlichen Anteil an der vor dem 31. Oktober 1918 gesetzmäßig begebenen durch Titres repräsentierten Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung entsprechen, mit einem besonderen Stempel abzustempeln.

Die derart abgestempelten Wertpapiere sind gegen Zertifikate einzutauschen und aus dem Verkehre zu ziehen; ihre Nummern sind festzustellen und sie selbst werden samt allen auf den Umtausch bezughabenden Akten dem Wiedergutmachungsausschuß übergeben.

Die von einem Staat unter den im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Bedingungen vorgenommene Abstempelung und Ersetzung der Titres durch Zertifikate begründet für diesen Staat keine Verpflichtung, damit irgendeine Last zu übernehmen oder anzuerkennen, wofern er nicht selber den Abstempelungs- und Ersatzoperationen ausdrücklich diese Bedeutung gegeben hat.

Die oberwähnten Staaten, ausschließlich Österreichs, sind mit keinerlei Verpflichtung aus dem Titel der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung belastet, wo immer sich die Titres dieser Schuld befinden; jedoch können weder die Regierungen noch die Angehörigen dieser Staaten in keinem Falle aus Titres der Kriegsschuld, die ihnen oder ihren Staatsangehörigen gehören, Ansprüche gegen andere Staaten, einschließlich Österreichs, stellen.

[1115] Die österreichische Regierung allein hat für denjenigen Teil der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung aufzukommen, der vor der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages den Angehörigen oder den Regierungen von Staaten gehörte, denen kein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zugewiesen ist; die oberwähnten anderen Staaten haften in keiner Weise für diesen Teil der Kriegsschuld.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Titres der österreichischen Regierung, welche durch sie bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank als Deckung für die von dieser Bank ausgegebenen Noten hinterlegt worden sind.

Die gegenwärtige österreichische Regierung hat allein für die während des Krieges von der ehemaligen österreichischen Regierung aufgenommenen Schulden aufzukommen, die nicht durch die im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitel, Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert sind.

Artikel 206.

1. Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, wenn sie es noch nicht getan haben, die auf ihren Gebieten befindlichen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank mit einem besonderen Stempel abzustempeln.

2. Innerhalb einer zwölfmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, die nach der obigen Bestimmung abgestempelten Noten zu den von ihnen selbst festzusetzenden Bedingungen durch ihr eigenes Geld oder durch ein neues Geld zu ersetzen.

3. Die Regierungen der Staaten, welche die Konversion der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, sei es durch Abstemplung, sei es durch Emission eigener oder neuer Geldzeichen, bereits durchgeführt haben und die hierbei alle oder einen Teil dieser Noten aus dem Verkehr gezogen haben, ohne sie abzustempeln, haben die so eingezogenen Noten entweder abzustempeln oder sie zur Verfügung des Wiedergutmachungsausschusses zu halten.

4. Innerhalb einer vierzehnmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages [1116] haben die Regierungen, welche gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank gegen eigene oder neue Geldzeichen umgetauscht haben, diese anläßlich des Umtausches aus dem Verkehr gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, abgestempelt oder nicht, dem Wiedergutmachungsausschusse zu übergeben.

5. Der Wiedergutmachungsausschuß verfügt über die ihm in Ausführung des gegenwärtigen Artikels übergebenen Noten gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage.

6. Die Liquidierungstätigkeit der Oesterreichisch-Ungarischen Bank wird von dem der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages nachfolgenden Tag datieren.

7. Die Liquidation wird durch Kommissäre durchgeführt, die vom Wiedergutmachungsausschusse ernannt werden. Bei dieser Liquidation haben die Kommissäre die Statuten und im allgemeinen die geltenden auf den Betrieb der Bank bezughabenden Vorschriften zu beobachten, ohne daß hierbei die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels verletzt werden. Falls sich über die Auslegung der durch den gegenwärtigen Artikel samt Anlagen oder durch die Bankstatuten festgesetzten Liquidationsnormen Zweifel ergeben, wird die Meinungsverschiedenheit dem Wiedergutmachungsausschusse oder einem von ihm ernannten Schiedsrichter unterbreitet. Die Entscheidung ist inappellabel.

8. Die von der Bank nach dem 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten sind ausschließlich durch die bei der Bank zur Deckung dieser Noten hinterlegten Schuldverschreibungen der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung gedeckt. Dagegen steht den Inhabern dieser Noten kein Recht auf die übrigen Aktiven der Bank zu.

9. Die Inhaber der von der Bank bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten, soweit diese Noten nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels den Voraussetzungen für die Zulassung zur Liquidation entsprechen, haben ein gleiches Recht auf das gesamte Aktivum der Bank; die von der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der verschiedenen Notenemissionen ausgegebenen und hinterlegten Titres werden nicht als Bestandteil dieses Aktivums angesehen.

10. Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten bei der Bank erlegten Titres werden für ungültig erklärt, so weit sie Noten entsprechen, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, in ihrem Bestande [1117] vom 28. Juli 1914, seitens solcher Staaten konvertiert wurden, denen solches Gebiet übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn.

11. Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und der ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 emittierten Noten hinterlegten Titres, die nicht gemäß § 10 des gegenwärtigen Artikels annulliert worden sind, haften weiter bis zu einem entsprechenden Betrag für die Noten dieser Emissionen, welche sich am 15. Juni 1919 außerhalb der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden. Dazu gehören mit Ausschluß aller anderen Noten: 1. die seitens der Sukzessionsstaaten in ihrem außerhalb der ehemaligen Monarchie gelegenen Gebiete gesammelten und dem Wiedergutmachungsausschuß gemäß § 4 übergebenen Noten; 2. die von irgendeinem anderen Staate gesammelten und gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage den Liquidationskommissären der Bank präsentierten Noten.

12. Die Inhaber aller übrigen bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten haben keinerlei Recht weder auf die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Notendeckung erlegten Schuldverschreibungen noch überhaupt auf das Aktivum der Bank. Die Titres, welche auf Grund der Bestimmungen der §§ 10 und 11 weder vernichtet noch verwendet wurden, werden annulliert.

13. Die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn übernehmen allein für ihre Anteile, mit Ausschluß aller anderen Staaten, die Haftung für die durch die ehemalige oder gegenwärtige österreichische und ungarische Regierung als Notendeckung bei der Bank hinterlegten Titres, so weit diese nicht annulliert wurden.

14. Die Inhaber der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben für Verluste, die sie etwa bei der Liquidation der Bank erleiden, keinen Anspruch gegen die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn oder gegen irgendeine andere Regierung.

Anlage.
§ 1.

Bei der Übergabe aller im Sinne des Artikels 206 aus dem Verkehre gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben die betreffenden Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß auch [1118] alle Akten über die Art und Höhe der durchgeführten Konvertierungen zu übergeben.

§ 2.

Nach Prüfung dieser Akten wird der Wiedergutmachungsausschuß den genannten Regierungen Zertifikate übergeben, welche getrennt den Gesamtbetrag der Noten ausweisen, welche sie

a) innerhalb der Grenzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in ihrem Bestande vom 28. Juli 1914;
b) irgendwo anders

konvertiert haben.

Mit diesen Zertifikaten können die Inhaber bei den Liquidationskommissären der Bank die Rechte geltend machen, welche den derart ausgetauschten Noten bei der Aufteilung des Bankaktivums zukommen.

§ 3.

Nach Beendigung der Liquidation der Bank hat der Ausschuß die derart eingezogenen Noten zu vernichten.

§ 4.

Die bis einschließlich 27. Oktober 1918 begebenen Noten geben nur insoweit ein Anrecht auf das Bankaktivum, als sie von der Regierung des Landes präsentiert werden, in dem sie sich befinden.

Artikel 207.

Bezüglich der auf seinem Gebiete befindlichen Scheidemünzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hat jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, volle Gebarungsfreiheit.

Keinesfalls können diese Staaten wegen der bei ihnen befindlichen Scheidemünzen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Staatsangehörigen irgendwelche Ansprüche gegen andere Staaten stellen.

Artikel 208.

Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, erwerben alles Gut und alles Eigentum [1119] das der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gehörte und auf ihren Gebieten gelegen ist.

Im Sinne des gegenwärtigen Artikels gehören zum Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung: das Vermögen des ehemaligen österreichischen Kaiserreiches, der Anteil dieses Reiches an dem gemeinsamen Besitz der österreichisch-ungarischen Monarchie, alle Krongüter sowie das Privatvermögen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie.

Auf die außerhalb ihrer Gebiete befindlichen Vermögenschaften und Eigentumsobjekte der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung können jedoch diese Staaten keinerlei Anspruch erheben.

Der Wiedergutmachungsausschuß bestimmt den Wert des seitens der verschiedenen Staaten, ausschließlich Österreichs, erworbenen Besitzes und Eigentums; diese Werte werden dem übernehmenden Staate angelastet und der Republik Österreich in Anrechnung auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Vom Werte des solcherart erworbenen öffentlichen Besitzes hat der Wiedergutmachungsausschuß weiters einen Betrag abzuziehen, welcher dem Beitrag entspricht, den Provinzen, Gemeinden oder andere lokale Selbstverwaltungskörper für diesen Besitz in Geld, Grund und Boden oder Materialien unmittelbar geleistet haben.

Wenn ein Staat gemäß dem gegenwärtigen Artikel etwas übernimmt, so wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 203 über die sichergestellte Schuld von dem Österreich gutgeschriebenen und diesem Staate nach dem vorangehenden Absatze angelasteten Betrag diejenige Quote der diesem Staate gemäß Artikel 203 angelasteten nicht sichergestellten Schuld der alten österreichischen Regierung abgezogen, der nach Ermessen des Wiedergutmachungsausschusses den auf die übernommenen Besitztümer und Eigentumsobjekte gemachten Aufwendungen entspricht. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Höhe des Abzuges nach billigem Ermessen bestimmen.

Unter Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung ist ein Anteil des wie immer Namen habenden Immobiliarbesitzes in Bosnien-Herzegowina zu rechnen, für welchen die Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gemäß Artikel 5 des Abkommens vom 26. Februar 1909 21/2 Millionen türkische Pfund an die ottomanische Regierung bezahlt hat. Dieser Anteil hat dem Beitrage des ehemaligen Kaisertums Österreich zu der bezeichneten Zahlung zu entsprechen. Der vom Wiedergutmachungsausschuß eingeschätzte Wert dieses Anteils ist Österreich auf Wiedergutmachungskonto gutzuschreiben.

[1120] Abweichend von obigen Bestimmungen sind ohne Bezahlung zu übertragen:

1. Besitz und Eigentum der Länder Gemeinden und anderen lokalen Selbstverwaltungskörper der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sowie der Besitz und das Eigentum in Bosnien-Herzegowina, die nicht dieser Monarchie gehörten.
2. Die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden Schulen und Spitäler.
3. Die dem ehemaligen Königreich Polen gehörenden Waldungen.

Außerdem können mit Ermächtigung des Wiedergutmachungsausschusses die im ersten Absatz bezeichneten Staaten, denen Gebiete übertragen wurden, alle Immobilien oder andere in den betreffenden Gebieten gelegene Güter, welche früher den Königreichen Böhmen, Polen oder Kroatien-Slawonien-Dalmatien oder Bosnien-Herzegowina oder den Republiken Ragusa oder Venedig oder den Fürstbistümern Trient oder Brixen gehörten, ohne Zahlung erwerben, sofern ihr hauptsächlicher Wert in historischen Erinnerungen besteht, die sich an das Objekt knüpfen.

Artikel 209.

Österreich verzichtet für sein Teil auf jedwede Vertretung oder Beteiligung bei der Verwaltung und Beaufsichtigung von Kommissionen, staatlichen Vertretungen und Staatsbanken und jede Vertretung oder Beteiligung bei sonstigen internationalen finanziellen und wirtschaftlichen Aufsichts- oder Verwaltungseinrichtungen in irgendeinem der alliierten und assoziierten Staaten, in Deutschland, in Ungarn, in Bulgarien oder in der Türkei oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehemaligen russischen Kaiserreich, die ihm oder seinen Staatsangehörigen durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang zugesichert waren.

Artikel 210.

1. Österreich verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank auf den Namen des Verwaltungsrates der ottomanischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage für die erste Papiergeldausgabe der türkischen Regierung in Gold hinterlegte Summe den von den alliierten und assoziierten Hauptmächten zu bezeichnenden Behörden auszuantworten.

2. Österreich verzichtet seinerseits auf alle Vorteile an den Bestimmungen der Verträge von Bukarest und Brest-Litowsk und der ihrer Zusatzverträge. [1121] Die Vorschrift des Artikels 244, X. Teil (Wirtschaftliche Bestimmungen), des gegenwärtigen Vertrages bleibt unberührt.

Es verpflichtet sich, alles, was es an Zahlungsmitteln, Bargeld, Werten, begebbaren Handelspapieren oder Erzeugnissen auf Grund der vorgenannten Verträge erhalten hat, je nachdem auf Rumänien oder auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte zu übertragen.

3. Die Art und Wiederverwendung aller auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels zu zahlenden Barbeträge und die zu liefernden oder zu übertragenden Zahlungsmittel, Werte und Erzeugnisse aller Art wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.

4. Österreich verpflichtet sich, die im Artikel 259, Absatz 5, des am 28. Juni 1919 zu Versailles zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten und Deutschland geschlossenen Friedensvertrages vorgesehenen Goldübertragungen sowie die im Artikel 261 desselben Vertrages behandelten Übertragungen von Forderungen anzuerkennen.

Artikel 211.

Unbeschadet des durch Österreich auf Grund anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgesprochenen Verzichtes auf eigene Rechte oder auf Rechte seiner Staatsangehörigen kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages fordern, daß Österreich alle Rechte oder Beteiligungen seiner Staatsangehörigen an allen Unternehmungen von öffentlichem Interesse oder an allen Konzessionen in Rußland, in der Türkei, in Deutschland, Ungarn oder Bulgarien, oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten, oder in einem Gebiete, das früher zu Österreich oder seinen Verbündeten gehört hat und auf Grund eines mit den alliierten und assoziierten Mächten geschlossenen Vertrages von Österreich oder seinen Verbündeten abgetreten oder unter die Verwaltung eines Mandatars treten muß, erwerbe. Andrerseits muß Österreich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Geltendmachung dieser Forderung die Gesamtheit dieser Rechte und Beteiligungen sowie alle ähnlichen Rechte und Beteiligungen, die die ehemalige oder jetzige österreichische Regierung etwa selbst besitzt, dem Wiedergutmachungsausschuß übertragen.

Österreich übernimmt die Verpflichtung, seine auf diese Weise enteigneten Staatsangehörigen zu entschädigen. Der Wiedergutmachungsausschuß setzt den Wert der übertragenen Rechte und Beteiligungen fest und schreibt Österreich die entsprechenden Summen auf die Wiedergutmachungsschuld gut. Österreich hat [1122] dem Wiedergutmachungsausschuß binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eine Liste aller in Betracht kommenden Rechte und Beteiligungen zu übermitteln, einerlei, ob die Rechte und Beteiligungen bereits erworben oder nur Anwartschaften oder noch nicht ausgeübt sind, und zugunsten der verbündeten und assoziierten Regierungen sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Staatsangehörigen auf alle obigen Rechte und Beteiligungen, die in der vorgenannten Liste etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.

Artikel 212.

Österreich verpflichtet sich, die deutsche, ungarische, bulgarische oder türkische Regierung bei der Erwerbung aller Rechte und Beteiligungen von deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Staatsangehörigen an einem öffentlichen Unternehmen oder an einer Konzession in Österreich, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund der zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und der deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Regierung abgeschlossenen Friedensverträge, Verträge oder ergänzenden Abkommen etwa in Anspruch genommen werden könnten, in keiner Weise zu behindern.

Artikel 213.

Österreich verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten Mächte seine gesamten Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen zugunsten der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gegenüber Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei und insbesondere alle Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen, die sich aus der Erfüllung der seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingegangenen Verpflichtungen ergeben oder ergeben werden, zu übertragen.

Der Wert dieser Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachung wird vom Wiedergutmachungsausschuß festgestellt und Österreich auf Rechnung der aus dem Titel der Wiedergutmachungen geschuldeten Beträge gutgeschrieben werden.

Artikel 214.

Abgesehen von gegenteiligen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder ergänzender Verträge und Abkommen ist jede Barzahlungsverpflichtung aus dem gegenwärtigen Vertrage in österreichisch-ungarischen Goldkronen nach Wahl des Gläubigers zu erfüllen in Pfund Sterling zahlbar London, Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zahlbar New York, Goldfranken zahlbar Paris oder Goldlire zahlbar Rom.

[1123] Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Feingehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach den am 1. Jänner 1914 in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 215.

Alle finanziellen Regelungen, die durch die Zerstückelung der früheren österreichisch-ungarischen Monarchie und durch die Reorganisation der Staatsschulden und der Währung auf Grund der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Bestimmungen notwendig geworden sind, werden durch ein Übereinkommen der verschiedenen beteiligten Regierungen so geregelt werden, daß die bestmögliche und gerechteste Behandlung aller Teile sichergestellt wird. Diese Regelungen betreffen unter andern die Banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen, Postsparkassen, Bodenkreditanstalten, Hypothekarinstitute und alle anderen ähnlichen Institute, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ihre Tätigkeit ausüben. Im Falle als die erwähnten Regierungen zu keiner Übereinkunft über diese Finanzprobleme gelangen könnten oder als eine Regierung der Ansicht wäre, daß ihre Staatsangehörigen einer unbilligen Behandlung ausgesetzt sind, wird der Wiedergutmachungsausschuß über Ersuchen einer der beteiligten Regierungen einen oder mehrere Schiedsrichter ernennen, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet.

Artikel 216.

Die Bezugsberechtigten von Zivil- oder Militärpensionen des ehemaligen österreichischen Staates, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages, sei es als Staatsangehörige eines anderen Staates als Österreichs anerkannt sind, sei es zu solchen Staatsangehörigen werden, können aus dem Titel ihrer Pension keine Ansprüche an die österreichische Regierung stellen.


Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen.
Abschnitt I.
Handelsbeziehungen.


Kapitel I.
Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen.
Artikel 217.

Österreich verpflichtet sich, die Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines der alliierten oder [1124] assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet ohne Rücksicht auf den Abgangsort keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen, welchen die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes unterworfen sind.

Österreich darf gegen die Einfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnissen der Gebiete irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet, ohne Rücksicht auf den Abgangsort, keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr der gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes erstrecken.

Artikel 218.

Österreich verpflichtet sich ferner, in seinen Grundsätzen für die Regelung der Einfuhr keine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des Handels irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten gegenüber irgendeinem anderen der genannten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eintreten zu lassen, auch nicht mittelbar etwa durch seine Zollverwaltungs- oder Zollabfertigungsvorschriften, seine Untersuchungs- oder Analysiermethoden, seine Zahlungsvorschriften für die Gebühren, seine Tarifierungs- oder Tarifauslegungsgrundsätze oder durch Monopole.

Artikel 219.

Was die Ausfuhr betrifft, so verpflichtet sich Österreich, Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse bei der Ausfuhr aus dem österreichischen Gebiet nach den Gebieten irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem fremden Lande entrichtet werden.

Österreich darf gegen die Ausfuhr irgendwelcher Waren aus dem österreichischen Gebiete nach irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Ausfuhr der gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem anderen fremden Lande erstrecken.

[1125]
Artikel 220.

Alle Vergünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die von Österreich irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eingeräumt werden, treten gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung für sämtliche alliierten oder assoziierten Staaten in Geltung.

Artikel 221.

Entgegen den Bestimmungen des Artikels 286 des XII. Teiles (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrages und während eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, genießen die durch Häfen, die sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden, nach Österreich eingeführten Waren Zollermäßigungen in proportionellem Verhältnis zu den auf diese Waren nach dem österreichisch-ungarischen Zolltarif vom 13. Februar 1906 bei ihrer Einfuhr über die genannten Häfen zur Anwendung gelangten Ermäßigungen.

Artikel 222.

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 219 bis 220 erklären die verbündeten und assoziierten Mächte, sich nicht auf diese Bestimmungen berufen zu wollen, um sich die Vorteile aus einem etwaigen Sonderübereinkommen zwischen der österreichischen Regierung einerseits und jener Ungarns oder des tschecho-slowakischen Staates andrerseits zu sichern, welches ein besonderes Zollregime zugunsten gewisser in diesem Übereinkommen spezifizierter Naturprodukte oder gewerblicher Erzeugnisse, die aus diesen Ländern stammen und aus ihnen herkommen, errichtet, sofern die Dauer dieses Übereinkommens nicht mehr als fünf Jahre, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, beträgt.

Artikel 223.

Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dürfen die von Österreich auf die Einfuhr der alliierten und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr in die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie am 28. Juli 1914 in Anwendung waren.

Diese Bestimmung bleibt noch während eines weiteren Zeitraumes von 30 Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate ausschließlich für die Einfuhr von frischen und trockenen Früchten, frischen Gemüsen, Olivenöl, Eiern, von Schweinen und [1126] Selchwaren und von lebendem Geflügel in Anwendung, und zwar in dem Ausmaß, als diese Erzeugnisse im vorbenannten Zeitpunkt (28. Juli 1914) durch mit den alliierten oder assoziierten Mächten geschlossene Verträge festgesetzte Vertragstarife genossen.

Artikel 224.

1. Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich, während der Dauer von 15 Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an die Ausfuhr der Erzeugnisse der auf ihren Gebieten gelegenen Kohlenbergwerke nach Österreich mit keinerlei Ausfuhrzöllen noch mit irgendwelchen anderen oder höheren Abgaben oder Ausfuhrbeschränkungen zu belasten, als denen, die derselben Ausfuhr nach irgendeinem anderen Lande auferlegt werden.

2. Besondere Vereinbarungen werden zwischen der Tschecho-Slowakei, Polen und Österreich, betreffend die gegenseitige Lieferung von Kohlen und Rohstoffen geschlossen werden.

3. Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich bis zum Abschluß dieser Übereinkommen, keinesfalls aber länger als für drei Jahre nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die Ausfuhr von Stein- und Braunkohlen nach Österreich bis zu einer Höchstmenge, die, mangels eines Übereinkommens zwischen den beteiligten Staaten, durch den Wiedergutmachungsausschuß bestimmt werden wird, mit keinerlei Ausfuhrzoll zu belegen und keinerlei Beschränkungen irgendwelcher Art zu unterwerfen. Bei der Bestimmung dieser Menge wird der Wiedergutmachungsausschuß alle Momente einschließlich jener Mengen von Stein- und Braunkohle in Rechnung ziehen, die vor dem Kriege den Ländern des jetzigen Österreich aus Oberschlesien und aus den gemäß dem vorliegenden Vertrage an die Tschecho-Slowakei und an Polen abgetretenen Gebieten des ehemaligen Kaisertums Österreich geliefert wurden und die dermalen in diesen Ländern für die Ausfuhr verfügbar sind. Österreich wird nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit der Tschecho-Slowakei und Polen die vom Wiedergutmachungsausschuß festgesetzten Mengen der im Punkt 2 genannten Rohstoffe zu liefern haben.

4. Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich weiters, während des gleichen Zeitraumes alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den in Österreich wohnenden Käufern die Erwerbung dieser Produkte unter gleich günstigen Bedingungen zu sichern wie sie hinsichtlich des Verkaufes gleichartiger und an denselben Lagerstellen befindlichen Produkte für in der Tschecho-Slowakei oder in Polen wohnhafte Käufer in ihren bezüglichen Ländern oder in irgendeinem anderen Lande bestehen.

[1127] 5. Im Falle von Differenzen bei der Ausführung oder Auslegung einer der vorerwähnten Bestimmungen hat der Wiedergutmachungsausschuß zu entscheiden.

Kapitel II.
Behandlung der Schiffahrt.
Artikel 225.

Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge der Schiffe jedes nicht über Meeresküsten verfügenden vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten, auf seinem Gebiet gelegenen Ort eingetragen sind; dieser Ort gilt als Registerhafen der Schiffe.

Kapitel III.
Unlauterer Wettbewerb.
Artikel 226.

Österreich verpflichtet sich, alle erforderlichen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Natur- oder Gewerbserzeugnisse einer jeden alliierten oder assoziierten Macht gegen jede Art von unlauterem Wettbewerb im Handelsverkehr zu schützen.

Österreich verpflichtet sich, durch Beschlagnahme und durch alle anderen geeigneten Strafmaßnahmen die Ein- und Ausfuhr, sowie für das Inland die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das Feilbieten aller Erzeugnisse oder Waren zu unterdrücken und zu verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittelbaren Aufmachung oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken, Namen, Aufschriften oder Zeichen tragen, welche unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder charakteristische Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren darstellen.

Artikel 227.

Österreich verpflichtet sich, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf diesem Gebiete, die in einem alliierten oder assoziierten Lande geltenden und Österreich durch die zuständigen Behörden regelrecht bekanntgegebenen Gesetze und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine Gegendbezeichnung für die Weine oder geistigen Getränke bestimmt oder geregelt wird, die in dem Lande, zu dem die Gegend gehört, erzeugt sind, oder wodurch die Bedingungen bestimmt oder geregelt werden, an welche die Erlaubnis zum Gebrauch einer Gegendbezeichnung [1128] geknüpft ist. Die Ein- und Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren, die den obengenannten Gesetzen oder Entscheidungen zuwiderlaufende Gegendbezeichnungen tragen, sind von Österreich zu untersagen und durch die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Maßnahmen zu unterdrücken.

Kapitel IV.
Behandlung der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte.
Artikel 228.

Österreich verpflichtet sich:

a) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte hinsichtlich der Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und Gewerbe keiner Ausschlußmaßregel zu unterwerfen, die nicht in gleicher Weise und ausnahmslos für alle Ausländer gilt;
b) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte keinen Vorschriften oder Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz a) bezeichneten Rechte zu unterwerfen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Bestimmungen des genannten Absatzes widersprechen oder soweit sie von anderer Art oder ungünstiger sind als diejenigen, die für die der meistbegünstigten Nation angehörenden Ausländer gelten;
c) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, deren Eigentum, Rechte oder Interessen, ebenso wie der Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, keinen anderen oder höheren direkten oder indirekten Gebühren, Abgaben oder Steuern zu unterwerfen, als sie den eigenen Angehörigen oder deren Eigentum, Rechten oder Interessen auferlegt sind oder etwa auferlegt werden;
d) den Staatsangehörigen irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte keinerlei Beschränkung aufzuerlegen, die nicht am 28. Juli 1914 auf die Staatsangehörigen dieser Mächte anwendbar war, sofern nicht seinen eigenen Angehörigen dieselbe Beschränkung gleichfalls auferlegt wird.
Artikel 229.

Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte sollen auf österreichischem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.

[1129]
Artikel 230.

Österreich verpflichtet sich, die neue Staatsangehörigkeit, die von seinen Angehörigen gemäß den Gesetzen der alliierten und assoziierten Mächte und gemäß den Entscheidungen der zuständigen Behörden dieser Mächte, sei es auf dem Wege der Einbürgerung, sei es auf Grund einer Vertragsbestimmung etwa erworben ist oder erworben wird, anzuerkennen und auf Grund der neuerworbenen Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigen in jeder Richtung von jeder Pflicht gegenüber ihrem ursprünglichen Heimatstaate zu entbinden.

Artikel 231.

Die alliierten und assoziierten Mächte dürfen in den Städten und Häfen Österreichs Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen. Österreich verpflichtet sich, die Ernennung dieser Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, deren Namen ihm bekanntgegeben werden, gutzuheißen und sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der üblichen Regeln und Gebräuche zuzulassen.

Kapitel V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 232.

Die Österreich durch Kapitel I auferlegten Verpflichtungen erlöschen fünf Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, sofern sich nicht aus dem Wortlaut das Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbundes mindestens zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist entscheidet, daß diese Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten bleiben sollen.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß – außer im Falle einer gegenteiligen Entscheidung des Völkerbundes – die Österreich in den Artikeln 217, 218, 219 oder 220 auferlegten Verpflichtungen nach Ablauf einer dreijährigen Frist vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ab von keiner alliierten oder assoziierten Macht in Anspruch genommen werden können, die nicht Österreich die Gegenseitigkeit hierfür gewährt.

Der Artikel 228 bleibt, mit oder ohne Abänderung, nach Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft, wenn dies die Mehrheit des Rates des Völkerbundes beschließt; der Beschluß setzt zugleich die Dauer der Verlängerung fest, die indes fünf Jahre nicht übersteigen darf.

[1130]
Artikel 233.

Treibt die österreichische Regierung internationalen Handel, so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.


Abschnitt II.
Staatsverträge.
Artikel 234.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an und unter Vorbehalt der darin enthaltenen Bestimmungen gelten lediglich die nachstehend und in den folgenden Artikeln aufgezählten, von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen Kollektivverträge, -übereinkommen und -abmachungen wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Österreich und denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die daran als Vertragschließende beteiligt sind:

1. Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887 sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutz der Unterseekabel;

2. Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen;

3. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung unterliegenden Waggons und Protokoll vom 18. Mai 1907;

4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen;

5. Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife;

6. Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen Zolltarife;

7. Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im Sund und in den Belten;

8. Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend Ablösung des Elbzolles;

9. Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend Ablösung des Scheldezolles;

10. Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung einer endgültigen Regelung zur Sicherung der freien Benutzung des Suezkanales;

11. Übereinkommen vom 23. September 1910, betreffend die Vereinheitlichung gewisser Regeln über [1131] den Zusammenstoß von Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot;

12. Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der Lazarettschiffe von Hafenabgaben und -taxen;

13. Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Nachtarbeit der Frauen;

14. Übereinkommen vom 18. Mai 1904, 4. Mai 1910, zur Bekämpfung des Mädchenhandels;

15. Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen;

16. Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 sowie die vorhergehenden Abkommen vom 30. Jänner 1892, 15. April 1893, 3. April 1894 und 19. März 1897;

17. Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und Vervollkommnung des metrischen Systems;

18. Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die Vereinheitlichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Medikamente;

19. Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die Herstellung einer Normalstimmgabel;

20. Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen Ackerbauinstituts in Rom;

21. Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus;

22. Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutz für die der Landwirtschaft nützlichen Vögel;

23. Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.

Artikel 235.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile die im folgenden aufgeführten Verträge und Übereinkommen, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet, die im vorliegenden Artikel enthaltenen besonderen Bestimmungen zu beobachten.

Postliche Übereinkommen:

Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891;

Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897;

Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906.

[1132] Telegraphenverträge:

Internationaler Telegraphenvertrag, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875;

Reglements und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz von Lissabon vom 11. Juni 1908.

Österreich verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschlusse von solchen Sonderübereinkünften mit den neuen Staaten nicht zu verweigern, die in den Übereinkommen und Abmachungen, betreffend den Weltpostverein und den zwischenstaatlichen Telegraphenverein, denen diese neuen Staaten angehören oder beitreten werden, vorgesehen sind.

Artikel 236.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile das Internationale Funkentelegraphenübereinkommen vom 5. Juli 1912, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet, die ihm von seiten der alliierten und assoziierten Mächte mitzuteilenden vorläufigen Bestimmungen zu beobachten.

Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an Stelle des Übereinkommens vom 5. Juli 1912 ein neues Übereinkommen zur Regelung des zwischenstaatlichen Funkentelegraphenverkehres geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen für Österreich bindend, selbst wenn dieses sich geweigert haben sollte, bei dessen Ausarbeitung mitzuwirken oder es zu unterzeichnen.

Ein solches neues Übereinkommen tritt zugleich an Stelle der in Kraft gesetzten vorläufigen Bestimmungen.

Artikel 237.

Das in Washington am 2. Juni 1911 überprüfte zwischenstaatliche Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die zwischenstaatliche Eintragung von Fabriks- und Handelsmarken, werden vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in dem Maße Anwendung finden, als sie nicht durch die aus dem genannten Vertrage hervorgehenden Ausnahmen und Einschränkungen betroffen und abgeändert werden.

Artikel 238.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß [1133] gelten, doch bleibt es gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien unwirksam.

Artikel 239.

Österreich verpflichtet sich, in der vorgeschriebenen Form vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dem in Berlin am 13. November 1908 revidierten, durch das Zusatzprotokoll von Bern am 20. März 1914 ergänzten internationalen Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beizutreten.

Bis zu seinem Beitritte zum erwähnten Abkommen verpflichtet sich Österreich, die literarischen und künstlerischen Werke der Angehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte anzuerkennen und durch tatsächliche, gemäß den Grundsätzen des internationalen Übereinkommens getroffene Verfügungen zu schützen.

Außerdem und unabhängig von dem erwähnten Beitritt verpflichtet sich Österreich, fortgesetzt die Anerkennung und den Schutz aller Werke der Literatur und Kunst der Angehörigen einer jeden der alliierten und assoziierten Mächte mindestens im gleichen Umfange wie am 28. Juli 1914 und unter denselben Bedingungen zu sichern.

Artikel 240.

Österreich verpflichtet sich, den nachstehend angeführten Übereinkommen beizutreten:

1. dem Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Anwendung von Weißphosphor bei der Streichholzfabrikation;

2. dem Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Vereinheitlichung der Handelsstatistiken.

Artikel 241.

Getreu dem Geiste der allgemeinen Grundsätze oder der besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages wird jede der alliierten oder assoziierten Mächte Österreich die mit der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen jeder Art mitteilen, deren Beobachtung sie fordern wird.

Die in diesem Artikel vorgesehene Mitteilung ergeht entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Macht. Österreich wird deren Empfang schriftlich bestätigen; das Datum des Wiederauflebens ist das der amtlichen Mitteilung.

Die alliierten oder assoziierten Mächte verpflichten sich untereinander, Österreich gegenüber [1134] nur diejenigen Übereinkommen in Anwendung zu bringen, die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Einklang stehen.

Die Mitteilung bezeichnet gegebenenfalls diejenigen Bestimmungen dieser Übereinkommen, die, da sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht entsprechen, nicht wiederaufleben sollen.

Bei Meinungsverschiedenheiten wird der Völkerbund um seine Entscheidung angegangen.

Den alliierten oder assoziierten Mächten wird für die Mitteilung eine Frist von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gewährt.

Nur diejenigen zweiseitigen Übereinkommen, die den Gegenstand einer solchen Mitteilung bilden, leben zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich wieder auf.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle zweiseitigen Übereinkommen Anwendung, die zwischen irgendeiner der zu den Signaturmächten des gegenwärtigen Vertrages gehörenden alliierten und assoziierten Mächten und Österreich bestehen, selbst wenn sie sich mit Österreich nicht im Kriegszustand befunden haben.

Artikel 242.

Österreich erklärt, alle Verträge, Übereinkommen oder Übereinkünfte, die von ihm oder der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei seit dem 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen worden sind, als unwirksam anzuerkennen.

Artikel 243.

Österreich verpflichtet sich, die alliierten und assoziierten Mächte sowie deren Beamte und Staatsangehörige ohne weiteres in den Genuß aller Rechte und Vorteile aller Art treten zu lassen, die es selbst oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei oder den Beamten und Angehörigen dieser Staaten vor dem 1. August 1914 durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen eingeräumt hat, und zwar solange diese Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen in Kraft bleiben.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, den Genuß dieser Rechte und Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen oder nicht.

Artikel 244.

Österreich erklärt, alle von ihm oder von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie [1135] mit Rußland oder mit irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete sowie mit Rumänien vor dem 28. Juli 1914 oder seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossenen Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen als unwirksam anzuerkennen.

Artikel 245.

Falls seit dem 28. Juli 1914 eine alliierte oder assoziierte Macht, Rußland oder ein Staat oder eine Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete, infolge einer militärischen Besetzung oder mit anderen Mitteln oder aus anderen Gründen genötigt worden ist, Österreich, der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder einem österreichischen Staatsangehörigen durch eine von irgendeiner öffentlichen Behörde ausgehende Maßnahme Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen irgend welcher Art zu gewähren oder gewähren zu lassen, so werden diese Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen durch den gegenwärtigen Vertrag ohne weiteres hinfällig.

Alle hieraus möglicherweise entspringenden Lasten oder Schadenersatzansprüche werden unter keinen Umständen weder von den alliierten und assoziierten Mächten, noch von den Mächten, Staaten, Regierungen oder öffentlichen Behörden getragen, die dieser Artikel von ihren Verpflichtungen entbindet.

Artikel 246.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, soweit es in Betracht kommt, die alliierten und assoziierten Mächte sowie ihre Staatsangehörigen an allen Rechten und Vorteilen jeder Art, die es oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen nicht kriegführenden Staaten oder deren Staatsangehörigen eingeräumt hat, ohne weiteres teilnehmen zu lassen, solange diese Verträge, Abmachungen und Übereinkommen in Österreich in Kraft bleiben.

Artikel 247.

Diejenigen der Hohen vertragschließenden Teile, die das Haager Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach der Unterzeichnung noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit einverstanden, das Abkommen in [1136] Kraft zu setzen und zu diesem Zwecke sobald als möglich und spätestens binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages die nötigen Gesetze zu erlassen.

Die Hohen vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß für diejenigen von ihnen, die das genannte Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages in jeder Hinsicht einer solchen Ratifikation und der Unterzeichnung des Spezialprotokolls gleichkommen soll, das im Haag gemäß den Beschlüssen der dritten im Jahre 1914 zur Inkraftsetzung dieses Übereinkommens abgehaltenen Opiumkonferenz aufgenommen worden ist.

Die Regierung der französischen Republik wird der Regierung der Niederlande eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages übermitteln und sie ersuchen, diese Urkunde als Hinterlegung der Ratifikationen des Abkommens vom 23. Jänner 1912 und als Unterzeichnung des Zusatzprotokolls von 1914 entgegenzunehmen und anzuerkennen.

Abschnitt III.
Schulden.
Artikel 248.

Durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichsämtern, die von jedem der Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach der in dem nachstehenden Absatz e vorgesehenen Mitteilung einzusetzen sind, werden folgende Arten von Geldverbindlichkeiten geregelt:

1. Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete dieser Macht wohnen, an die Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht, die in deren Gebiet wohnen, zu leisten ist.

2. Während des Krieges fällig gewordene Schulden, welche an die im Gebiete einer der vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht zu zahlen sind und aus Geschäften oder Verträgen mit den im Gebiete einer gegnerischen Macht wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge ganz oder teilweise infolge des Kriegszustandes ausgesetzt worden ist.

3. Die vor dem Kriege oder während des Krieges fällig gewordenen und den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte geschuldeten Zinsen von Werten, die von einer gegnerischen Macht ausgegeben oder übernommen worden sind, es sei [1137] denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist;

4. Die vor oder im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden Kapitalbeträge der von einer gegnerischen Macht ausgegebenen Werte, es sei denn, daß die Zahlung eines solchen Kapitalbetrages an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist.

Bei den Zinsen oder Kapitalien, die für von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ausgegebene oder übernommene (émis ou repris) Titres zu zahlen sind, wird der von Österreich gutzuschreibende und zu zahlende Betrag lediglich derjenige Zinsen- und Kapitalienbetrag sein, welcher der Schuld entspricht, die Österreich gemäß den Bestimmungen des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages und den von der Wiedergutmachungskommission festgesetzten Grundsätzen zufällt.

Die Erlöse aus der Liquidation der in Abschnitt IV und seiner Anlage bezeichneten feindlichen Güter, Rechte und Interessen werden von den Prüfungs- und Ausgleichsämtern in der nachstehend in Absatz d vorgesehenen Währung und zu dem dort bezeichneten Kurse übernommen. Sie treffen darüber nach Maßgabe der in dem genannten Abschnitt und seiner Anlage vorgesehenen Bedingungen Bestimmung.

Die in diesem Artikel bezeichnete Abwicklung vollzieht sich nach folgenden Grundsätzen und gemäß der Anlage zu diesem Abschnitt:

a) Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an verbietet jeder der Hohen vertragschließenden Teile alle Zahlungen, Zahlungsannahmen, überhaupt jeden auf die Regelung der genannten Schulden bezüglichen Verkehr zwischen den Beteiligten, sofern er nicht durch Vermittlung der oben bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter erfolgt.
b) Jeder der in Betracht kommenden Hohen vertragschließenden Teile haftet für die Bezahlung der genannten Schulden seiner Staatsangehörigen, es sei denn, daß der Schuldner sich vor dem Kriege im kaufmännischen oder nicht kaufmännischen Konkurse oder im Zustande erklärter Zahlungseinstellung befand, oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte während des Krieges auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind.
c) Die den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte von den Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht geschuldeten

[1138]

Summen werden dem Prüfungs- und Ausgleichsamt des Landes des Schuldners zur Last geschrieben und dem Gläubiger durch das Amt seines Landes ausbezahlt.
d) Die Schulden werden in der Währung der jeweils beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (einschließlich der Kolonien und Protektorate der alliierten Mächte, der britischen Dominien und Indiens) bezahlt oder gutgeschrieben. Lauten die Schulden auf irgendeine andere Währung, so sind sie in der Währung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (der Kolonie, des Protektorats, des britischen Dominiums oder Indiens) zu bezahlen oder gutzuschreiben. Die Umwandlung erfolgt zu dem vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse.
Als Umrechnungskurs vor dem Kriege im Sinne dieser Bestimmung gilt der Durchschnittskurs der Drahtüberweisungen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht während des Monats, der der Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen dieser Macht und Österreich-Ungarn unmittelbar vorherging.
Bestimmt ein Vertrag ausdrücklich einen festen Umrechnungskurs für die Umwandlung aus der Währung, auf welche die Schuldverbindlichkeit lautet, in die Währung der beteiligten alliierten und assoziierten Macht, so findet die obige Vorschrift über den Umrechnungskurs keine Anwendung.
Für die neugebildeten Mächte Polen und Tschecho-Slowakei bestimmt der im Teil VIII vorgesehene Wiedergutmachungsausschuß die für die Zahlung oder Gutschrift maßgebende Währung und den dabei anzuwendenden Umrechnungskurs, es sei denn, daß die beteiligten Staaten vorher zu einem die schwebenden Fragen regelnden Einvernehmen gelangt wären.
e) Die Bestimmungen dieses Artikels und der beigefügten Anlage finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und irgendeiner der alliierten oder assoziierten Mächte, ihren Kolonien oder Protektoraten oder irgendeinem der britischen Dominien oder Indien andrerseits, sofern nicht binnen einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages durch die in Frage stehenden Mächte, oder sofern es sich um ein britisches Dominium oder um Indien handelt, nach der mit Wirkung für dieses Dominium oder für Indien erfolgten Ratifikation eine entsprechende Mitteilung an Österreich, je nach der Sachlage, entweder

[1139]

seitens der Regierung jener alliierten oder assoziierten Macht oder des betreffenden britischen Dominiums oder Indiens ergeht.
f) Die alliierten und assoziierten Mächte, die diesem Artikel und der beigefügten Anlage beigetreten sind, können unter sich deren Anwendung auf ihre in ihrem Gebiete ansässigen Staatsangehörigen vereinbaren, soweit die Beziehungen zwischen diesen Staatsangehörigen und den österreichischen Staatsangehörigen in Frage kommen. Geschieht dies, so werden die gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten Zahlungen zwischen den beteiligten Prüfungs- und Ausgleichungsämtern der beteiligten alliierten und assoziierten Mächte geregelt.
Anlage.
§ 1.

Binnen drei Monaten nach der im Artikel 248, Absatz e, vorgesehenen Mitteilung errichtet jeder der Hohen vertragschließenden Teile ein Prüfungs- und Ausgleichsamt für die Zahlung und die Einziehung der feindlichen Schulden.

Es dürfen örtliche Ämter für einen Teil der Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile errichtet werden. Solche Ämter üben innerhalb dieser Gebiete ihre Tätigkeit wie ein Zentralamt aus. Mit einem Amt im gegnerischen Land verkehren sie indessen nur durch die Vermittlung des Zentralamtes.

§ 2.

Im Sinne dieser Anlage sind „feindliche Schulden“ die im ersten Absatz des Artikels 248 genannten Geldverbindlichkeiten, „feindliche Schuldner“ die Personen, die diese Summen schuldig sind, „feindliche Gläubiger“ die Personen, denen sie geschuldet werden. Im Sinne dieser Anlage ist „Gläubigeramt“ das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Gläubigers, „Schuldneramt“ das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Schuldners.

§ 3.

Die Hohen vertragschließenden Teile belegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph a des Artikels 248 mit den gegenwärtig in ihrer Gesetzgebung für Handel mit dem Feinde vorgesehenen Strafen. Ebenso untersagen sie auf ihrem Gebiet jedes auf Zahlung der feindlichen Schulden abzielende gerichtliche Vorgehen. Eine Ausnahme gilt für die in dieser Anlage vorgesehenen Fälle.

[1140]
§ 4.

Die im Paragraph b des Artikels 248 vorgesehene Haftung der Regierung tritt ein, sobald die Schuld sich aus irgendeinem Grunde als uneinbringlich erweist, es sei denn, daß nach der Gesetzgebung des Landes des Schuldners die Schuld im Zeitpunkt der Kriegserklärung verjährt war oder daß der Schuldner sich in diesem Zeitpunkt im Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustand erklärter Zahlungseinstellung befand oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind. In diesem Falle findet das in der gegenwärtigen Anlage vorgesehene Verfahren Anwendung auf die Zahlung der Ausschüttungssummen.

Die Ausdrücke „im Konkurs“, „in Zahlungsunfähigkeit“ sind im technisch-juristischen Sinne der einschlägigen Gesetzgebung zu verstehen. Der Ausdruck „im Zustand erklärter Zahlungseinstellung“ hat die Bedeutung, die ihm im englischen Rechte zukommt.

§ 5.

Die Gläubiger melden bei dem Gläubigeramt binnen sechs Monaten nach seiner Errichtung ihre Forderungen an und liefern diesem Amte alle ihnen abgeforderten Urkunden und Auskünfte.

Die Hohen vertragschließenden Teile treffen alle geeigneten Maßnahmen, um betrügerische Einverständnisse zwischen feindlichen Gläubigern und Schuldnern zu verfolgen und zu bestrafen. Die Ämter teilen einander alle zur Entdeckung und Bestrafung derartiger Einverständnisse dienlichen Anhaltspunkte und Unterlagen mit.

Die Hohen vertragschließenden Teile erleichtern auf Kosten der Parteien und durch Vermittlung der Ämter soweit wie möglich die Post- und telegraphische Verbindung zwischen Schuldnern und Gläubigern, die sich über den Betrag der Schuld verständigen wollen.

Das Gläubigeramt teilt dem Schuldneramt alle bei ihm angemeldeten Forderungen mit. Das Schuldneramt gibt dem Gläubigeramt binnen angemessener Frist bekannt, welche Forderungen anerkannt und welche bestritten worden sind. Im letzteren Falle hat das Schuldneramt die Gründe für die Nichtanerkennung der Forderung anzugeben.

§ 6.

Wird eine Forderung ganz oder teilweise anerkannt, so schreibt das Schuldneramt den anerkannten Betrag sogleich dem Gläubigeramt gut und gibt ihm gleichzeitig Nachricht von der Gutschrift.

[1141]
§ 7.

Eine Forderung gilt als völlig anerkannt und ihr Betrag wird alsbald dem Gläubigeramt gutgeschrieben, sofern das Schuldneramt nicht binnen drei Monaten seit Empfang der an dieses Amt gerichteten Mitteilung die Nichtanerkennung der Schuld anzeigt (es sei denn, daß das Gläubigeramt eine Verlängerung der Frist bewilligt).

§ 8.

Wird die Forderung ganz oder teilweise nicht anerkannt, so prüfen die beiden Ämter die Angelegenheit gemeinsam und versuchen, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.

§ 9.

Das Gläubigeramt zahlt den einzelnen Gläubigern die ihm gutgeschriebenen Summen aus den durch die Regierung seines Landes ihm zur Verfügung gestellten Mitteln und unter den durch diese Regierung festgesetzten Bedingungen, insbesondere mit einem entsprechenden Abzug für Ausfälle, Kosten und Vermittlungsgebühren.

§ 10.

Wer einen Anspruch auf Zahlung einer feindlichen Schuld erhebt, der sich ganz oder teilweise als unbegründet erweist, bezahlt dem Amte zur Strafe fünf v. H. Zinsen auf den nicht begründeten Teil des Anspruches. Wer ohne zureichenden Grund die Anerkennung des Gesamtbetrages oder eines Teiles des gegen ihn erhobenen Anspruches verweigert hat, zahlt zur Strafe gleichfalls fünf v. H. Zinsen von dem Betrag, bezüglich dessen seine Weigerung sich als unbegründet erweist.

Diese Zinsen laufen vom Tage des Endes der im § 7 vorgesehenen Frist bis zu dem Tage, an dem der Anspruch als ungerechtfertigt erkannt oder die Schuld bezahlt worden ist.

Die obengenannten Strafen werden durch die jeweils zuständigen Ämter eingezogen, die für den Fall der Uneinbringlichkeit verantwortlich sind.

Die Strafen werden dem gegnerischen Amte gutgeschrieben, welches sie als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der gegenwärtigen Bestimmungen einbehält.

§ 11.

Die Abrechnung zwischen den Ämtern erfolgt jeden Monat und der Saldo wird binnen einer Woche von dem Schuldnerstaate durch bare Zahlung beglichen.

[1142] Indessen werden Salden zu Lasten einer oder mehrerer der alliierten oder assoziierten Mächte bis zur völligen Bezahlung der den alliierten oder assoziierten Mächten oder ihren Staatsangehörigen aus Anlaß des Krieges geschuldeten Summen einbehalten.

§ 12.

Um den Meinungsaustausch zwischen den Ämtern zu erleichtern, hat jedes von ihnen einen Vertreter in der Stadt, in der das andere tätig ist.

§ 13.

Von begründeten Ausnahmen abgesehen, werden die Verhandlungen soweit wie möglich in den Diensträumen des Schuldneramtes geführt.

§ 14.

Gemäß Artikel 248, Absatz b, haften die Hohen vertragschließenden Teile für die Zahlung der feindlichen Schulden, die ihren Staatsangehörigen zur Last fallen.

Demgemäß hat das Schuldneramt dem Gläubigeramt alle anerkannten Schulden gutzuschreiben, selbst dann, wenn die Einziehung vom Privatschuldner sich als unmöglich erweist. Die Regierungen geben ihrem Amt nichtsdestoweniger jede benötigte Vollmacht, um die Einziehung der anerkannten Forderungen zu betreiben.

§ 15.

Jede Regierung bestreitet die Kosten des in ihrem Gebiete arbeitenden Amtes, einschließlich der Bezüge des Personals.

§ 16.

Können sich zwei Ämter über das tatsächliche Bestehen einer Schuld nicht einigen oder kommt es zwischen dem feindlichen Schuldner und dem feindlichen Gläubiger außerhalb der Ämter zum Streit, so wird der Fall entweder einem Schiedsgericht unterbreitet (dies gilt, wenn die Parteien zustimmen, und es sind dafür dann die Bedingungen maßgebend, auf die sie sich einigen) oder vor den im nachstehenden Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht.

Doch kann auf Ansuchen des Gläubigeramtes der Fall auch der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte am Wohnort des Schuldners unterbreitet werden.

§ 17.

Die von dem Gemischten Schiedsgerichtshof, den ordentlichen Gerichten oder dem Schiedsgericht [1143] zugesprochenen Summen werden durch Vermittlung der Ämter in der gleichen Weise eingezogen, wie wenn diese Summen durch das Schuldneramt als geschuldet anerkannt worden wären.

§ 18.

Die beteiligten Regierungen bestimmen einen Vertreter, dem die Einleitung der Verfahren beim Gemischten Schiedsgerichtshof für das Amt seines Landes obliegt. Diesem Vertreter steht die allgemeine Aufsicht über die Bevollmächtigten oder Anwälte der Staatsangehörigen seines Landes zu.

Der Gerichtshof urteilt auf Grund der Akten. Doch kann er die Parteien anhören, wenn sie persönlich erscheinen, oder sich nach ihrem Belieben entweder durch von beiden Regierungen zugelassene Bevollmächtigte oder durch den oben genannten Vertreter vertreten lassen, welcher das Recht hat, sich der Partei anzuschließen, sowie auch das Recht, den von der Partei aufgegebenen Anspruch wieder aufzunehmen und aufrecht zu erhalten.

§ 19.

Die beteiligten Ämter liefern dem Gemischten Schiedsgerichtshof alle in ihrem Besitze befindlichen Auskünfte und Urkunden, damit der Gerichtshof über die ihm unterbreiteten Angelegenheiten rasch entscheiden kann.

§ 20.

Legt eine der beiden Parteien gegen die gemeinsame Entscheidung der beiden Ämter Berufung ein, so hat der Berufungskläger eine Sicherheit zu leisten, die nur zurückgezahlt wird, wenn die erste Entscheidung zugunsten des Berufungsklägers abgeändert wird, und nur in dem Verhältnis, in dem er Erfolg hat. In diesem Falle wird sein Gegner im gleichen Verhältnis zur Tragung der Kosten und Auslagen verurteilt. Die Sicherheitsleistung kann durch eine von dem Gerichtshof angenommene Bürgschaft ersetzt werden.

In allen dem Gerichtshof unterbreiteten Angelegenheiten wird auf den Betrag der Streitsumme eine Gebühr von fünf v. H. erhoben. Diese Abgabe fällt dem verlierenden Teile zur Last, es sei denn, daß der Gerichtshof ein anderes bestimmt. Diese Gebühr tritt zu der oben erwähnten Sicherheitsleistung hinzu, wie sie auch von der Bürgschaftsleistung unabhängig ist.

Der Gerichtshof kann einer der Parteien Entschädigung bis zur Höhe ihrer Prozeßkosten zubilligen.

Jede auf Grund dieses Paragraphen geschuldete Summe wird dem Amte der gewinnenden Partei gutgeschrieben und dort besonders verrechnet.

[1144]
§ 21.

Zwecks schneller Abwicklung der Geschäfte wird bei der Besetzung der Ämter und des Gemischten Schiedsgerichtshofes auf Kenntnis der Sprache des beteiligten gegnerischen Landes Rücksicht genommen.

Die Ämter haben freien schriftlichen Verkehr miteinander und können sich Urkunden in ihrer Sprache übermitteln.

§ 22.

Vorbehaltlich anderweitiger Abmachungen zwischen den beteiligten Regierungen werden die Schulden gemäß nachstehenden Bedingungen verzinst:

Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige wiederkehrende, eine Kapitalverzinsung darstellende Zahlungen geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.

Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger auf Grund Vertrages, Gesetzes oder örtlichen Gewohnheitsrechtes Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.

Die Zinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an oder, wenn die zu zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitstage an bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuld dem Gläubigeramte gutgeschrieben worden ist.

Soweit Zinsen geschuldet werden, gelten sie als durch die Ämter anerkannte Schulden und werden unter denselben Bedingungen wie diese dem Gläubigeramt gutgeschrieben.

§ 23.

Fällt gemäß einer Entscheidung der Ämter oder des Gemischten Schiedsgerichtshofes ein Anspruch nicht unter die im Artikel 248 vorgesehenen Fälle, so kann der Gläubiger seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.

Die Anmeldung der Forderung bei dem Amt unterbricht die Verjährung.

§ 24.

Die Hohen vertragschließenden Teile vereinbaren, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofs als endgültig anzuerkennen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.

§ 25.

Weigert sich ein Gläubigeramt, einem Schuldneramt einen Anspruch mitzuteilen oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die in dieser Anlage zur [1145] gänzlichen oder teilweisen Geltendmachung einer bei ihm gehörig angemeldeten Forderung vorgesehen ist, so ist es verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung auszustellen, die den Betrag der beanspruchten Summe angibt. Der betreffende Gläubiger kann alsdann seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.


Abschnitt IV.
Güter, Rechte und Interessen.
Artikel 249.

Die Frage der privaten Güter, Rechte und Interessen im Feindesland findet ihre Lösung gemäß den Grundsätzen dieses Abschnittes und den Bestimmungen der beigefügten Anlage.

a) Die auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich getroffenen, in § 3 der beigefügten Anlage näher bestimmten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen, betreffend die Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte einschließlich der Gesellschaften und Vereine, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, werden, wenn die Liquidation dieser Güter, Rechte und Interessen nicht vollendet ist, sofort aufgehoben oder eingestellt. Die Berechtigten werden in die fraglichen Güter, Rechte und Interessen wieder eingesetzt.
b) Soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt, behalten sich die alliierten oder assoziierten Mächte das Recht vor, alle Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder den von ihnen abhängigen Gesellschaften im Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrags gehörenden Güter, Rechte und Interessen innerhalb ihrer Gebiete, Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer, einschließlich der Gebiete, die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden oder welche unter der Kontrolle der genannten Mächte stehen, zurückzubehalten und zu liquidieren.
Die Liquidation erfolgt nach den Gesetzen des beteiligten alliierten oder assoziierten Staates, ohne dessen Zustimmung der Eigentümer auch weder über diese Güter, Rechte und Interessen verfügen noch sie belasten darf.
Im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen werden die Personen, welche innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet

[1146]

nachweisen, daß sie ohne weiteres, in Gemäßheit der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Staatsbürgerschaft einer verbündeten oder assoziierten Macht erworben haben, einschließlich derer, welche auf Grund der Artikel 72 oder 76 diese Staatsbürgerschaft mit der Zustimmung der kompetenten Behörden erlangen oder welche auf Grund der Artikel 74 oder 77 diese Staatsbürgerschaft zufolge ihrer früheren Zuständigkeit (pertinenza) erwerben, nicht als österreichische Staatsangehörige betrachtet.
c) Der Kaufpreis oder der Betrag der Entschädigung für die Ausübung des in Absatz b) bestimmten Rechtes wird gemäß den Abschätzungs- und Liquidierungsgrundsätzen der Gesetzgebung desjenigen Landes festgestellt, in welchem das Gut zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
d) Im Verhältnis zwischen den alliierten oder assoziierten Mächten oder deren Staatsangehörigen einerseits und den Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits sowie zwischen Österreich einerseits und zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und deren Staatsangehörigen andrerseits werden alle außerordentlichen Kriegsmaßnahmen oder Übertragungsanordnungen oder kraft solcher Maßnahmen vorgenommene oder vorzunehmende Handlungen, so wie sie in den §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage näher bestimmt sind, als endgültig und für jedermann bindend angesehen, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt.
e) Die Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden oder Nachteil, welcher auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich, ihren Gütern, Rechten oder Interessen, einschließlich ihrer Interessen an Gesellschaften oder Vereinigungen, durch Anwendung der in den §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage bezeichneten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen zugefügt ist. Die aus diesem Anlaß von den betreffenden Angehörigen erhobenen Ersatzansprüche werden geprüft und die Höhe der Entschädigung wird durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder durch einen von dem genannten Gericht bezeichneten Schiedsrichter festgesetzt; die Entschädigungen gehen zu Lasten Österreichs und dürfen aus den Vermögenschaften der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder der von ihnen abhängigen Gesellschaften, wie dies im Paragraphen b) ausgeführt ist, die sich auf dem Gebiet oder unter der

[1147]

Aufsicht des Staates der ansprucherhebenden Person befinden, vorweg gedeckt werden. Diese Vermögenschaften dürfen unter den durch § 4 der beigefügten Anlage festgesetzten Bedingungen für die feindlichen Verpflichtungen zum Pfande genommen werden. Die Bezahlung dieser Entschädigungen kann durch die alliierte oder assoziierte Macht erfolgen und der Betrag Österreich zur Last geschrieben werden.
f) In jedem Falle, wo der Staatsangehörige einer alliierten oder assoziierten Macht als Inhaber eines Gutes, Rechtes oder Interesses, das auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich von einer Übertragungsanordnung betroffen worden ist, dies verlangt, wird der in Absatz e) vorgesehene Anspruch durch Rückerstattung des erwähnten Gutes befriedigt, wenn es noch in Natur vorhanden ist.
In diesem Falle hat Österreich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Eigentümer, dem der Besitz des Gutes entzogen ist, es wieder frei von allen Lasten oder Dienstbarkeiten, mit denen es nach der Liquidation belegt worden ist, zurückzuerstatten und jeden Dritten zu entschädigen, der durch die Rückgabe einen Nachteil erleidet.
Kann die in diesem Absatz vorgesehene Zurückerstattung nicht stattfinden, so kann durch Vermittlung der beteiligten Mächte oder der in der Anlage zu Abschnitt III bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter eine private Abmachung herbeigeführt werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für die entzogenen Güter, Rechte oder Interessen genehmen gleichwertigen Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im Absatz e) bezeichneten Schadens sichert.
Findet in Gemäßheit dieses Artikels Zurückerstattung statt, so mindern sich die in Anwendung des Absatzes e) festgesetzten Preise oder Entschädigungen um den derzeitigen Wert des zurückerstatteten Gutes unter Berechnung einer Entschädigung für entgangene Nutznießung oder für Verschlechterung.
g) Die im Absatz f) vorgesehene Befugnis bleibt den Eigentümern vorbehalten, welche Staatsangehörige solcher alliierten oder assoziierten Mächte sind, auf deren Gebiete gesetzliche Maßnahmen zwecks Anordnung der allgemeinen Liquidation der feindlichen Güter, Rechte oder Interessen vor der Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht in Anwendung waren.
h) Mit Ausnahme des Falles, wo durch Anwendung des Absatzes f) Zurückerstattung in Natur erfolgt ist, wird mit dem Reinerlös

[1148]

der entweder auf Grund der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung oder in Gemäßheit dieses Artikels erfolgten Liquidationen der feindlichen Güter, Rechte und Interessen, gleichviel wo gelegen, und überhaupt mit allen feindlichen Barguthaben anderer Art als dem Erlös von Eigentumsliquidationen oder als den Barguthaben, die in den alliierten oder assoziierten Ländern den im letzten Absatz des Paragraphen b) bezeichneten Personen gehören, wie folgt verfahren:
1. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage beitreten, werden die erwähnten Erlöse und Guthaben der Macht, welcher der Eigentümer angehört, durch Vermittlung des im genannten Abschnitt und seiner Anlage eingesetzten Prüfungs- und Ausgleichsamtes gutgeschrieben; mit jedem Überschuß zugunsten Österreichs wird gemäß Artikel 189 des VIII. Teiles (Wiedergutmachung) des gegenwärtigen Vertrages verfahren.
2. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage nicht beitreten, sind der Erlös der von Österreich zurückbehaltenen Güter, Rechte und Interessen sowie die einbehaltenen Barguthaben der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich an den Berechtigten oder an seine Regierung auszuzahlen. Jede alliierte oder assoziierte Macht kann über den Erlös der von ihr beschlagnahmten Güter, Rechte und Interessen sowie über die solchermaßen beschlagnahmten Barguthaben, die Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder den von ihnen abhängigen Gesellschaften gehört haben, wie dies im Paragraphen b) gesagt wurde, in Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen verfügen und sie zur Bezahlung der in diesem Artikel oder in § 4 der beigefügten Anlage näher bestimmten Ansprüche und Forderungen verwenden. Jedes Gut, Recht oder Interesse, beziehungsweise jeder Erlös aus der Liquidation eines solchen Gutes oder jedes Barguthaben, über welche nicht nach dem vorstehenden verfügt wird, kann von der genannten alliierten oder assoziierten Macht zurückbehalten werden. In diesem Falle wird mit seinem Geldwert nach Artikel 189 des VIII. Teiles (Wiedergutmachung) des gegenwärtigen Vertrages verfahren.
i) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 267 ist bei durchgeführten Liquidationen in den neuen Staaten, die als alliierte und assoziierte Mächte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnen, oder bei Liquidationen in

[1149]

den Staaten, die an den von Österreich zu zahlenden Wiedergutmachungen keinen Anteil haben, der Erlös aus den von den genannten Staaten vorgenommenen Liquidationen unmittelbar an die Eigentümer zu zahlen; dabei bleiben jedoch die dem Wiedergutmachungsausschuß nach dem gegenwärtigen Vertrage, insbesondere nach dem Artikel 181 des VIII. Teiles (Wiedergutmachung) und dem Artikel 211 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen), zustehenden Rechte vorbehalten. Weist der Eigentümer vor dem im Abschnitt VI des gegenwärtigen Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gerichte ernannten Schiedsrichter nach, daß die Verkaufsbedingungen oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates außerhalb seiner allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinträchtigt haben, so ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zuzubilligen, die ihm der genannte Staat zu zahlen hat.
j) Österreich verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen der Liquidation oder Einbehaltung ihrer Güter, Rechte oder Interessen in den alliierten oder assoziierten Ländern zu entschädigen.
k) Der Betrag der Abgaben und Steuern auf das Kapital, die von Österreich auf die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte seit dem 3. November 1918 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages oder, falls es sich um Güter, Rechte und Interessen handelt, die Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen sind, bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erfolgenden Rückerstattung erhoben worden sind oder erhoben werden sollten, ist an die Berechtigten zurückzuzahlen.
Artikel 250.

Österreich verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und Interessen, die gemäß Artikel 249, Absatz a) oder f), den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet werden,

a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte in die rechtliche Lage zu versetzen

[1150]

und darin zu erhalten, in der, kraft der vor dem Kriege geltenden Gesetze, die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich sich befanden;
b) die Güter, Rechte oder Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei in das Eigentumsrecht eingreifenden Maßnahmen zu unterwerfen, die nicht gleichermaßen auf Güter, Rechte oder Interessen der österreichischen Staatsangehörigen Anwendung finden, und, im Falle, daß solche Maßnahmen getroffen werden, angemessene Entschädigungen zu zahlen.


Anlage.
§ 1.

Gemäß Artikel 249, Absatz d), wird die Gültigkeit aller Eigentumsübertragungen, aller Liquidationsanordnungen gegen Unternehmungen oder Gesellschaften und aller anderen Verfügungen, Verordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen bestätigt, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen oder erlassen worden sind oder als ausgegangen oder erlassen gelten. Das Interesse aller Personen, deren Güter von Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen betroffen worden ist, gilt als in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel ob dies Interesse in den besagten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen ausdrücklich berücksichtigt ist oder nicht. Es findet keinerlei Beanstandung statt bezüglich der Ordnungsmäßigkeit einer kraft der obenerwähnten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung von Gütern, Rechten oder Interessen. Ebenso wird, soweit Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder soweit es so anzusehen ist, als sei dies geschehen, die Gültigkeit der in Ausführung solcher Schritte der Gerichte oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich eines Eigentumsrechtes, einer Unternehmung oder Gesellschaft getroffenen Maßnahmen bestätigt, mag es sich um Untersuchungen, Sequestration, Zwangsverwaltung, Gebrauch, Requisition, Überwachung oder Liquidation, Verkauf oder Verwaltung von Eigentum, Rechten und Interessen, Einziehung oder Bezahlung von Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen, Auslagen oder [1151] um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen den Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte in gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher, gemäß dem Rechte des Ortes der belegenen Sache, erworben worden sind, keinen Eintrag tun dürfen.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten getroffen worden sind, noch auf vorstehend aufgezählte Maßnahmen, die nach dem 3. November 1918 getroffen wurden; alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.

§ 2.

Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte oder Interessen der österreichischen Staatsangehörigen während des Krieges oder zur Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage sowohl seitens Österreichs oder seiner Staatsangehörigen, wie seitens der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, oder in ihrem Namen gleichviel wo sie ansässig sind, gegen eine alliierte oder assoziierte Macht oder gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat, unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten Mächte beruht.

§ 3.

Im Artikel 249 und in dieser Anlage fallen unter den Begriff der „außerordentlichen Kriegsmaßnahmen“ Maßnahmen jeder Art, Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige bezüglich der feindlichen Güter bereits getroffene oder erst nachträglich zu treffende, deren Zweck ist oder sein wird, dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über seine Güter zu entziehen, ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich also Überwachungs-, Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder Maßnahmen mit dem Zweck, die feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu verwerten oder zu sperren. Der Grund, die Form, der Ort des Vorgehens sind ohne Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene Handlungen gelten alle Urteile, Weisungen, Befehle oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die diese Maßnahmen auf das feindliche Vermögen anwenden, sowie alle Handlungen solcher [1152] Personen, welchen die Verwaltung oder die Überwachung der feindlichen Güter, zum Beispiel die Schuldentilgung, Einziehung von Außenständen, Bezahlung von Kosten, Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen ist.

„Übertragungsanordnungen“ sind solche Anordnungen, die das Eigentum an feindlichen Gütern betroffen haben oder betreffen werden, indem sie es ohne Zustimmung des feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine andere Person als ihn selbst übertragen, insbesondere die Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den Eigentumsübergang kraft Gesetzes an feindlichem Vermögen die Nichtigkeitserklärung von verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren anordnen.

§ 4.

Die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete einer alliierten oder assoziierten Macht sowie der Reinerlös ihres Verkaufes, ihrer Liquidation oder der sonstigen Verfügungen darüber können durch diese Macht belastet werden: an erster Stelle mit der Bezahlung von Schadensbeträgen, die auf Grund von Ansprüchen ihrer eigenen Staatsangehörigen mit Bezug auf ihre auf dem Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich gelegenen Güter, Rechte und Interessen einschließlich ihrer Betätigung an Gesellschaften oder Vereinigungen oder auf Forderungen gegen österreichische Staatsangehörige geschuldet werden; ebenso mit der Bezahlung von Ersatzansprüchen, die auf Handlungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung oder irgendeiner österreichischen Behörde gegründet werden, die nach dem 28. Juli 1914 und vor dem Eintritt der beteiligten alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen sind. Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von einem Schiedsrichter festgesetzt werden, der von Herrn Gustav Ador, falls er dazu bereit ist, oder sonst durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Gerichtshof ernannt wird. An zweiter Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche ihrer eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte gelegenen Güter, Rechte und Interessen Bezug haben; dies gilt indes nur insoweit, als diese Schadloshaltung nicht auf andere Weise erfolgt ist.

§ 5.

Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges gemeinschaftlich mit [1153] einer von ihr abhängigen und in Österreich gesetzlich zugelassenen Gesellschaft Verwertungsrechte mit Bezug auf Fabriks- oder Handelsmarken für andere Länder oder befand sie sich zusammen mit dieser Gesellschaft im Besitz ausschließlicher Herstellungsverfahren von Waren oder Gegenständen zum Verkauf in anderen Ländern, so hat ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 249 künftig die erste Gesellschaft unter Ausschluß der österreichischen Gesellschaft allein das Recht, diese Fabriksmarken in anderen Ländern zu verwerten. Die gemeinschaftlichen Herstellungsverfahren werden der ersten Gesellschaft überlassen, ungeachtet entgegenstehender, auf der Kriegsgesetzgebung der österreichisch-ungarischen Monarchie beruhender Maßnahmen in Ansehung der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens oder ihrer Aktien. Jedoch hat die erste Gesellschaft, wenn sie darum angegangen wird, der zweiten Gesellschaft die Modelle zu übergeben, die die weitere Herstellung von Waren für den Verbrauch in Österreich ermöglichen.

§ 6.

Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, durch Österreich einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen worden sind, ist Österreich bis zu dem Zeitpunkt, der gemäß § 249 durchzuführenden Zurückerstattung für die Erhaltung verantwortlich.

§ 7.

Die alliierten oder assoziierten Mächte haben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages das Eigentum, die Rechte und Interessen bekanntzugeben, in Ansehung derer sie das im Artikel 249, Absatz f), vorgesehene Recht auszuüben gedenken.

§ 8.

Die im Artikel 249 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf Anordnung der österreichischen Regierung oder der sie vertretenden Behörden. Auf Antrag der Beteiligten haben die österreichischen Behörden ihnen ins Einzelne gehende Auskunft über die Geschäftsführung der Verwalter zu geben. Der Antrag wird mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zulässig.

§ 9.

Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsbürger unterliegen weiterhin bis zur Durchführung der im Artikel 249, [1154] Absatz b, vorgesehenen Liquidation den im Hinblick auf sie getroffenen oder zu treffenden außerordentlichen Kriegsmaßnahmen.

§ 10.

Österreich übermittelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages jeder alliierten oder assoziierten Macht alle in Händen seiner Angehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigentumstitel, die sich auf Güter, Rechte und Interessen auf dem Gebiete der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter letztere fallen auch Aktien, Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere aller durch die Gesetzgebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften.

Österreich erteilt jederzeit auf Verlangen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht jegliche Auskunft über Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen im Gebiet der beteiligten alliierten und assoziierten Macht sowie über die geschäftliche Verfügungen, die seit dem 1. Juli 1914 in bezug auf jene Güter, Rechte und Interessen stattgefunden haben.

§ 11.

Der Ausdruck „Barguthaben“ umfaßt alle vor oder nach dem Kriegszustande angelegten Gelder oder Deckungen; er umfaßt ferner alle Guthaben, die aus Geldanlagen, Einkünften oder Gewinnen stammen, welche Verwalter, Sequester oder andere aus angelegtem Geld oder sonstwie eingezogen haben; er umfaßt nicht irgendeine Geldsumme, die den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren einzelnen Staaten, Provinzen oder Gemeinden zusteht.

§ 12.

Soweit durch die für die Verwaltung feindlichen Vermögens verantwortlichen Personen oder die Aufsichtspersonen für diese Verwaltung Barguthaben der Staatsangehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, einschließlich Barguthaben von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt sind, angelegt worden sind, gleichviel wo die Anlage erfolgt ist oder soweit dies auf Anordnung der oben gedachten Personen oder irgendeiner Behörde geschehen ist, wird die Anlage hinfällig; die Regelung des Barguthabens erfolgt ohne Rücksicht auf sie.

§ 13.

Soweit Eigentum, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder, was darunter fällt, von Gesellschaften oder [1155] Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörigen beteiligt waren, auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in den von ihm oder seinen Verbündeten besetzten Gebieten Gegenstand einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme oder einer Übertragungsanordnung waren, übermittelt Österreich den alliierten oder assoziierten Mächten, einer jeden für ihr Teil, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages oder auf Verlangen zu irgendeiner späteren Zeit alle einschlägigen Abrechnungen oder Rechnungsbelege, Archive, Urkunden und Auskünfte jeglicher Art, die sich auf seinem Gebiet befinden.

Die Aufsichts- und Überwachungspersonen, Geschäftsführer, Verwalter, Zwangsverwalter, Liquidatoren und Pfleger sind unter Bürgschaft der österreichischen Regierung persönlich für die unverzügliche vollständige Übermittlung und die Richtigkeit dieser Rechnungen und Urkunden verantwortlich.

§ 14.

Auf Schulden, Guthaben und Abrechnungen finden die Bestimmungen des Artikels 249 und dieser Anlage, betreffend Güter, Rechte und Interessen in Feindesland und den Erlös ihrer Liquidation, Anwendung; Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.

Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien oder Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien die Erklärung nicht abgegeben wird, daß sie den Abschnitt III annehmen, finden zwischen Österreich und ihnen und zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 249 betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnittes III über die Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über den Umrechnungskurs und den Zinsfuß Anwendung, es sei denn, daß die Regierung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht Österreich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mitteilt, daß eine oder mehrere der erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen.

§ 15.

Erstreckt sich die in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 249, Absatz b), vorgenommene Liquidation von Eigentum, Rechten, Interessen, Gesellschaften oder Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, so finden die Vorschriften des Artikels 249 und der gegenwärtigen Anlage Anwendung.

[1156]
Abschnitt V.
Verträge, Verjährung, Urteile.


Artikel 251.

a) Verträge zwischen Feinden gelten als mit dem Zeitpunkte aufgehoben, an dem zwei der Beteiligten Feinde geworden sind. Dies gilt nicht für Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus der Vornahme einer in einem solchen Vertrage vorgesehenen Handlung oder der Leistung einer dort vorgesehenen Zahlung entspringen. Vorbehalten bleiben ferner die nachstehend oder in der beigefügten Anlage vorgesehenen Ausnahmen und Sonderregeln für bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen.

b) Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels werden diejenigen Verträge, deren Ausführung die Regierungen der alliierten oder assoziierten Mächte, denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im allgemeinen Interesse verlangen.

Bringt die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge für eine der Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse einen erheblichen Nachteil mit sich, so kann der im Abschnitt VI vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zubilligen.

c) Mit Rücksicht auf die Vorschriften der Verfassung und des Rechtes der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans findet weder dieser Artikel, noch Artikel 252, noch die Anlage auf Verträge, die von Staatsangehörigen dieser Staaten mit Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich geschlossen worden sind, Anwendung. Desgleichen findet Artikel 257 keine Anwendung auf die Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörige.

d) Dieser Artikel und seine Anlage finden keine Anwendung auf Verträge, deren Parteien dadurch Feinde geworden sind, daß eine von ihnen Einwohner eines Gebietes war, das unter eine andere Souveränität tritt, falls diese Partei durch Anwendung des gegenwärtigen Vertrages die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwirbt. Das gleiche gilt für Verträge zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, zwischen denen der Handel deshalb verboten war, weil einer der Vertragschließenden sich in einem vom Feinde besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht befand.

[1157] e) Keine Vorschrift dieses Artikels und seiner Anlage darf zur Ungültigkeitserklärung eines Geschäftes führen, das in gesetzmäßiger Weise auf Grund eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen Vertrages zwischen Feinden vorgenommen worden ist.

Artikel 252.

a) Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind im Verhältnis zwischen Feinden alle Verjährungs-, Ausschluß- und Verfallfristen für die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie vor oder nach Kriegsausbruch zu laufen begonnen haben. Sie beginnen frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wieder zu laufen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für Zinsen- oder Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für Wertpapiere, die auf Grund erfolgter Auslosung oder aus irgendeinem anderen Grund auszahlbar sind.

b) Sind infolge Versäumung einer Handlung oder Nichtwahrung einer Formvorschrift während des Krieges Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich zum Nachteil eines Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht vorgenommen, so wird der Einspruch dieses Staatsangehörigen vor den in Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß der betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer alliierten oder assoziierten Macht gehört.

c) Auf den Antrag des beteiligten Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht erkennt der Gemischte Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des durch die im Absatz b) erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten Rechtszustandes in allen Fällen, in denen dies nach dem besonderen Tatbestand billig und möglich ist.

Ist die Wiederherstellung ungerecht oder unmöglich, so kann der Gemischte Schiedsgerichtshof der benachteiligten Partei eine Entschädigung zubilligen, die der österreichischen Regierung zur Last fällt.

d) Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und zwar entweder weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung nicht ausgeführt hat oder infolge Ausübung eines im Vertrage ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei frei, sich an den [1158] Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um Abhilfe zu erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem Falle die im Absatz c) vorgesehenen Befugnisse.

e) Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte durch Maßnahmen der obenerwähnten Art, die durch die Behörden der ehemaligen österreichischen Regierung in dem mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebiet vorgenommen wurden, Schaden erlitten, so finden die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels Anwendung, falls diese Staatsangehörigen nicht anderweitig entschädigt worden sind.

f) Österreich hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine von dem Gemischten Schiedsgerichtshof gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels zuerkannte Rechtswiederherstellung oder Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand benachteiligt wird.

g) Die in Absatz a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für Handelspapiere mit dem Tage, an dem die Ausnahmevorschriften, die in den Gebieten der beteiligten Macht bezüglich der Handelspapiere erlassen worden sind, endgültig außer Kraft getreten sind.

Artikel 253.

Im Verhältnis zwischen Feinden darf kein vor dem Kriege ausgestelltes Handelspapier lediglich wegen versäumter fristgerechter Vorlegung zwecks Annahme oder zwecks Zahlung, wegen versäumter Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der Nichtannahme oder Nichtzahlung, wegen versäumten Protestes, wegen Versäumung der Erfüllung irgendeiner Formvorschrift für verfallen gelten, wenn die Versäumung während des Krieges erfolgt ist.

Ist die Frist zur Vorlegung eines Handelspapieres zwecks Annahme oder zwecks Zahlung oder die Frist zur Benachrichtigung des Ausstellers oder der Giranten von der Nichtannahme oder der Nichtzahlung oder die Frist zur Erhebung des Protestes während des Krieges abgelaufen und hat die vorlegungs-, protest- oder benachrichtigungspflichtige Partei während des Krieges die betreffende Handlung versäumt, so steht ihr für die nachträgliche Vorlegung, nachträgliche Benachrichtigung von Nichtannahme oder Nichtzahlung oder nachträgliche Protesterhebung mindestens eine Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zu.

Artikel 254.

Soweit nach dem gegenwärtigen Vertrage die Zuständigkeit der Gerichte einer alliierten oder [1159] assoziierten Macht reicht, werden ihre Urteile in Österreich als rechtskräftig anerkannt und sind ohne weitere Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar.

Ist, gleichviel in welcher Art von Angelegenheiten, während des Krieges von einem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gegen den Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder gegen eine Gesellschaft oder Vereinigung, an welcher ein solcher Staatsangehöriger beteiligt war, in einem Rechtsstreit ein Urteil ergangen oder eine Exekutionsmaßregel angeordnet worden, ohne daß der Staatsangehörige oder die Gesellschaft in der Lage war, sich zu verteidigen, so ist der hierdurch benachteiligte Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Macht berechtigt, einen Schadensersatz zu verlangen, der von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt wird.

Auf Antrag des Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht kann der oben erwähnte Schadensersatz nach Anordnung des gemischten Gerichtshofes, wo dies möglich ist, dadurch herbeigeführt werden, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich befanden, bevor das Urteil des österreichischen Gerichtes gefällt wurde.

Der oben erwähnte Schadensersatz kann ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, die durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten haben, beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt worden sind.

Artikel 255.

Im Sinne der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck „während des Krieges“ für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages.

Anlage.
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.

Im Sinne der Artikel 251, 252 und 253 gelten Vertragsparteien dann als Feinde, wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden oder infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie gesetzwidrig geworden ist.

[1160]
§ 2.

Unbeschadet der Rechte aus Artikel 249, Absatz b), des Abschnitts IV unter Vorbehalt ferner der Anwendung der während des Krieges von den alliierten oder assoziierten Mächten erlassenen Gesetze, Verordnungen oder inneren Vorschriften, schließlich unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen, bleiben von der Aufhebung durch Artikel 251 ausgenommen und in Kraft:

a) Verträge zum Zwecke der Übertragung von Eigentum, Gütern oder von beweglichen oder unbeweglichen Werten, wenn das Eigentum übertragen oder der Gegenstand ausgehändigt worden ist, bevor die Parteien Feinde wurden;
b) Mietverträge, Mieten und Mietversprechen;
c) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen;
d) Konzessionen, betreffend Bergwerke und Gruben, Steinbrüche oder Lagerstätten;
e) Verträge zwischen Privaten einerseits und Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften andrerseits sowie Konzessionen, die von Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften verliehen sind.
§ 3.

Sind gemäß Artikel 251 Bestimmungen eines Vertrages teilweise aufgehoben, lassen sich aber die aufgehobenen von den übrigen Vorschriften des Vertrages trennen, so bleiben die übrigen Vorschriften des Vertrages, vorbehaltlich der Anwendung der im § 2 bezeichneten Gesetze, Verordnungen und inneren Vorschriften, in Kraft. Lassen sie sich nicht trennen, so gilt der Vertrag als in seiner Gesamtheit aufgehoben.

II. Besondere Vorschriften über bestimmte Vertragsgattungen.
Verträge an der Effekten- und Produktenbörse.
§ 4.

a) Bestimmungen, die während des Krieges von einer anerkannten Effekten- oder Produktenbörse bezüglich Abwicklung der von einer feindlichen Privatperson vor dem Kriege eingegangenen börsenmäßigen Verpflichtungen erlassen worden sind, werden durch die Hohen [1161] vertragschließenden Teile bestätigt, ebenso wie die in Anwendung dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen, vorausgesetzt:

1. daß das Geschäft ausdrücklich in Gemäßheit der Bestimmungen der betreffenden Börse abgeschlossen worden war;
2. daß die Bestimmungen für alle Beteiligten verbindlich waren;
3. daß die Abwicklungsbedingungen gerecht und vernünftig waren.

b) Der vorstehende Absatz findet auf Maßnahmen, die von Börsen in den vom Feinde besetzten Gebieten während der Besetzung erlassen worden sind, keine Anwendung.

c) Die Abwicklung der am 31. Juli 1914 abgeschlossenen Termingeschäfte über Baumwolle, gemäß Entscheidung der Baumwollvereinigung in Liverpool, wird bestätigt.

Verpfändung.
§ 5.

Ist ein als Sicherheit für die Schuld eines Feindes bestelltes Pfand wegen mangelnder Zahlung verkauft worden, so soll selbst dann, wenn der Eigentümer nicht hat benachrichtigt werden können, der Verkauf als gültig angesehen werden, sofern der Gläubiger in gutem Glauben und mit Sorgfalt und Vorsicht gehandelt hat. In diesem Falle steht dem Eigentümer kein Ersatzanspruch auf Grund des Pfandverkaufs zu.

Diese Bestimmung findet auf Pfandverkäufe, die in den mit Krieg überzogenen oder vom Feind besetzten Gebieten während der Besetzung von einem Feinde vorgenommen worden sind, keine Anwendung.

Handelspapiere.
§ 6.

Soweit Mächte in Betracht kommen, die den Abschnitt III und seine Anlage angenommen haben, werden die Geldverbindlichkeiten zwischen Feinden aus der Ausstellung von Handelspapieren in Gemäßheit der genannten Anlage durch Vermittlung der Prüfungs- und Ausgleichsämter geregelt. Auf diese geht das Recht des Inhabers mit den verschiedenen ihm zustehenden Rechtsbehelfen über.

§ 7.

Hat sich jemand auf Grund der Zusage eines anderen vor oder während des Krieges zur Zahlung eines Handelspapiers verpflichtet und ist der andere später [1162] für ihn Feind geworden, so bleibt ihm trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten der Rückgriff gegen den andern erhalten.

III. Versicherungsverträge.
§ 8.

Versicherungsverträge zwischen Personen, die später Feinde geworden sind, werden in Gemäßheit der folgenden Paragraphen geregelt:

Feuerversicherungen.
§ 9.

Verträge zur Versicherung von Eigentum gegen Feuersgefahr zwischen einer an dem Eigentum beteiligten Person und einer anderen, die später Feind geworden ist, gelten nicht durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder dadurch, daß die betreffende Person Feind geworden ist, oder deshalb, weil während des Krieges oder dreier Monate danach einer der Vertragschließenden eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat, als aufgehoben. Sie werden aber mit Wirkung vom ersten, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eintretenden Fälligkeitstag der Jahresprämie aufgehoben.

Bezüglich der während des Krieges fällig gewordenen, unbezahlt gebliebenen Prämien oder der Ansprüche aus Schadensfällen, die während des Krieges eingetreten sind, findet eine besondere Regelung statt.

§ 10.

Ist eine vor dem Kriege abgeschlossene Feuerversicherung durch eine Verwaltungs- oder gesetzgeberische Maßnahme während des Krieges von dem ursprünglichen auf einen anderen Versicherer übertragen worden, so wird die Übertragung anerkannt; die Haftung des ursprünglichen Versicherers gilt seit dem Tage der Übertragung als erloschen. Der ursprüngliche Versicherer bleibt indessen berechtigt, auf Verlangen volle Auskunft über die Bedingungen der Übertragung zu erhalten. Ergibt sich, daß diese Bedingungen unbillig sind, so sind sie soweit abzuändern, daß sie den Ansprüchen der Billigkeit genügen.

Mit Zustimmung des ursprünglichen Versicherers ist ferner der Versicherte berechtigt, den Vertrag auf den ursprünglichen Versicherer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Stellung des bezüglichen Antrages ab zurückzuübertragen.

[1163]
Lebensversicherungen.
§ 11.

Lebensversicherungsverträge zwischen einem Versicherer und einer Person, die später Feind geworden ist, gelten weder durch die Kriegserklärung noch durch die Tatsache, daß die Person Feind geworden ist, als aufgehoben.

Jeder Betrag, der während des Krieges auf Grund eines nach dem vorstehenden Absatz als nicht aufgehoben geltenden Vertrages fällig geworden ist, ist nach dem Kriege zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen vom Tage der Fälligkeit bis zum Berichtigungstage zahlbar.

Ist der Vertrag während des Krieges mangels Prämienzahlung hinfällig oder infolge der Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirksam geworden, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger jederzeit berechtigt, binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vom Versicherer den Wert der Polizze am Tage ihres Hinfälligwerdens oder ihrer Unwirksamkeit zu fordern.

Beruht das Hinfälligwerden des Vertrages während des Krieges mangels Prämienzahlung auf der Anwendung von Kriegsmaßnahmen, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger berechtigt, ihn binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dadurch wieder in Kraft zu setzen, daß sie die gegebenenfalls verfallenen Prämien zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen bezahlen.

§ 12.

Sind Lebensversicherungsverträge von der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft geschlossen, deren Hauptniederlassung sich in einem in der Folge feindlich gewordenen Lande befindet, so unterliegt der Vertrag, falls er nicht selbst eine gegenteilige Bestimmung enthält, dem Gesetz des Ortes. Sind indes auf Ansprüche, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages selbst und den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Gesetzen und Abkommen auf Grund von Kriegsmaßnahmen erhoben oder durchgesetzt sind, Zahlungen erfolgt, so ist der Versicherer berechtigt, deren Erstattung von dem Versicherten oder seinen Vertretern zu verlangen.

§ 13.

Sieht das auf den Vertrag anzuwendende Gesetz vor, daß der Versicherer trotz der Nichtzahlung der Prämien an den Vertrag gebunden bleibt, bis dem Versicherten von der Hinfälligkeit des Vertrages Mitteilung gemacht worden ist, so [1164] ist er in den Fällen, in denen er infolge des Krieges diese Mitteilung nicht machen konnte, berechtigt, von dem Versicherten die nicht bezahlten Prämien zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen zu fordern.

§ 14.

Als Lebensversicherungsverträge im Sinne der §§ 11 bis 13 gelten Versicherungsverträge dann, wenn die Berechnung der gegenseitigen Verpflichtung beider Parteien auf der Wahrscheinlichkeit der menschlichen Lebensdauer verbunden mit dem Zinsfuß beruht.

Seeversicherungen.
§ 15.

Seeversicherungsverträge unter Einschluß von Zeit- und Reisepolizzen, zwischen einem Versicherer und einer Person, die in der Folgezeit Feind wurde, gelten von diesem Augenblick an als aufgelöst, es sei denn, daß die im Vertrage vorgesehene Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hatte.

Hatte die Gefahr nicht begonnen, so hat der Versicherer die in Form von Prämien oder anderswie gezahlten Summen zu erstatten.

Hatte die Gefahr begonnen, so gilt der Vertrag als rechtsbeständig, obwohl die eine Partei Feind wurde; die Beträge, die auf Grund der Vertragsbestimmungen, sei es als Prämien, sei es für Seeschäden, zu zahlen sind, können nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingefordert werden.

Kommt es zu einem Übereinkommen über die Verzinsung der vor dem Kriege an feindliche Staatsangehörige oder von ihnen geschuldeten nach dem Kriege zur Zahlung gelangenden Summen, so sollen solche Zinsen bei Verlusten, die auf Grund von Seeversicherungsverträgen zu ersetzen sind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Verlustes an laufen.

§ 16.

Kein Seeversicherungsvertrag mit einem Versicherten, der in der Folgezeit Feind wurde, begründet eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen der Macht, der der Versicherer angehört, oder einer mit ihr alliierten oder assoziierten Macht.

§ 17.

Erweist es sich, daß jemand, der vor dem Kriege einen Seeversicherungsvertrag mit einem [1165] in der Folge Feind gewordenen Versicherer eingegangen ist, nach Eröffnung der Feindseligkeiten einen neuen Vertrag geschlossen hat, der dieselbe Gefahr bei einem nicht feindlichen Versicherer deckt, so tritt von dem Tage des Abschlusses an der neue Vertrag an die Stelle des ursprünglichen. Die verfallenen Prämien werden nach dem Grundsatz berechnet, daß der ursprüngliche Versicherer aus dem Vertrag nur bis zu dem Zeitpunkt haftet, wo der neue Vertrag geschlossen wurde.

Andere Versicherungen.
§ 18.

Solche vor dem Kriege zwischen einem Versicherer und einer Person, welche in der Folge Feind wurde, abgeschlossene Versicherungsverträge, die nicht unter §§ 9–17, fallen, erfahren in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung, wie sie nach den genannten Paragraphen, Feuerversicherungsverträgen zwischen denselben Parteien zuteil würde.

Rückversicherungen.
§ 19.

Alle Rückversicherungsverträge mit einer Person, die Feind geworden ist, gelten als durch diese bloße Tatsache aufgehoben; jedoch bleibt im Falle der Haftung für eine Lebens- oder Seeversicherungsgefahr, die schon vor dem Kriege begonnen hatte, das Recht unberührt, nach dem Kriege die Zahlung der aus der Haftung für diese Gefahren geschuldeten Summen zu verlangen.

War es indessen infolge feindlichen Einfalls dem Rückversicherten unmöglich, einen anderen Rückversicherer zu finden, so bleibt der Vertrag bis zum Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Geltung.

Wird ein Rückversicherungsvertrag auf Grund dieses Paragraphen hinfällig, so findet zwischen beiden Parteien eine Abrechnung statt, die einerseits die bezahlten und zu bezahlenden Prämien, andrerseits die Ersatzpflicht für erlittene Verluste aus der Haftung für die vor dem Kriege in Lauf gekommenen Lebens- und Seeversicherungsgefahren berücksichtigt. Bei anderen als den in §§ 11–17 erwähnten Gefahren gilt als Stichtag für die Abrechnung der Zeitpunkt, an dem beide Parteien Feinde wurden; Ersatzansprüche für seitdem eingetretene Verluste bleiben außer Betracht.

§ 20.

Hat ein Versicherer in einem Versicherungsvertrag die Haftung für besondere Gefahren übernommen, die keine Lebens- oder Seeversicherungsgefahren [1166] sind, so erstrecken sich die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen gleichfalls auf die entsprechenden Rückversicherungen, die an dem Tage bestanden, wo die vertragschließenden Parteien Feinde geworden sind.

§ 21.

Die Rückversicherung eines Lebensversicherungsvertrages, die auf Grund eines besonderen Vertrages abgeschlossen worden und nicht in einem allgemeinen Rückversicherungsvertrag enthalten ist, bleibt in Kraft.

§ 22.

Ist vor dem Kriege ein Seeversicherungsvertrag rückversichert worden, so bleibt die Übertragung der Gefahr auf den Rückversicherer gültig, wenn diese Gefahr vor Eröffnung der Feindseligkeiten begonnen hatte; der Vertrag bleibt trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten in Kraft. Nach dem Kriege kann die Zahlung der auf Grund des Rückversicherungsvertrages geschuldeten Beträge für Prämien oder erlittene Verluste verlangt werden

§ 23.

Die Vorschriften der §§ 16 und 17 und der letzte Absatz des § 15 finden auf Rückversicherungsverträge für Seeversicherungsgefahr Anwendung.


Abschnitt VI.
Gemischter Schiedsgerichtshof.


Artikel 256.

a) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen jeder alliierten und assoziierten Macht einerseits und Österreich andrerseits ein Gemischter Schiedsgerichtshof gebildet. Jeder Schiedsgerichtshof besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beteiligten Regierungen ernennt eines dieser Mitglieder. Der Vorsitzende wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden beteiligten Regierungen ausgewählt.

Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ernennt der Rat des Völkerbundes oder bis zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Völkerbundes Herr Gustav Ador, falls er dazu bereit ist, den Vorsitzenden des Schiedsgerichtshofes sowie zwei weitere Personen, die den Vorsitzenden gegebenenfalls vertreten. Diese Personen müssen den Mächten angehören, die im Laufe des Krieges neutral geblieben sind.

[1167] Sorgt eine Regierung nicht innerhalb eines Monats für die oben vorgesehene Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes auf eine unbesetzte Stelle, so wird das fehlende Mitglied von der gegnerischen Regierung aus den beiden oben außer dem Vorsitzenden genannten Personen ausgewählt.

Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit.

b) Die gemäß Absatz a errichteten Gemischten Schiedsgerichtshöfe befinden über die Streitfragen, die laut Abschnitt III, IV, V und VII zu ihrer Zuständigkeit gehören.

Außerdem regelt der gemischte Schiedsgerichtshof alle Streitfragen bezüglich der vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte und österreichischen Staatsangehörigen geschlossenen Verträge. Eine Ausnahme gilt für die Streitfragen, die nach den Gesetzen der alliierten, assoziierten oder neutralen Mächte zur Zuständigkeit der Landesgerichte dieser Mächte gehören. Derartige Streitfragen werden von den Landesgerichten unter Ausschluß des Gemischten Schiedsgerichthofes entschieden. Dem beteiligten Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht steht es jedoch frei, die Sache vor den Gemischten Schiedsgerichtshof zu bringen, sofern sein Landesgesetz dem nicht entgegensteht.

c) Wenn die Anzahl der Sachen es erfordert, sind weitere Mitglieder zu ernennen, damit sich jeder Gemischte Schiedsgerichtshof in mehrere Abteilungen gliedern kann. Jede dieser Abteilungen wird entsprechend den obigen Vorschriften besetzt.

d) Jeder Gemischte Schiedsgerichtshof ordnet sein Verfahren selbst, soweit es nicht durch die Bestimmungen der Anlage zu diesem Artikel geregelt ist. Er hat das Recht, die von der verlierenden Partei an Kosten und Auslagen zu zahlenden Beträge festzusetzen.

e) Jede Regierung bezahlt die Bezüge des von ihr ernannten Mitgliedes des Gemischten Schiedsgerichtshofes und jedes Beauftragten, den sie bezeichnet, um sie vor dem Gerichtshof zu vertreten. Die Bezüge des Vorsitzenden werden durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen festgesetzt; diese Bezüge werden ebenso wie die gemeinsamen Ausgaben jedes Gerichtes je zur Hälfte von den beiden Regierungen getragen.

f) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Gerichte und [1168] Behörden den Gemischten Schiedsgerichtshöfen jede irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Übermittlung von Zustellungen und bei der Beweiserhebung gewähren zu lassen.

g) Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofes als endgültig anzusehen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.

Anlage.
§ 1.

Stirbt ein Mitglied des Gerichtshofes, legt es sein Amt nieder oder wird es aus irgendeinem Grund an der Ausübung seines Amtes behindert, so erfolgt seine Ersetzung nach dem Verfahren, das für seine Ernennung galt.

§ 2.

Der Gerichtshof ordnet sein Verfahren nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit. Er bestimmt Reihenfolge und Fristen für das Vorbringen der Parteien und regelt die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme.

§ 3.

Die Anwälte und Beistände der Parteien sind befugt, ihre Ausführungen und Gegenausführungen mündlich oder schriftlich dem Gerichtshof vorzutragen.

§ 4.

Der Gerichtshof bewahrt die schriftlichen Unterlagen der ihm vorgelegten Sachen und Streitigkeiten sowie des darauf bezüglichen Verfahrens unter Beifügung der Daten auf.

§ 5.

Jede beteiligte Macht kann einen Sekretär ernennen. Diese Sekretäre bilden das gemischte Sekretariat des Gerichtshofs und sind diesem unterstellt. Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Beamte ernennen und verwenden, die zur Mitwirkung bei der Erfüllung seiner Aufgabe nötig sind.

§ 6.

Der Gerichtshof entscheidet über alle ihm unterbreiteten Fragen und Fälle auf Grund der [1169] Beweismittel, Zeugenaussagen und Unterlagen, die von den beteiligten Parteien beigebracht werden können.

§ 7.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem Gerichtshof jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle erforderlichen Unterlagen zu liefern.

§ 8.

Die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, ist mangels gegenteiliger Abmachung je nach der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht getroffenen Bestimmung die englische, französische, italienische oder japanische.

§ 9.

Der Vorsitzende des Gerichtshofes bestimmt Ort und Zeit der Gerichtssitzungen.

Artikel 257.

Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV, V oder VII fallenden Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Vorschriften der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Wiedergutmachung, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof diese Wiedergutmachungen, sofern das möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gefällten Urteil befanden.


Abschnitt VII.
Gewerbliches Eigentum.


Artikel 258.

Die Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, wie dieses Eigentum durch die in den Artikeln 237 und 239 bezeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen von Paris und von Bern bestimmt ist, werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zugunsten der Personen, die bei Beginn des Kriegszustandes in ihrem Genuß standen, oder zugunsten ihrer Rechtsnachfolger vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden Rechte, die, wenn [1170] es nicht zum Kriege gekommen wäre, während des Krieges zufolge eines Gesuches um Schutz gewerblichen Eigentums oder zufolge Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt hätten, anerkannt und begründet.

Anordnungen, die auf Grund der während des Krieges durch eine gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums ergriffenen Sondermaßnahmen getroffen worden sind, behalten indes weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.

Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die Regierung einer alliierten oder assoziierten Macht oder durch irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser Regierung erfolgt ist, sowie wegen des Verkaufes, des Feilbietens oder des Gebrauches irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder Gegenstände, die unter diese Rechte fielen, stehen weder Österreich oder seinen Staatsangehörigen noch den Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in ihrem Namen Ersatzansprüche oder Klagen zu.

Geldbeträge, die im Hinblick auf das Eigentum der im Artikel 249 b bezeichneten Personen auf Grund irgendeiner in Ausführung der in Absatz 2 des gegenwärtigen Artikels genannten Sondermaßnahmen getroffenen Anordnung oder Maßregel geschuldet werden oder gezahlt worden sind, werden, falls die bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages geltende Gesetzgebung einer der alliierten oder assoziierten Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen Forderungen der genannten Personen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere, von der Regierung des ehemaligen Kaisertums Österreich hinsichtlich des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen aufgebracht worden sind, werden wie alle übrigen Schulden der österreichischen Staatsangehörigen angesehen und behandelt.

Haben österreichische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem Verlaufe gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, diese [1171] Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabriks- oder Handelsmarken handelt) in der für notwendig erkannten Weise zu begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des Gemeinwohls willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf österreichischer Seite eine gerechte Behandlung der gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden fremden Staatsangehörigen auf österreichischem Gebiet sicherzustellen; ferner auch zu dem Zwecke, die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage durch Österreich zu verbürgen. Die gedachten Beschränkungen erfolgen in der Form, daß die betreffende alliierte oder assoziierte Macht die eingangs bezeichneten österreichischen Rechte entweder selbst ausübt oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages erworbenen gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten darf die vorstehend den alliierten und assoziierten Mächten vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden, wenn die Begrenzungen, Bedingungen oder Beschränkungen im Interesse der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls erforderlich erscheinen.

Gelangen die vorstehenden Vorschriften durch die alliierten und assoziierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene Entschädigungen oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise wie alle anderen den österreichischen Staatsangehörigen geschuldeten Summen gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet werden.

Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis vor, jede seit dem 28. Juli 1914 vollzogene und jede künftige Abtretung oder Teilabtretung oder jede Einräumung gewerblicher, literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte, die die Anwendung des gegenwärtigen Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig anzusehen.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden auf die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidierung von den alliierten oder assoziierten Mächten entsprechend den Kriegsausnahmegesetzen vorgenommen worden ist oder auf Grund des Artikels 249, Absatz b, noch vorgenommen wird, keine Anwendung.

Artikel 259.

Soweit Staatsangehörige eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile bereits am 28. Juli 1914 gewerbliche Eigentumsrechte besaßen [1172] oder solche, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, auf Grund eines vor oder im Verlauf des Krieges angebrachten Gesuches seitdem hätten erwerben können, wird ihnen zur Erhaltung oder zum Erwerb dieser Rechte eine Mindestfrist von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an gewährt, um ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr jede Handlung vorzunehmen, jede Förmlichkeit zu erfüllen, jede Gebühr zu entrichten, überhaupt jeder Verpflichtung zu genügen, die die Gesetze oder Verwaltungsverordnungen des einzelnen Staates vorschreiben. Das gleiche gilt für die Geltendmachung eines Widerspruchs gegen solche Rechte. Indessen verleiht dieser Artikel kein Recht auf die Wiedereröffnung eines Interferenzverfahrens in den Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die Schlußverhandlung stattgefunden hat.

Gewerbliche Eigentumsrechte, die infolge der Nichtvornahme einer Handlung, der Nichterfüllung einer Förmlichkeit oder der Nichtbezahlung einer Gebühr verfallen sind, treten wieder in Kraft. Haben jedoch dritte Personen Patente oder Muster, während sie verfallen waren, verwertet oder benutzt, so bleibt jeder alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, die Anordnungen zu treffen, die sie zur Wahrung der Rechte dieser dritten Personen billigerweise für geboten erachtet. Ferner unterliegen die Patente oder Muster, welche österreichischen Staatsangehörigen zustehen und hiernach wieder in Kraft treten, hinsichtlich der Lizenzbewilligung auch weiterhin den Vorschriften, die während des Krieges auf sie Anwendung fanden, sowie allen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages.

Der Zeitraum zwischen dem 28. Juli 1914 und dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages wird auf die für die Ausübung eines Patentes oder für den Gebrauch von Fabriks- oder Handelsmarken oder von Mustern vorgesehene Frist nicht angerechnet; auch wird vereinbart, daß ein Patent, eine Fabriks- oder Handelsmarke oder ein Muster, das am 28. Juli 1914 noch in Kraft war, wegen bloßer Nichtausübung oder bloßen Nichtgebrauchs nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an verfällt oder für ungültig erklärt werden darf.

Artikel 260.

Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des im Jahre 1911 in Washington revidierten internationalen Pariser Übereinkommens vom 20. März 1883 oder in irgendeinem anderen geltenden Übereinkommen oder Gesetze für die Einreichung oder Eintragung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern [1173] Fabriks- oder Handelsmarken, Mustern und Modellen vorgesehen sind und die am 28. Juli 1914 noch nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die während des Krieges begonnen haben oder, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, hätten beginnen können, werden durch jeden der Hohen vertragschließenden Teile zugunsten aller Staatsangehörigen der anderen Hohen vertragschließenden Mächte bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verlängert.

Diese Fristverlängerung läßt jedoch die Rechte jeder Hohen vertragschließenden Macht oder jeder Person unberührt, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im gutgläubigen Besitze von gewerblichen Eigentumsrechten befindet, welche mit den unter Beanspruchung der Prioritätsfrist nachgesuchten Rechten in Widerspruch stehen; sie behalten den Genuß ihrer Rechte für ihre Person oder in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, denen sie diese Rechte vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingeräumt haben, und dürfen dieserhalb in keiner Weise als Nachahmer in Anspruch genommen oder verfolgt werden.

Artikel 261.

Staatsangehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich oder auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen andrerseits sowie Dritte, denen diese Staatsangehörigen etwa während des Krieges ihre Rechte abgetreten haben, können auf Grund von Vorgängen auf dem Gebiete des anderen Teiles in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, in denen Verletzungen der während des Krieges geltenden oder der gemäß den vorstehenden Artikeln 259 und 260 wiederhergestellten gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage erheben und keinerlei Anspruch geltend machen.

Sind des ferneren in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Zeitpunkte der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt oder literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder deren Erwerb noch ihre Benutzung oder Verwendung den vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen Eigentumsrechten; auch der Verkauf und das Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn dieser Verkauf und dieses Feilbieten während eines [1174] Jahres nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages in den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte einerseits oder Österreichs andrerseits stattfindet. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung in den von den österreichisch-ungarischen Armeen im Laufe des Krieges besetzten Gebieten hatten.

Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Österreich andrerseits.

Artikel 262.

Lizenzverträge über Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder über Vervielfältigung von literarischen oder künstlerischen Werken, die vor dem Kriegszustande zwischen Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder in ihrem Gebiete wohnenden oder dort ihr Gewerbe treibenden Personen einerseits und Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits geschlossen sind, gelten vom Zeitpunkte des Kriegszustandes zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und der alliierten oder assoziierten Macht an als aufgelöst. In allen Fällen hat jedoch der auf Grund eines solchen Vertrages ursprünglich Lizenzberechtigte das Recht, binnen einer Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an von dem Inhaber der Rechte die Einräumung einer neuen Lizenz zu verlangen. Die Bedingungen der neuen Lizenz werden mangels einer Einigung zwischen den Parteien von dem zuständigen Gerichte des Landes, unter dessen Gesetzgebung die Rechte erworben sind, festgesetzt, es sei denn, daß die Lizenzen auf Rechten beruhen, die unter der Gesetzgebung des ehemaligen Kaisertums Österreich erworben sind; in diesem Falle werden die Bedingungen durch den im Abschnitt VI des gegenwärtigen Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt. Das Gericht kann alsdann gegebenenfalls den Betrag der ihm angebracht erscheinenden Vergütung für die Ausnutzung der Rechte während des Krieges festsetzen.

Lizenzen für gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte, die kraft der besonderen Kriegsgesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht verliehen sind, werden von der Fortdauer einer schon vor dem Kriege bestehenden Lizenz nicht berührt, sondern behalten ihre volle Gültigkeit und Wirksamkeit. Ist eine solche Lizenz dem auf Grund eines vor dem Kriege abgeschlossenen Lizenzvertrages ursprünglich Lizenzberechtigten verliehen, so gilt sie als an die Stelle der früheren Lizenz getreten.

[1175] Sind auf Grund eines vor dem Krieg abgeschlossenen, auf Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder Vervielfältigung oder Aufführung literarischer, dramatischer oder künstlerischer Werke gerichteten Vertrages oder auf Grund einer vor dem Krieg erteilten Lizenz solchen Inhaltes während des Krieges bezüglich des Eigentums der im Artikel 249 b genannten Personen Geldsummen gezahlt worden, so finden sie die gleiche Verwendung wie dem gegenwärtigen Vertrag zufolge die sonstigen Schulden oder Forderungen der genannten Personen.

Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Österreich andrerseits.


Abschnitt VIII.
Sonderbestimmungen für übertragene Gebiete.


Artikel 263.

Von denjenigen physischen und juristischen Personen, welche früher Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich einschließlich Bosniens und der Hercegovina waren, werden diejenigen, welche durch den vorliegenden Vertrag ohne weiteres die Staatsangehörigkeit einer verbündeten oder assoziierten Macht erlangen, in den folgenden Bestimmungen als „Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreichs“, die übrigen als „österreichische Staatsangehörige“ bezeichnet.

Artikel 264.

Die Bewohner der kraft des gegenwärtigen Vertrages übertragenen Gebiete behalten, dieser Übertragung und des sich daraus ergebenden Wechsels der Staatsangehörigkeit ungeachtet, in Österreich den vollen und ganzen Genuß aller Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums, deren Inhaber sie nach der im Zeitpunkte der genannten Übertragung in Kraft stehenden Gesetzgebung waren.

Artikel 265.

Die Fragen bezüglich jener Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich sowie der österreichischen Staatsangehörigen, ihrer Rechte, Vorrechte und ihres Eigentums, welche weder im gegenwärtigen [1176] Vertrage behandelt sind, noch in dem Vertrage, welcher gewisse unmittelbare Beziehungen zwischen jenen Staaten regeln soll, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche aus der Auflösung dieser Monarchie entstanden sind, werden Gegenstand von besonderen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten einschließlich Österreichs bilden, wobei selbstverständlich ist, daß diese Vereinbarungen in keiner Weise mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Widerspruch stehen dürfen.

Zu diesem Zwecke herrscht Übereinstimmung dahingehend, daß binnen drei Monaten vom Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages eine Konferenz zwischen den Delegierten der beteiligten Mächte stattfinden wird.

Artikel 266.

Die österreichische Regierung wird unverzüglich die Angehörigen des ehemaligen Kaisertumes Österreich wieder in den Besitz ihres auf österreichischem Gebiete gelegenen Eigentums, ihrer Rechte und ihrer Interessen einsetzen.

Der Betrag der Steuern und Abgaben auf das Kapital, welche vom Eigentum, den Rechten und Interessen Angehöriger des ehemaligen Kaisertums Österreich seit dem 3. November 1918 eingehoben oder erhöht worden sind, oder welche bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Wiedererstattung oder – falls es sich um Eigentum, Rechte oder Interessen handelt, die nicht den Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gebildet haben – bis zum Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingehoben oder erhöht werden sollten, wird den Berechtigten zurückerstattet.

Was an Eigentum, Rechten und Interessen zurückerstattet ist, wird von dem Augenblick an, in dem es aus Österreich weggebracht oder dort nicht mehr ausgeübt wird, keiner Abgabe unterworfen sein, die derselben Person mit Rücksicht auf ihr sonstiges Vermögen oder auf eine andere Unternehmung auferlegt wurde.

Falls irgendwelche Gebühren für aus Österreich weggebrachtes Eigentum, Rechte oder Interessen im vorhinein gezahlt wurden, so wird der auf die Zeit nach der Wegbringung dieses Eigentums, der Rechte und Interessen entfallende vorausbezahlte Teilbetrag dieser Gebühren den Berechtigten zurückerstattet werden.

Die Bestimmungen des Artikels 248 d und 272 des gegenwärtigen Vertrages bezüglich der [1177] Währung, in welcher die Zahlung zu leisten ist, sowie des Umrechnungskurses, sind in den Fällen, auf welche sie sich beziehen, auf die Rückzahlung der Guthaben, von denen im ersten Absatz des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, anwendbar.

In der gewesenen Monarchie begründete oder geschaffene und für Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich bestimmte Vermächtnisse, Schenkungen, Stipendien und Stiftungen aller Art sind von Österreich, soweit sie sich auf dessen Gebiet befinden, derjenigen alliierten oder assoziierten Macht, deren Staatsangehörige die betreffenden Personen jetzt sind, in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, in welchem diese Stiftungen am 28. Juli 1914 waren, wobei die für den Zweck der Stiftung erfolgten ordnungsgemäßen Zahlungen zu berücksichtigen sind.

Artikel 267.

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 249 und der Anlage zu Abschnitt IV unterliegen das auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegene Eigentum, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen oder der von solchen kontrollierten Gesellschaften nicht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschlagnahme oder Liquidierung.

Dieses Eigentum, diese Rechte und Interessen werden den Berechtigten frei von jeder derartigen Maßnahme oder von jeder anderen Verfügung bezüglich Enteignung, Zwangsverwaltung oder Sequester, die seit dem 3. November 1918 und bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages getroffen wurden, zurückgestellt werden. Sie werden in dem Zustande zurückerstattet werden, in dem sie sich vor Anwendung der in Frage stehenden Maßnahmen befunden haben.

Die Vermögen, Rechte und Interessen, von denen der vorliegende Artikel handelt, umfassen nicht jenes Eigentum, das unter den Artikel 208 des Teiles IX (Finanzielle Klauseln) fällt.

Die Bestimmungen der Anlage III des Abschnittes I des Teiles VIII (Wiedergutmachungen) in bezug auf das Eigentum österreichischer Staatsangehöriger an Schiffen und Booten werden durch den vorliegenden Artikel nicht berührt.

Artikel 268.

Alle Verträge über den Verkauf von auf dem Seewege zu liefernden Waren, die vor dem 1. Jänner 1917 zwischen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich einerseits und den Verwaltungsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, Österreichs, Bosniens und der Herzegowina oder österreichischen Staatsangehörigen andrerseits geschlossen wurden, werden [1178] annulliert, ausgenommen Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus dem Vollzug irgend einer in diesen Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle übrigen Verträge zwischen denselben Kontrahenten, die vor dem 1. November 1918 geschlossen wurden und zu jenem Zeitpunkte Gültigkeit hatten, bleiben aufrecht.

Artikel 269.

Die Bestimmungen der Artikel 252 und 253 über Verjährung, Präklusion und Erlöschung werden in den abgetrennten Gebieten angewendet, wobei der Ausdruck „Kriegsbeginn“ durch den Ausdruck: „jener von jeder einzelnen alliierten oder assoziierten Macht administrativ zu bestimmende Tag, an dem die Beziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmöglich wurden“, ferner der Ausdruck „Kriegsdauer“ durch den Ausdruck: „Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages“ zu ersetzen ist.

Artikel 270.

Österreich verpflichtet sich, in keiner Weise zu verhindern, daß Eigentum, Rechte und Interessen einer nach den Gesetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegründeten Gesellschaft, an welcher Angehörige der alliierten und assoziierten Mächte interessiert sind, an eine gemäß den Gesetzen irgendeiner anderen Macht gegründete Gesellschaft übertragen werden, es verpflichtet sich, alle Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Übertragung notwendig sind, zu erleichtern und die von ihm eventuell angesprochene Unterstützung zu erteilen zur Rückerstattung ihrer in Österreich oder in abgetretenen Gebieten gelegenen Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an Angehörige der alliierten oder assoziierten Staaten oder an Gesellschaften, an welchen diese interessiert sind.

Artikel 271.

Abschnitt III, ausgenommen Artikel 248 d, findet keine Anwendung auf Schulden, die zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Angehörigen des ehemaligen österreichischen Kaisertums eingegangen wurden.

Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen, die in Artikel 248 d für die neugeschaffenen Staaten vorgesehen sind, sind die Schulden, von denen im 1. Absatze des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, in derjenigen Währung zu zahlen, die im Zeitpunkte der Zahlung in dem Staate, dessen Angehöriger der Angehörige des ehemaligen österreichischen Kaisertums geworden ist, gesetzlichen Zahlungskurs hat. Der auf diese Regelung anzuwendende [1179] Umrechnungskurs ist der durchschnittliche Kurs der Genfer Börse während der zwei Monate, die dem 1. November 1918 vorausgegangen sind.

Artikel 272.

Die Versicherungsanstalten, die ihren Hauptsitz in den Gebieten hatten, die früher einen Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bildeten, werden das Recht haben, während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ihre Tätigkeit auf österreichischem Gebiet auszuüben, ohne daß die Änderung der Nationalität die Rechtslage, in der sie sich früher befanden, irgendwie beeinflussen könnte.

Während dieses Zeitraumes können die Geschäfte der erwähnten Anstalten von Österreich keiner höheren Gebühr oder Last unterworfen werden, als sie von Geschäften der einheimischen Anstalten eingehoben werden. Ihr Eigentum darf durch keine Maßnahme beeinträchtigt werden, die nicht in gleicher Weise auf das Eigentum, die Rechte oder Interessen der einheimischen Versicherungsanstalten angewendet wird; im Falle der Anwendung solcher Maßnahmen werden angemessene Entschädigungen bezahlt werden.

Die gegenwärtigen Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als den österreichischen Versicherungsanstalten, welche früher ihre Geschäftstätigkeit in den abgetrennten Gebieten ausübten, in reziproker Weise das gleiche Recht eingeräumt wird, ihre Tätigkeit in den erwähnten Gebieten auch in dem Falle auszuüben, wenn ihr Hauptsitz außerhalb dieser Gebiete gelegen war.

Nach Ablauf der erwähnten zehnjährigen Frist werden die bezeichneten Versicherungsanstaltten, die einem der alliierten oder assoziierten Staaten angehören, die im Artikel 228 dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages festgesetzte Behandlung genießen.

Artikel 273.

Die Verteilung von Gütern, die Vereinigungen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen gehören, welche ihre Tätigkeit auf Gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag zerschnitten werden, ausgeübt haben, wird durch Sonderabkommen geregelt werden.

Artikel 274.

Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind, werden die Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums anerkennen, die im Zeitpunkte des Überganges dieser Gebiete unter ihre Souveränität in diesen in Kraft waren [1180] oder die durch Anwendung des Artikels 258 des gegenwärtigen Vertrages wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt werden. Diese Rechte werden während des Zeitraumes, der ihnen auf Grund der Gesetzgebung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gewährt werden wird, in Kraft bleiben.

Alle Fragen betreffend die Archive, Register und Pläne, die sich auf den Dienst des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums beziehen, sowie ihre allfällige Übersendung oder Mitteilung seitens der Ämter der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie an die Ämter der Staaten, welche Gebiete der genannten Monarchie übernommen haben oder an die Ämter der neugebildeten Staaten, wird durch ein Sonderabkommen geregelt werden.

Artikel 275.

Unbeschadet der anderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich die österreichische Regierung, soweit es sie betrifft, einer jeden Macht, an die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen werden oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden ist, jenen Bruchteil der von den Regierungen oder Verwaltungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von den unter ihrer Kontrolle tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften angesammelten Reserven zu übergeben, der für das Funktionieren aller sozialen und staatlichen Versicherungen auf diesen Gebieten bestimmt ist.

Die Mächte, denen diese Gelder übergeben werden, sind gehalten, sie zur Erfüllung der aus diesen Versicherungen hervorgehenden Verpflichtungen zu verwenden.

Die Bedingungen dieser Übergabe werden durch besondere zwischen der österreichischen Regierung und den beteiligten Regierungen zu schließende Übereinkommen geregelt werden.

Falls diese besonderen Übereinkommen nicht dem vorhergehenden Absatze gemäß innerhalb drei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages abgeschlossen sind, werden die Bedingungen der Übergabe in jedem einzelnen Falle einem Ausschuß von fünf Mitgliedern unterbreitet werden, von denen eines durch die österreichische Regierung, eines durch die andere beteiligte Regierung und drei durch den Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes aus den Angehörigen der anderen Staaten ernannt werden. Dieser Ausschuß muß mit Stimmenmehrheit innerhalb dreier Monate von seiner Konstituierung Vorschläge annehmen, die dem Rate des Völkerbundes zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des Rates sind von Österreich und vom anderen interessierten Staate sofort als endgültig anzusehen.

[1181]
Teil XI.
Luftschiffahrt.


Artikel 276.

Die den alliierten und assoziierten Mächten angehörigen Luftfahrzeuge haben innerhalb des österreichischen Gebietes volle Flug- und Landungsfreiheit und genießen besonders in Notfällen dieselben Vergünstigungen wie österreichische Luftfahrzeuge.

Artikel 277.

Vorbehaltlich der Erfüllung der von Österreich etwa erlassenen Vorschriften, die aber in gleicher Weise auf österreichische Luftfahrzeuge und solche der alliierten und assoziierten Länder anwendbar sein müssen, genießen die den alliierten und assoziierten Mächten angehörigen Luftfahrzeuge im Durchgangsverkehr nach irgendeinem anderen Land das Recht, ohne zu landen, das österreichische Gebiet zu überfliegen.

Artikel 278.

Die in Österreich angelegten und dem heimischen öffentlichen Luftverkehr offenen Flugplätze stehen auch den Luftfahrzeugen der alliierten und assoziierten Mächte offen; diese erfahren daselbst in bezug auf Abgaben jeder Art einschließlich Landungs- und Versorgungsgebühren die gleiche Behandlung wie österreichische Luftfahrzeuge.

Artikel 279.

Vorbehaltlich der gegenwärtigen Bestimmungen ist das in den Artikeln 276, 277 und 278 vorgesehene Flug-, Durchgangs- und Landungsrecht an die Beobachtung der Vorschriften, die Österreich zu erlassen für notwendig erachtet, geknüpft. Jedoch müssen solche Vorschriften unterschiedslos auf österreichische Luftfahrzeuge und solche der alliierten und assoziierten Länder angewandt werden.

Artikel 280.

Die Staatsangehörigkeits- und Flugsicherheitsbescheinigungen, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die von einer der alliierten und assoziierten Mächte ausgestellt oder als gültig anerkannt sind, werden auch in Österreich als gültig und als den von Österreich ausgestellten Bescheinigungen, Zeugnissen und Lizenzen gleichwertig zugelassen.

Artikel 281.

Im inländischen Handelsluftverkehr genießen die den alliierten und assoziierten Mächten angehörigen [1182] Luftfahrzeuge in Österreich gleiche Behandlung wie die meistbegünstigte Nation.

Artikel 282.

Österreich sagt zu, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß jedes über österreichisches Gebiet fliegende österreichische Luftfahrzeug die Vorschriften, betreffend Lichter und Signale, die Flugvorschriften und die Luftverkehrsbestimmungen für Flugplätze und deren Umgebung beachtet, wie sie in dem von den alliierten und assoziierten Mächten abgeschlossenen Übereinkommen über die Luftfahrt festgelegt sind.

Artikel 283.

Die durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen bleiben bis zum 1. Jänner 1923 in Kraft, sofern nicht Österreich zu einem früheren Zeitpunkt in den Völkerbund aufgenommen ist oder von den alliierten und assoziierten Mächten die Zustimmung zum Beitritt zu dem von ihnen abgeschlossenen Übereinkommen über die Luftschiffahrt erhalten hat.


Teil XII.
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.


Artikel 284.

Österreich verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr von oder nach den angrenzenden oder nicht angrenzenden Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte freien Durchgang durch sein Gebiet auf den für den zwischenstaatlichen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren.

Der Personen-, Waren-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr wird keinen Durchgangszöllen und keinen unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen und hat in Österreich in bezug auf Gebühren und Verkehrserleichterungen sowie in jeder anderen Hinsicht ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der innerösterreichische Verkehr.

Die Durchgangsgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben frei.

[1183] Alle den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben müssen den Verkehrsverhältnissen entsprechend mäßig berechnet werden. Die Person des Eigentümers oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes oder der sonstigen Beförderungsmittel, die auf irgendeinem Teil der gesamten Durchgangsstrecke benutzt worden sind oder benutzt werden sollen, dürfen für die Abgaben, Verkehrserleichterungen oder Beschränkungen weder unmittelbar noch mittelbar ausschlaggebend sein.

Artikel 285.

Österreich verpflichtet sich, über Auswanderungsunternehmungen, welche Auswanderer- oder Rückwandererverkehr durch sein Gebiet leiten, keine staatliche Aufsicht einzurichten oder beizubehalten, es sei denn zum Zweck der Feststellung, daß die Reisenden tatsächlich sich im Durchgangsverkehr befinden; wird zu letzterem Zweck ein Verwaltungsdienst eingerichtet, so darf Österreich keine am Verkehr interessierte Schiffahrtsgesellschaft oder andere Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson irgendwie daran teilnehmen lassen oder ihr einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß in dieser Hinsicht einräumen.

Artikel 286.

Österreich begibt sich des Rechtes, bei seinen Ein- und Ausfuhrzöllen, -abgaben und -verboten unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung nach folgenden Gesichtspunkten eintreten zu lassen: Nach der Ein- oder Ausgangsgrenze, nach der Art, den Eigentumsverhältnissen oder der Flagge des Beförderungsmittels (einschließlich Luftverkehrsmittels), nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsort des Schiffes, Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffes oder sonstigen Beförderungsmittels, nach seinem endgültigen oder Zwischenbestimmungsort, nach dem eingeschlagenen Reiseweg oder den Umladeplätzen, nach dem Umstand, ob die Waren unmittelbar über einen österreichischen Hafen oder mittelbar über einen ausländischen Hafen ein- oder ausgeführt werden, oder nach dem Umstand, ob die Ein- oder Ausfuhr der Waren zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das gleiche gilt vorbehaltlich der Sondervorschriften des gegenwärtigen Vertrages für die Beförderungsbedingungen und -kosten für Güter oder Personen, die in sein Gebiet eintreten oder aus diesem austreten.

Österreich begibt sich namentlich des Rechtes, zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote irgendeiner alliierten oder assoziierten Macht Zuschlagsgebühren oder unmittelbare oder mittelbare Prämien auf die Ein- oder Ausfuhr über österreichische oder [1184] nichtösterreichische Häfen oder auf österreichischen oder nichtösterreichischen Schiffen und Booten, besonders in Form von gemeinschaftlichen Tarifen festzusetzen. Ferner verzichtet es darauf, Personen oder Waren, die über einen Hafen der alliierten und assoziierten Mächte ihren Weg nehmen oder ein Schiff oder Boot dieser Mächte benutzen, Förmlichkeiten oder Weiterungen zu unterwerfen, die nicht statthätten, wenn sie über einen österreichischen Hafen oder über den Hafen einer anderen Macht ihren Weg nähmen oder ein österreichisches Schiff oder Boot oder ein Boot einer anderen Macht benutzten.

Artikel 287.

Um den Übergang der Waren über die österreichische Grenze nach Möglichkeit abzukürzen und um von der Grenze ab ihre Abfertigung und Weiterbeförderung unter denselben sachlichen Bedingungen – besonders hinsichtlich der Schnelligkeit und der Sorgfalt der Beförderung –, wie sie Waren gleicher Art auf österreichischem Gebiet unter ähnlichen Beförderungsbedingungen genießen würden, sicherzustellen, sind alle zweckdienlichen Verwaltungs- und technischen Maßnahmen zu treffen, und zwar ohne Unterschied, ob die Waren aus den Gebieten der alliierten und assoziierten Mächte kommen oder dorthin gehen oder Durchgangswaren aus diesen Gebieten oder für diese Gebiete sind.

Insbesondere sind leicht verderbliche Waren schnell und regelmäßig zu befördern und die Zollförmlichkeiten so abzuwickeln, daß die unmittelbare Weiterführung der Warensendung mit den Anschlußzügen ermöglicht wird.

Artikel 288.

Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den österreichischen Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten irgendeines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.

Artikel 289.

Österreich darf seine Teilnahme an Tarifen oder Tarifverbänden nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es den Häfen einer anderen Macht gewährt, sichern.

[1185]
Abschnitt II.
Schiffahrt.


Kapitel I.
Freiheit der Schiffahrt.
Artikel 290.

Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte genießen ebenso wie ihr Eigentum, ihre Schiffe und Boote in allen österreichischen Häfen und auf allen österreichischen Binnenwasserstraßen in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die österreichischen Staatsangehörigen, Güter, Schiffe und Boote.

Insbesondere sind die Schiffe und Boote jeder alliierten und assoziierten Macht berechtigt, Waren jeder Art und Reisende von und nach allen Häfen oder Plätzen Österreichs, zu denen die österreichischen Schiffe und Boote Zugang haben, zu keinen ungünstigeren Bedingungen zu befördern als sie bei Schiffen und Booten des Landes zur Anwendung gelangen. Sie sind auf dem Fuße der Gleichberechtigung mit den Schiffen und Booten des Landes zu behandeln, soweit es sich um Benutzung der Hafen- und Ladestraßeneinrichtungen sowie um Hafen- und Ladestraßenabgaben jeder Art handelt. Es fallen darunter die Anlege-, Ladungs- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und -gebühren, die Ladestraßen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und alle ähnlichen Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der Regierung oder im Namen und für Rechnung von öffentlichen Beamten, Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden.

Gesteht Österreich irgendeiner alliierten und assoziierten oder irgendeiner anderen fremden Macht eine Vorzugsbehandlung zu, so tritt diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos für alle alliierten und assoziierten Mächte in Kraft.

Der Personen- und Schiffsverkehr unterliegt keinen anderen Beschränkungen als denen, die sich aus den Zoll- und Polizeivorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen, sowie über Aus- und Einwanderung, endlich aus Ein- und Ausfuhrverboten ergeben. Solche Bestimmungen müssen billig und einheitlich sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern.

[1186]
Kapitel II.
Bestimmungen über die Donau.
1. Gemeinsame Bestimmungen für die als international erklärten Flußnetze.
Artikel 291.

Es werden für international erklärt: die Donau von Ulm ab und jeder schiffbare Teil dieses Flußgebietes, der mehr als einem Staat als natürlicher Zugang zum Meere, mit oder ohne Umladung von einem Schiff in ein anderes, dient, desgleichen der Teil des Laufes der March und der Thaya, welcher die Grenze zwischen der Tschecho-Slowakei und Österreich bildet, ebenso wie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur aus schiffbaren Abschnitte des genannten Flußgebietes oder zur Verbindung zweier von Natur aus schiffbaren Abschnitte des gleichen Wasserlaufes gebaut werden.

Das Gleiche gilt für den Schiffahrtsweg Rhein–Donau im Fall, daß dieser Wasserweg unter den im Artikel 308 festgesetzten Bedingungen gebaut wird.

Zufolge einer zwischen den Uferstaaten geschlossenen Vereinbarung kann die zwischenstaatliche Verwaltung auf jeden Teil des obbezeichneten Flußgebietes ausgedehnt werden, der nicht in der allgemeinen Erklärung inbegriffen ist.

Artikel 292.

Auf den im vorstehenden Artikel als international erklärten Wasserstraßen werden die Staatsangehörigen, das Gut und die Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt werden, so daß kein Unterschied zum Nachteile der Staatsangehörigen, des Gutes und der Flagge irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und den Staatsangehörigen, dem Gute und der Flagge des Uferstaates selbst oder desjenigen Staates gemacht wird, dessen Angehörige, Güter und Flagge die Meistbegünstigung genießen.

Artikel 293.

Österreichische Schiffe dürfen indes regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende und Güter zwischen den Häfen einer alliierten oder assoziierten Macht nur mit deren besonderer Ermächtigung unterhalten.

Artikel 294.

Von den Schiffen, die den Schiffahrtsweg oder seine Zugänge benutzen, dürfen Abgaben erhoben [1187] werden und diese Abgaben dürfen auf den verschiedenen Flußabschnitten verschieden bemessen werden, beides soweit sich aus einem bestehenden Abkommen nicht das Gegenteil ergibt. Die Abgaben sollen ausschließlich zur angemessenen Deckung der Kosten für die Schiffbarerhaltung oder Verbesserung des Flusses und seiner Zugänge oder zur Bestreitung von Ausgaben im Interesse der Schiffahrt dienen. Ihr Tarif wird nach diesen Ausgaben berechnet und in den Häfen ausgehängt. Diese Abgaben werden so festgesetzt, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der Ladung nicht nötig ist, es sei denn, daß Verdacht des Schmuggels oder einer Übertretung besteht.

Artikel 295.

Der Durchgangsverkehr der Reisenden, Schiffe und Waren vollzieht sich nach den im Abschnitt I festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.

Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an, so können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn der Fluß die Grenze bildet, so bleiben Durchgangsgüter und -reisende von jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem Uferstaate bezeichneten Häfen ausgeführt werden.

Artikel 296.

Auf dem Laufe, wie an der Mündung der erwähnten Schiffahrtswege dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art, als die in diesem Teile festgesetzten, nicht erhoben werden.

Diese Bestimmung läßt das Recht der Uferstaaten zur Erhebung von Zöllen, Orts- oder Verbrauchsabgaben unberührt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einführung angemessener und gleichartiger Abgaben, die in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für Benutzung der Krane, Aufzüge, Ladestraßen, Speicher und anderen derartigen Einrichtungen erhoben werden.

Artikel 297.

Mangels einer besonderen Ordnung für die Ausführung der Arbeiten zur Unterhaltung und Verbesserung des internationalen Teiles eines schiffbaren Wasserstraßengebietes ist jeder Uferstaat verpflichtet, in angemessenem Umfange die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung aller Schiffahrtshindernisse und -gefahren und zur Erhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse zu treffen.

[1188] Kommt ein Staat dieser Verpflichtung nicht nach, so kann jeder Uferstaat oder jeder in dem internationalen Ausschuß vertretene Staat den zu diesem Zwecke vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof anrufen.

Artikel 298.

Das gleiche gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte Gerichtshof kann die Aussetzung oder die Einstellung dieser Arbeiten anordnen; er hat bei seinen Entschließungen den Rechten bezüglich der Berieselung, der Wasserkraft, der Fischerei und der anderen nationalen Interessen Rechnung zu tragen, welche im Falle des Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den Erfordernissen der Schiffahrt vorzugehen haben.

Die Berufung an den Gerichtshof des Völkerbundes hat keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 299.

An Stelle der in den Artikeln 292 und 294 bis 298 festgesetzten Ordnung wird als Ersatz eine andere treten, die in einem von den alliierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom Völkerbund genehmigten allgemeinen Übereinkommen über die schiffbaren Wasserstraßen, deren internationalen Charakter dieses Übereinkommen anerkennen würde, niedergelegt wird. Dieses Übereinkommen wird besonders auf die Gesamtheit oder einen Teil des obenerwähnten Flußgebietes der Donau, ebenso wie auf die anderen Bestandteile des gedachten Flußgebietes Anwendung finden können, die mit ihm unter einen allgemeinen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können.

Österreich verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen des Artikels 331, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen beizutreten.

Artikel 300.

Österreich tritt den beteiligten alliierten und assoziierten Mächten längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung einen Teil der Schlepper und Boote ab, die nach Abzug des zur Wiederherstellung oder Wiedergutmachung abgegebenen Materials in den Häfen des im Artikel 291 erwähnten Flußgebietes eingetragen bleiben. Österreich tritt gleichfalls das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten alliierten und assoziierten Mächte für die Ausnutzung dieses Flußnetzes bedürfen.

Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die Menge des abzutretenden Materials [1189] und die Verteilung werden durch einen oder mehrere Schiedsrichter festgesetzt, die von den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt werden. Hierbei wird den berechtigten Bedürfnissen der beteiligten Parteien Rechnung getragen und besonders der Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor dem Kriege als Grundlage genommen.

Alle abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und zur Güterbeförderung geeignet sein und aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.

Sobald die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Abtretungen eine Eigentumsübertragung notwendig machen, setzt der Schiedsrichter oder setzen die Schiedsrichter die Rechte der früheren Eigentümer unter Zugrundelegung des 15. Oktober 1918 und die Höhe der ihnen zu zahlenden Entschädigung, sowie, in jedem einzelnen Falle, die Art der Leistung dieser Entschädigung fest. Wenn der oder die Schiedsrichter erkennen, daß die ganze oder ein Teil der Entschädigung unmittelbar oder mittelbar Staaten zukommt, die zu Wiedergutmachungen verhalten sind, bestimmen sie die Summe, die auf Grund dieses Postens den genannten Staaten gutzuschreiben ist.

Was die Donau anbelangt, so unterliegen gleichfalls dem Schiedspruche des oder der oberwähnten Schiedsrichter alle Fragen, die sich auf die endgültige Verteilung der Schiffe, deren Eigentum oder Nationalität zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Staaten Anlaß geben könnte, und auf die Bedingungen dieser Verteilung beziehen.

Ein aus den Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika, des Britischen Reiches, Frankreichs und Italiens gebildeter Ausschuß ist bis zur endgültigen Verteilung mit der Aufsicht über diese Schiffe betraut. Dieser Ausschuß wird einstweilen das Notwendige verfügen, um die Verwertung dieser Schiffe im allgemeinen Interesse durch irgend eine lokale Organisation sicherzustellen, oder er wird anderenfalls selbst den Betrieb übernehmen, ohne jedoch der endgültigen Verteilung vorzugreifen.

Diese vorläufige Verwertung wird soweit als möglich auf kaufmännischen Grundlagen eingerichtet werden und die Gesamteinnahmen des erwähnten Ausschusses aus der Schiffsvermietung werden auf eine von dem Wiedergutmachungsausschuß anzugebende Weise verwendet werden.

2. Sonderbestimmungen für die Donau.
Artikel 301.

Die Europäische Donaukommission übt von neuem die Befugnisse aus, die sie vor dem Kriege hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch lediglich [1190] von den Vertretern Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens gebildet.

Artikel 302.

Von der Stelle ab, wo die Zuständigkeit der Europäischen Kommission aufhört, tritt das im Artikel 286 bezeichnete Flußgebiet der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:

aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,

aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,

aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission vertretenen Nichtuferstaaten.

Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.

Artikel 303.

Der im vorstehenden Artikel vorgesehene internationale Ausschuß tritt so bald wie möglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen und übernimmt bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauordnung durch die von den alliierten und assoziierten Mächten bezeichneten Mächte vorläufig die Verwaltung des Flusses in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel 292 und 294 bis 298.

Die Entscheidungen dieses internationalen Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Gehälter der Ausschußmitglieder werden von ihren betreffenden Ländern festgesetzt und bezahlt.

Vorläufig wird ein eventuell sich ergebendes Defizit, das sich bei den Auslagen der Verwaltung des internationalen Ausschusses ergeben sollte, zu gleichen Teilen von den im Ausschuß vertretenen Staaten bestritten werden.

Insbesondere wird es dem Ausschuß obliegen, die Zuerkennung von Lotsenlizenzen und die Lotsengelder zu regeln und den Dienst der Lotsen zu kontrollieren.

Artikel 304.

Österreich verpflichtet sich zur Anerkennung der Donauordnung, die durch eine Tagung der von den alliierten und assoziierten Mächten bestimmten Mächte festgesetzt wird; diese Tagung, bei der Vertreter Österreichs zugegen sein dürfen, tritt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen.

[1191]
Artikel 305.

Der durch Artikel 57 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 Österreich-Ungarn erteilte und von diesem auf Ungarn übertragene Auftrag zur Ausführung der Arbeiten am Eisernen Tor wird aufgehoben. Der mit der Verwaltung dieses Stromabschnittes betraute Ausschuß regelt vorbehaltlich der finanziellen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Schlußrechnung. Die etwa erforderlichen Abgaben werden keinesfalls seitens Ungarns eingehoben.

Artikel 306.

Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der serbo-kroatisch-slowenische Staat oder Rumänien nach erfolgter Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses Herrichtungs-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.

Artikel 307.

Österreich ist der Europäischen Donaukommission gegenüber zu allen Wiederherstellungen, Wiedergutmachungen und Entschädigungen für die von dieser Kommission während des Krieges erlittenen Verluste verpflichtet.

Artikel 308.

Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein–Donau verpflichtet sich Österreich, auf diesen Schiffahrtsweg die in den Artikeln 292 und 294 bis 299 des gegenwärtigen Vertrages niedergelegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.

Kapitel III.
Wasserrechtliche Fragen.
Artikel 309.

Falls infolge der Neuregelung einer Grenze die Lösung einer wasserrechtlichen Frage (Kanalisation, Überschwemmung, Bewässerung, Drainage oder ähnliches) in einem Staat von Arbeiten abhängt, die auf dem Gebiete eines anderen Staates ausgeführt werden, oder falls auf Grund von vor dem Kriege schon bestehenden Gewohnheiten von einem Staate Gewässer oder eine Wasserkraft, die ihren Ursprung auf dem Gebiete eines anderen [1192] Staates besitzen, benutzt werden, muß, wenn nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten ein Übereinkommen getroffen werden zum Zwecke des Schutzes der Interessen und Rechte, die einer dieser Staaten erworben hat.

Mangels einer Einigung wird ein vom Rate des Völkerbundes bestellter Schiedsrichter entscheiden.

Artikel 310.

Wenn in einem Staate für Gemeinde- oder Privatzwecke Elektrizität oder Wasser benutzt wird, deren Quelle sich infolge der Neuregelung der Grenze auf dem Gebiete eines anderen Staates befindet, muß, sofern nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten zum Schutze der von einem jeden von ihnen erworbenen Interessen und Rechte ein Übereinkommen getroffen werden.

Bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft sind die Elektrizitätszentralen und die zur Lieferung von Wasser bestimmten Einrichtungen verpflichtet, auf den Grundlagen, die den am 3. November 1918 in Kraft gestandenen Bedingungen und Verträgen entsprechen, weiterzuliefern.

Mangels eines Übereinkommens obliegt die Festsetzung einem vom Rate des Völkerbundes bezeichneten Schiedsrichter.

Abschnitt III.
Eisenbahnen.
Kapitel I.
Freiheit der Durchfuhr für Österreich gegen das Adriatische Meer.
Artikel 311.

Der freie Zugang zum Adriatischen Meer wird Österreich zugestanden und es wird ihm zu diesem Behuf die Freiheit der Durchfuhr über die Gebiete und zu den Häfen, welche von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgetrennt wurden, zuerkannt.

Die Freiheit der Durchfuhr entspricht jener im Artikel 284 festgesetzten bis zu dem Zeitpunkt, wo diesbezüglich ein allgemeines Übereinkommen zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten abgeschlossen sein wird, worauf die Bestimmungen des neuen Übereinkommens an deren Stelle treten werden.

Sonderübereinkommen zwischen den beteiligten Staaten oder Verwaltungen werden die Bedingungen der Ausübung der oben zugestandenen Befugnis bestimmen und werden insbesondere die Art der Benutzung der Häfen und der in ihnen befindlichen Freigebiete sowie auch der üblicherweise zu [1193] denselben führenden Eisenbahnlinien, die Einrichtung internationaler (gemeinsamer) Dienste und Tarife, einschließlich durchgehender Fahrkarten und Frachtbriefe, und die Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Berner Abkommens vom 14. Oktober 1890 und der ergänzenden Bestimmungen bis zu deren Ersetzung durch ein neues Abkommen regeln.

Die Freiheit der Durchfuhr umfaßt auch den Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienst.

Kapitel II.
Bestimmungen über zwischenstaatliche Beförderung.
Artikel 312.

Die aus den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte kommenden und für Österreich bestimmten Güter sowie die durch Österreich von oder nach den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte durchgeführten Güter genießen von Rechts wegen auf den österreichischen Eisenbahnen bezüglich der Gebühren (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), bezüglich der Verkehrserleichterungen und in jeder anderen Hinsicht die günstigste Behandlung, die für Güter gleicher Art gilt, welche auf irgendeiner österreichischen Strecke im Binnenverkehr oder zum Zweck der Aus-, Ein- oder Durchfuhr unter ähnlichen Bedingungen insbesondere bezüglich der Länge der durchlaufenen Strecken, befördert werden. Das Gleiche gilt auf Verlangen einer oder mehrerer alliierter oder assoziierter Mächte für alle von ihnen namentlich bezeichneten Güter, die aus Österreich kommen und für ihre Gebiete bestimmt sind.

Auf ein an Österreich gerichtetes Verlangen einer alliierten oder assoziierten Macht müssen zwischenstaatliche, nach den Sätzen des vorigen Absatzes aufgestellte Gebührensätze mit Durchgangsfrachtbriefen geschaffen werden.

Österreich verpflichtet sich jedoch, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 288 und 289 auf seinen eigenen Linien die vor dem Kriege für den Verkehr der adriatischen Häfen und der Schwarzenmeerhäfen bestandene Art der Tarifbildung aus dem Gesichtspunkte ihres Wettbewerbs mit den deutschen Nordseehäfen aufrecht zu erhalten.

Artikel 313.

Mit Wirkung vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an erneuern die Hohen vertragschließenden Teile nach Maßgabe ihrer Beteiligung und unter den im zweiten Absatz des gegenwärtigen Artikels bezeichneten Vorbehalten die in Bern am [1194] 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juni 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen und Vereinbarungen über den Eisenbahnfrachtverkehr.

Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ein neues Übereinkommen über die Eisenbahnbeförderung von Personen, Gepäck und Gütern an Stelle des Berner Übereinkommens vom 14. Oktober 1890 und ihrer oben genannten Nachträge geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen samt den auf ihm beruhenden Zusatzbestimmungen über den zwischenstaatlichen Eisenbahnverkehr für Österreich verbindlich, und zwar auch dann, wenn diese Macht sich weigert, an der Vorbereitung des Übereinkommens mitzuwirken oder ihm beizutreten. Bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hat Österreich die Bestimmungen des Berner Übereinkommens, der oben genannten Nachträge und der Zusatzbestimmungen zu befolgen.

Artikel 314.

Österreich ist verpflichtet, bei der Einrichtung eines durchgehenden Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck mitzuwirken, der von einer oder mehreren der alliierten und assoziierten Mächte zur Herstellung von Eisenbahnverbindungen dieser Mächte untereinander oder mit anderen Ländern durch das österreichische Gebiet hindurch verlangt wird; zu diesem Zweck hat Österreich insbesondere die aus dem Gebiet der alliierten und assoziierten Mächte kommenden Züge und Wagen zu übernehmen und sie mit einer Schnelligkeit weiterzuleiten, die mindestens der seiner besten Fernzüge auf denselben Strecken gleichkommt. Keinesfalls dürfen die Fahrpreise für diesen durchgehenden Verkehr höher sein als die im inneren österreichischen Verkehr auf derselben Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und B quemlichkeit geltenden.

Bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit dürfen die Tarife für die Beförderung von Auswanderern auf den österreichischen Eisenbahnen nach oder von Häfen der alliierten und assoziierten Mächte keinen höheren Kilometersatz zugrundelegen, als den der günstigsten Tarife (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), die auf den genannten Bahnen Auswanderern nach oder von irgendwelchen anderen Häfen zustatten kommen.

Artikel 315.

Österreich verpflichtet sich, für den im vorigen Artikel vorgesehenen durchgehenden Verkehr oder für die Beförderung von Auswanderern nach oder [1195] von den Häfen der alliierten oder assoziierten Mächte keine technischen, fiskalischen oder Verwaltungs-Sondermaßnahmen, wie zum Beispiel Zollrevision, allgemeinpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder Überwachungsmaßnahmen zu treffen, die eine Erschwerung oder Verzögerung dieses Verkehrs zur Folge hätten.

Artikel 316.

Bei Beförderungen, die teils mit der Eisenbahn, teils auf Binnenwasserstraßen, mit oder ohne Durchgangsfrachtbrief erfolgen, finden die vorstehenden Bestimmungen auf den Teil der Strecke Anwendung, der mit der Eisenbahn zurückgelegt wird.

Kapitel III.
Rollendes Material.
Artikel 317.

Österreich verpflichtet sich, die österreichischen Wagen mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen:

1. sie in die Güterzüge auf den Strecken der alliierten und assoziierten Mächte, die Mitglieder an dem am 18. Mai 1907 abgeänderten Berner Übereinkommen vom 15. Mai 1886 sind, einzustellen, ohne die Wirkung der durchgehenden Bremse zu behindern, die in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in jenen Ländern etwa eingeführt wird;

2. die Wagen dieser Mächte in alle Güterzüge einzustellen, die auf den österreichischen Strecken verkehren.

Das rollende Material der alliierten und assoziierten Mächte erfährt hinsichtlich der Ablösung der Unterhaltung und der Instandsetzung auf den österreichischen Strecken dieselbe Behandlung wie das österreichische.

Kapitel IV.
Übertragung von Eisenbahnlinien.
Artikel 318.

Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen über die Übertragung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen in den Kraft des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebieten und unter Vorbehalt der finanziellen Bestimmungen bezüglich der Konzessionsinhaber und der Ruhegehaltsbezüge der Bahnangestellten erfolgt die Übertragung der Eisenbahnen unter folgenden Bedingungen:

[1196] 1. Sämtliche Eisenbahnanlagen und -einrichtungen müssen vollständig und im guten Zustand übergeben werden.

2. Wird ein Eisenbahnnetz mit eigenem Wagenpark als ganzes von Österreich an eine der alliierten und assoziierten Mächte abgetreten, so ist dieser Wagenpark vollständig nach der letzten Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918, und zwar in normalem Unterhaltungszustand abzuliefern.

3. Für Strecken ohne eigenen Wagenpark wird die Aufteilung des Wagenparks des Eisenbahnnetzes, zu dem diese Strecken gehören, von Sachverständigenausschüssen bestimmt, die durch die alliierten und assoziierten Mächte ernannt werden und in denen Österreich vertreten ist. Diese Ausschüsse haben dabei die Größe des für diese Strecken bei der letzten Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918 verzeichneten Wagenparks, die Länge der Strecken einschließlich der Nebengeleise, die Art und den Umfang des Verkehres zu berücksichtigen. Desgleichen haben sie die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen zu bestimmen, die in jedem einzelnen Falle abzutreten sind, die Übernahmebedingungen festzusetzen und die einstweiligen Anstalten zu ihrer Instandsetzung in den österreichischen Werkstätten zu treffen.

4. Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sind unter denselben Bedingungen wie der Wagenpark abzuliefern.

Die Bestimmungen der obigen Nummern 3 und 4 finden Anwendung auf die Strecken des ehemaligen Russisch-Polen, die von den österreichisch-ungarischen Behörden auf normale Spurweite umgenagelt sind; diese Strecken gelten als abgezweigter Teil des österreichischen und des ungarischen Staatseisenbahnnetzes.

Kapitel V.
Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien.
Artikel 319.

Durchquert infolge der Festsetzung neuer Grenzen eine Eisenbahnverbindung zwischen zwei Teilen desselben Landes ein anderes Land oder verläuft eine Zweiglinie aus einem Land in ein anderes, so werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Betriebsverhältnisse in einem Abkommen zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen geregelt. Können diese Verwaltungen sich über die Bedingungen dieses Abkommens nicht einigen, so werden die Streitfragen gegebenenfalls durch Sachverständigenausschüsse entschieden, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels gebildet werden.

[1197] Die Einrichtung aller neuen Grenzbahnhöfe zwischen Österreich und den angrenzenden alliierten und assoziierten Staaten sowie die Betriebsführung auf den Linien zwischen diesen Bahnhöfen werden durch Vereinbarungen geregelt werden, die in der gleichen Weise abzuschließen sind.

Artikel 320.

Um die Regelmäßigkeit der Betriebsführung auf den Privatbahnnetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sicherzustellen, die infolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages auf den Gebieten mehrerer Staaten gelegen sind, wird die administrative und technische Reorganisation der gedachten Bahnnetze für jedes Netz durch ein Übereinkommen geregelt werden, das zwischen der Gesellschaft, die Konzessionärin ist, und den territorial beteiligten Staaten abzuschließen sein wird.

Streitpunkte, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, einschließlich aller Fragen über die Auslegung der Verträge betreffend die Einlösung der Linien, werden Schiedsrichtern unterbreitet werden, die der Rat des Völkerbundes bestimmen wird.

Bezüglich der österreichischen Südbahngesellschaft wird dieser Schiedsspruch sowohl von dem Verwaltungsrat wie auch von der Gesellschaft, welche die Prioritätenbesitzer vertritt, angerufen werden können.

Artikel 321.

1. Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages kann Italien den Bau oder die Ausgestaltung der neuen Alpenbahnen über den Reschen und Predilpaß auf österreichischem Gebiete verlangen. Sofern Österreich nicht beabsichtigen sollte, diese Arbeiten selbst zu bezahlen, werden die Kosten des Baues oder der Ausgestaltung von Italien vorgestreckt werden. Einem vom Rate des Völkerbundes zu bestimmenden Schiedsrichter wird es nach Ablauf einer gleichfalls vom Rate des Völkerbundes festzusetzenden Frist obliegen, den Teil der Bau- oder Ausgestaltungskosten zu bestimmen, die im Hinblick auf die Ertragssteigerung, die der Betrieb des österreichischen Bahnnetzes infolge dieser Arbeiten erfahren wird, von Österreich an Italien zu vergüten sein werden.

2. Österreich hat an Italien unentgeltlich die Pläne samt Zugehör für den Bau der folgenden Eisenbahnlinien abzutreten:

der Bahn von Tarvis über Raibl, Plezzo, Caporetto, Canale, Görz nach Triest;

der Lokalbahn von Santa Lucia de Tolmino nach Caporetto;

[1198] der Bahn (neuer Entwurf) Tarvis–Plezzo;

der Reschenbahn (Verbindung Landeck–Mals).

Artikel 322.

Im Hinblick auf die Wichtigkeit, die der freie Verkehr mit der Adria für den tschecho-slowakischen Staat hat, erkennt Österreich dem tschecho-slowakischen Staate das Recht zu, seine Züge über die auf österreichischem Gebiet gelegenen Teilstrecken folgender Linien zu führen:

1. von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Ödenburg (Sopron), Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur und Abzweigung von Mura-Keresztur nach Pragerhof;

2. von Budweis (Budějovice) nach Triest über Linz, Sankt Michael, Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von Klagenfurt nach Tarvis.

Auf Verlangen des einen oder anderen Vertragsteiles können die Linien, auf denen obiges Recht ausgeübt wird, zeitweilig oder dauernd durch ein Abkommen zwischen der tschecho-slowakischen Eisenbahnverwaltung und der Verwaltung jener Eisenbahnen, auf denen das Durchzugsrecht ausgeübt werden würde, abgeändert werden.

Artikel 323.

Die Züge, für die das Durchzugsrecht in Anspruch genommen wird, dürfen den Binnenverkehr nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen dem Durchzugs- und dem tschecho-slowakischen Staate besorgen.

Dieses Durchzugsrecht wird besonders das Recht in sich begreifen, Maschinenschuppen und Werkstätten für kleinere Ausbesserungen am rollenden Material zu errichten und Vertreter für die Überwachung des Dienstes der tschecho-slowakischen Züge zu bestellen.

Artikel 324.

Die technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen, unter denen das Durchzugsrecht seitens des tschecho-slowakischen Staates ausgeübt werden wird, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Bahnverwaltung dieses Staates und jener der in Österreich benutzten Bahnen festgesetzt werden. Wenn diese Verwaltungen sich über die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht einigen können, so werden jene Punkte, über die ein Zwiespalt besteht, durch einen Schiedsrichter entschieden, der von der britischen Regierung ernannt wird; die Entscheidungen dieses Schiedsrichters werden für beide Teile verbindlich sein.

[1199] Im Falle der Nichtübereinstimmung über die Auslegung des Übereinkommens oder im Falle von Schwierigkeiten, die durch dieses Übereinkommen nicht vorgesehen sein sollten, wird durch ein Schiedsgericht in denselben Formen entschieden werden, solange der Völkerbund nicht eine andere Art des Verfahrens einführt.

Kapitel VI.
Übergangsbestimmungen.
Artikel 325.

Österreich hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörde nachzukommen, und zwar:

1. hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des gegenwärtigen Vertrages sowie hinsichtlich der Beförderung von Gerät, Munition und Verpflegsvorräten für den Heeresbedarf;

2. vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung geregelter Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Telegraphendienstes.

Kapitel VII.
Telegraph und Fernsprecher.
Artikel 326.

Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen der bestehenden Übereinkommen verpflichtet sich Österreich, dem Telegraphenverkehr und den Ferngesprächen, die aus den Gebieten irgendeiner der allierten und assoziierten Mächte, mögen diese benachbart sein oder nicht, herrühren oder dorthin bestimmt sind, auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr geeignetsten Linien und in Gemäßheit der in Kraft stehenden Gebührensätze die Freiheit des Durchlaufes zu gewähren. Dieser Verkehr und die Gespräche werden keiner unnötigen Verzögerung oder Beschränkung unterworfen werden; sie werden in Österreich die Gleichbehandlung mit dem inländischen Telegraphenverkehr und mit Gesprächen hinsichtlich aller Erleichterungen und insbesondere hinsichtlich der Schnelligkeit der Übermittlung genießen. Keine Gebühr, Erleichterung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staatszugehörigkeit des Absenders oder Empfängers abhängen.

Artikel 327.

Mit Rücksicht auf die geographische Lage des tschecho-slowakischen Staates nimmt Österreich die [1200] folgenden Abänderungen des zwischenstaatlichen Telegraphen- und Fernsprechübereinkommens, auf die sich der Artikel 235 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages bezieht, an:

1. Über Ersuchen des tschecho-slowakischen Staates wird Österreich durchlaufende Telegraphenlinien über österreichisches Gebiet einrichten und erhalten.

2. Die vom tschecho-slowakischen Staate für jede dieser Linien zu bezahlende jährliche Gebühr wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen berechnet werden und wird, abgesehen vom Falle eines gegenteiligen Übereinkommens, nicht geringer sein als die Summe, welche auf Grund der erwähnten Übereinkommen für jene Anzahl von Telegrammen zu bezahlen wäre, die nach den erwähnten Übereinkommen das Recht begründet, eine neue durchlaufende Linie zu verlangen, wobei als Grundlage der herabgesetzte Gebührensatz angenommen wird, der im Artikel 23, § 5, des zwischenstaatlichen Telegraphenübereinkommens vorgesehen ist (Überprüfung von Lissabon).

3. Solange der tschecho-slowakische Staat die jährliche Mindestgebühr, welche nach obigem für eine durchlaufende Linie vorgesehen ist, bezahlt, wird

a) diese Linie ausschließlich für den Verkehr vom und zum tschecho-slowakischen Staat vorbehalten sein;
b) das Recht, welches Österreich auf Grund des Artikels 8 des internationalen Telegraphenvertrages vom 22. Juli 1875 hat, den zwischenstaatlichen Telegraphendienst auszusetzen, auf diese Linie nicht anwendbar sein.

4. Ähnliche Bestimmungen sind auf die Einrichtung und die Erhaltung durchlaufender Fernsprechleitungen anzuwenden. Die vom tschecho-slowakischen Staate für eine durchlaufende Fernsprechleitung zu bezahlende Gebühr wird, abgesehen vom Falle einer gegenteiligen Übereinkunft, das Doppelte der für eine durchlaufende Telegraphenlinie zu bezahlenden Gebühr betragen.

5. Die einzelnen zu errichtenden Linien werden ebenso wie die notwendigen administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen, die in den bestehenden zwischenstaatlichen Übereinkommen oder im gegenwärtigen Artikel nicht vorgesehen sind, durch ein späteres Übereinkommen zwischen den beteiligten Staaten festgestellt werden. Falls eine Übereinkunft nicht zustande kommt, wird die Feststellung durch einen Schiedsrichter, den der Rat des Völkerbundes ernennt, erfolgen.

6. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels werden jederzeit durch eine Vereinbarung zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei abgeändert werden können. Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen [1201] Vertrages können die Bedingungen, unter denen der tschecho-slowakische Staat die ihm durch den vorliegenden Artikel übertragenen Rechte genießt, im Falle ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, auf Ersuchen des einen oder anderen von ihnen durch einen vom Rate des Völkerbundes zu bestimmenden Schiedsrichter abgeändert werden.

7. Falls sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten bezüglich der Auslegung, sei es des gegenwärtigen Artikels, sei es des im § 5 vorgesehenen Übereinkommens ergeben sollte, so wird sie dem vom Völkerbund zu errichtenden ständigen zwischenstaatlichen Gerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Abschnitt IV.
Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung.
Artikel 328.

Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen im vorliegenden Teile des gegenwärtigen Vertrages entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.

Artikel 329.

Der Völkerbund kann jederzeit die Nachprüfung der vorstehenden Artikel, die sich auf ein dauerndes Verwaltungsverhältnis beziehen, anregen.

Artikel 330.

Die Bestimmungen der Artikel 284–290, 293, 312, 314–316 und 326 dürfen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages jederzeit von dem Rate des Völkerbundes nachgeprüft werden.

Mangels einer solchen Nachprüfung kann nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist keine der alliierten und assoziierten Mächte den Vorteil irgendeiner der Bestimmungen, die in den vorstehend aufgezählten Artikeln enthalten sind, zugunsten eines Teiles ihrer Gebiete, für den sie keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen. Die dreijährige Frist, während der keine Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann vom Rate des Völkerbundes verlängert werden.

Jene Staaten, welchen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden [1203] sind, werden der Vorteile obiger Bestimmungen nur unter der Bedingung teilhaftig, daß sie auf dem kraft des gegenwärtigen Vertrages unter ihre Staatsgewalt übergegangenen Gebiete Österreich gegenüber eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise einführen.

Abschnitt V.
Sonderbestimmung.
Artikel 331.

Unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die Österreich zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den gegenwärtigen Vertrag auferlegt sind, verpflichtet sich Österreich, jedem allgemeinen Übereinkommen über die zwischenstaatliche Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten mit Zustimmung des Völkerbundes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen wird.


XIII. Teil.
Arbeit.


Abschnitt I.
Organisation der Arbeit.

Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum Ziele hat und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit aufgebaut werden kann,

da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, die für eine große Anzahl von Menschen mit soviel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden sind, das eine den Weltfrieden und die Welteintracht gefährdende Unzufriedenheit entsteht, und da eine Verbesserung dieser Bedingungen dringend erforderlich ist, zum Beispiel hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit, der Festsetzung einer Höchstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, der Regelung des Arbeitsmarktes, der Verhütung der Arbeitslosigkeit, der Gewährleistung von Löhnen, welche angemessene Lebensbedingungen ermöglichen, des Schutzes der Arbeiter gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle, des Schutzes der Kinder, Jugendlichen und Frauen, der Alters- und Invalidenunterstützung, des Schutzes der Interessen der im Ausland beschäftigten Arbeiter, der Anerkennung [1205] des Grundsatzes der Freiheit gewerkschaftlichen Zusammenschlusses, der Gestaltung des beruflichen und technischen Unterrichtes und ähnlicher Maßnahmen,

da endlich die Nichtannahme einer wirklich menschlichen Arbeitsordnung durch irgendeine Nation die Bemühungen der anderen, auf die Verbesserung des Loses der Arbeiter in ihrem eigenen Lande bedachten Nationen hemmt,

haben die Hohen vertragschließenden Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit als auch von dem Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:

Kapitel I.
Organisation.
Artikel 332.

Es wird ein ständiger Verband begründet, der an der Verwirklichung des in der Einleitung dargelegten Planes zu arbeiten berufen ist.

Die ursprünglichen Mitgliedstaaten des Völkerbundes sind zugleich die ursprünglichen Mitgliedstaaten dieses Verbandes, später bringt die Mitgliedschaft im Völkerbund die Mitgliedschaft in dem genannten Verbande mit sich.

Artikel 333.

Der ständige Verband besitzt:

1. eine Hauptversammlung von Vertretern der Mitgliedstaaten,

2. ein internationales Arbeitsamt unter der Leitung des im Artikel 338 vorgesehenen Verwaltungsrates.

Artikel 334.

Die Hauptversammlung von Vertretern der Mitgliedsstaaten hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Vertretern eines jeden Mitgliedstaates zusammen. Von diesen sind zwei Regierungsvertreter; von den zwei anderen vertritt je einer die Arbeitgeber und je einer die Arbeitnehmer eines jeden Mitgliedstaates.

Jedem Vertreter können technische Ratgeber beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Tagung steht. Sind Fragen, die besonders die Frauen angehen, in der Hauptversammlung zu erörtern, so muß wenigstens eine der zu technischen Ratgebern bestimmten Personen eine Frau sein.

[1207] Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, diejenigen Vertreter und technischen Ratgeber, die nicht Regierungsvertreter sind, im Einverständnis mit den maßgebenden Berufsständen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des betreffenden Landes zu bestimmen, vorausgesetzt, daß solche Verbände bestehen.

Die technischen Ratgeber dürfen nur auf Antrag des Vertreters, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigung des Vorsitzenden der Versammlung das Wort ergreifen. An den Abstimmungen nehmen sie nicht teil.

Ein Vertreter kann durch eine an den Vorsitzenden gerichtete schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Ratgeber als seinen Stellvertreter bezeichnen; der Stellvertreter kann in dieser Eigenschaft an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen.

Die Namen der Vertreter und ihrer technischen Ratgeber werden dem Internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden Mitgliedstaats mitgeteilt.

Die Vollmachten der Vertreter und ihrer technischen Ratgeber werden von der Versammlung geprüft; diese kann mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen die Zulassung eines jeden Vertreters oder technischen Ratgebers ablehnen, der nach ihrer Entscheidung nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ernannt worden ist.

Artikel 335.

Jeder Vertreter hat das Recht, unabhängig für sich selbst über alle der Versammlung unterbreiteten Fragen abzustimmen.

Sollte einer der Mitgliedstaaten einen nicht der Regierung angehörenden Vertreter, auf den er einen Anspruch hat, nicht bestimmt haben, so steht zwar dem andern, nicht der Regierung angehörenden Vertreter das Recht zur Teilnahme an den Beratungen der Versammlung zu, aber kein Stimmrecht.

Lehnt die Versammlung, kraft der ihr durch Artikel 334 verliehenen Vollmacht, die Zulassung eines Vertreters eines der Mitgliedstaaten ab, so sind die Bestimmungen dieses Artikels so anzuwenden, als ob der betreffende Vertreter nicht ernannt worden wäre.

Artikel 336.

Die Tagungen der Versammlung finden am Sitze des Völkerbundes oder an jedem anderen Orte statt, der in einer früheren Tagung durch die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen bezeichnet worden ist.

[1209]
Artikel 337.

Das Internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes errichtet und bildet einen Bestandteil der Bundeseinrichtungen.

Artikel 338.

Das Internationale Arbeitsamt tritt unter die Leitung eines aus 24 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrates; diese Mitglieder werden auf Grund folgender Bestimmungen ernannt:

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes setzt sich folgendermaßen zusammen:

Zwölf Personen als Vertreter der Regierungen,

sechs Personen, die von den zur Hauptversammlung abgeordneten Vertretern der Arbeitgeber gewählt werden,

sechs Personen, die von den zur Hauptversammlung abgeordneten Vertretern der Angestellten und Arbeiter gewählt werden.

Von den zwölf die Regierungen vertretenden Personen werden acht durch die Mitgliedstaaten ernannt, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt, und vier durch die Mitgliedstaaten, die zu diesem Zwecke von den Regierungsvertretern in der Hauptversammlung unter Ausschluß der Vertreter der vorerwähnten acht Mitgliedstaaten bestimmt worden sind.

Etwaige Streitigkeiten über die Frage, welchen Mitgliedstaaten die größte industrielle Bedeutung zukommt, werden durch den Rat des Völkerbundes entschieden.

Die Dauer des Auftrages der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre. Die Art der Besetzung erledigter Sitze und andere Fragen gleicher Art können von dem Verwaltungsrat, vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung, geregelt werden.

Der Verwaltungsrat wählt[1] eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt selbst den Zeitpunkt seines jedesmaligen Zusammentrittes. Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn wenigstens zehn Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.

Artikel 339.

An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Leiter; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den

  1. Das Englische setzt hier hinzu: „von Zeit zu Zeit“.

[1211] Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm anvertrauten Aufgaben verantwortlich.

Der Leiter oder sein Stellvertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrates bei.

Artikel 340.

Das Personal des Internationalen Arbeitsamtes wird von dem Leiter ausgewählt. Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die Erzielung von möglichst guten Arbeitsleistungen vereinbar ist, hat sich die Wahl auf Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zu erstrecken. Eine bestimmte Anzahl dieser Personen müssen Frauen sein.

Artikel 341.

Die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamtes besteht in der Sammlung und Weiterleitung aller Unterlagen, die sich auf die internationale Regelung der Lage der Arbeiter und der Arbeitsverhältnisse beziehen, sowie besonders in der Bearbeitung der Fragen, die den Beratungen der Hauptversammlung zum Zwecke des Abschlusses internationaler Übereinkommen vorgelegt werden sollen, sowie endlich in der Durchführung aller besonderen, von der Hauptversammlung angeordneten Untersuchungen.

Das Internationale Arbeitsamt hat die Aufgabe, die Tagesordnung für die Tagungen der Hauptversammlung vorzubereiten.

Es erfüllt ferner gemäß den Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages die ihm bei allen internationalen Streitigkeiten zufallenden Obliegenheiten.

Es verfaßt und veröffentlicht in französischer, englischer und in jeder anderen Sprache, die der Verwaltungsrat für angebracht hält, eine in regelmäßiger Wiederkehr erscheinende Zeitschrift, die sich den die Industrie und Arbeit betreffenden Fragen von internationalem Interesse widmet.

Überhaupt hat es neben der in diesem Artikel bezeichneten Tätigkeit alle anderen Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm zu übertragen die Hauptversammlung für angebracht hält.

Artikel 342.

Die Ministerien der Mitgliedstaaten, zu deren Zuständigkeit die Arbeiterfragen gehören, können mit dem Leiter durch Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung beim Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes oder in Ermanglung eines solchen Vertreters durch Vermittlung eines anderen dazu geeigneten, von der beteiligten Regierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.

[1213]
Artikel 343.

Das Internationale Arbeitsamt kann die Mitwirkung des Generalsekretärs des Völkerbundes bei alle Fragen in Anspruch nehmen, bei denen er zu einer solchen Mitwirkung in der Lage ist.

Artikel 344.

Jeder der Mitgliedstaaten bezahlt die Reise- und Aufenthaltskosten seiner Vertreter und ihrer technischen Ratgeber sowie gegebenenfalls die Kosten seiner an den Tagungen der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates teilnehmenden Beauftragten.

Alle anderen Kosten des Internationalen Arbeitsamtes, der Tagungen der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates werden dem Leiter durch den Generalsekretär des Völkerbundes zu Lasten des allgemeinen Haushaltes des Völkerbundes erstattet.

Der Leiter ist dem Generalsekretär des Völkerbundes für die Verwendung aller Gelder, die ihm nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgezahlt werden, rechenschaftspflichtig.


Kapitel II.
Verfahren.
Artikel 345.

Nach Prüfung aller Vorschläge, die von der Regierung eines der Mitgliedstaaten oder von irgendeinem im Artikel 334 bezeichneten Berufsverband für die auf die Tagesordnung zu bringenden Punkte gemacht sind, wird die Tagesordnung der Tagungen der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat festgesetzt.

Artikel 346.

Der Leiter versieht das Amt des Sekretärs der Hauptversammlung; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung an alle Mitgliedstaaten und durch deren Vermittlung an die Vertreter, die nicht Regierungsvertreter sind, sobald sie bestimmt sind, gelangen zu lassen.

Artikel 347.

Die Regierung eines jeden Mitgliedstaates hat das Recht, gegen die Aufnahme einer oder mehrerer der vorgesehenen Punkte in die Tagesordnung der Tagung Einspruch zu erheben. Die Einspruchsbegründung ist in einer an den Leiter zu richtenden erläuternden Denkschrift darzulegen. Dem Leiter liegt es ob, die Denkschrift den Mitgliedstaaten des ständigen Verbandes mitzuteilen.

[1215] Die beanstandeten Punkte bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der durch die anwesenden Vertreter abgegebenen Stimmen so beschließt.

Jede Frage, deren Prüfung die Hauptversammlung außerhalb des im vorigen Absatz vorgesehenen Verfahrens mit der gleichen Zweidrittelmehrheit beschließt, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.

Artikel 348.

Die Hauptversammlung stellt ihre Geschäftsordnung auf; sie wählt ihren Vorsitzenden; sie kann Ausschüsse einsetzen, denen die Erstattung von Berichten über alle von ihr für prüfungsbedürftig befundenen Fragen obliegt.

Die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen ist entscheidend, es sei denn, daß eine größere Mehrheit ausdrücklich durch andere Artikel dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages vorgeschrieben ist.

Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen geringer ist als die Hälfte der in der Tagung anwesenden Vertreter.

Artikel 349.

Die Hauptversammlung kann den von ihr eingesetzten Ausschüssen technische Ratgeber mit beratender, aber nicht beschließender Stimme beigeben.

Artikel 350.

Erklärt sich die Hauptversammlung für die Annahme von Anträgen, die in Verbindung mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen, so hat sie zu bestimmen, ob diese Anträge die Form haben sollen:

a) eines „Vorschlages“, der den Mitgliedstaaten zur Prüfung vorzulegen ist, damit er in der Form eines Landesgesetzes oder anderswie zur Ausführung gelangt;
b) oder eines Entwurfes zu einem durch die Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Übereinkommen.

In beiden Fällen bedarf es zur Annahme eines Vorschlages oder eines Entwurfes zu einem Übereinkommen in der Endabstimmung der Hauptversammlung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter.

Bei der Aufstellung eines Vorschlages oder eines Entwurfes zu einem Übereinkommen, das [1217] allgemeine Geltung erhalten soll, hat die Hauptversammlung auf diejenigen Länder Rücksicht zu nehmen, in denen das Klima, die unvollkommene Entwicklung der gewerblichen Organisation oder andere Sonderumstände die Verhältnisse der Industrie wesentlich abweichend gestalten. Sie hat in solchen Fällen die Abänderungen in Anregung zu bringen, die sie angesichts der besonderen Verhältnisse dieser Länder für notwendig erachtet.

Eine Ausfertigung des Vorschlages oder des Entwurfes des Übereinkommens wird vom Vorsitzenden der Hauptversammlung oder dem Leiter unterzeichnet und dem Generalsekretär des Völkerbundes behändigt. Dieser übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift des Vorschlages oder des Entwurfes des Übereinkommens.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Schluß der Tagung der Hauptversammlung (oder, wenn dies infolge von außergewöhnlichen Umständen innerhalb eines Jahres unmöglich ist, sobald es angängig ist, aber unter keinen Umständen später als 18 Monate nach Schluß der Tagung der Hauptversammlung), den Vorschlag oder den Entwurf zu einem Übereinkommen der zuständigen Stelle oder den zuständigen Stellen zu unterbreiten, damit er zum Gesetz erhoben oder eine anderweitige Maßnahme getroffen wird.

Handelt es sich um einen Vorschlag, so haben die Mitgliedstaaten den Generalsekretär von den getroffenen Maßregeln in Kenntnis zu setzen.

Handelt es sich um den Entwurf zu einem Übereinkommen, so hat der Mitgliedstaat, der die Zustimmung der zuständigen Stelle oder Stellen erhält, die förmliche Ratifikation des Übereinkommens dem Generalsekretär mitzuteilen und die erforderlichen Maßregeln zur Durchführung der Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens zu treffen.

Hat ein Vorschlag keine gesetzgeberischen oder anderen Maßregeln zur Folge, die ihm Wirkung verschaffen, oder findet ein Entwurf zu einem Übereinkommen nicht die Zustimmung der dafür zuständigen Stelle oder Stellen, so hat der Mitgliedstaat keine weitere Verpflichtung.

Handelt es sich um einen Bundesstaat, dessen Befugnis zum Beitritt zu einem Arbeitsübereinkommen bestimmten Beschränkungen unterliegt, so hat die Regierung das Recht, den Entwurf eines Übereinkommens, der unter diese Beschränkungen fällt, als einfachen Vorschlag zu betrachten; in diesem Falle gelangen die Bestimmungen dieses Artikels über Vorschläge zur Anwendung.

[1219] Der vorstehende Artikel ist nach folgendem Grundsatz auszulegen:

In keinem Falle begründet die Annahme eines Vorschlages oder des Entwurfes eines Übereinkommens durch die Hauptversammlung für einen Mitgliedstaat die Verpflichtung, den durch seine Gesetzgebung den betreffenden Arbeitern schon gewährten Schutz zu vermindern.

Artikel 351.

Jedes dergestalt ratifizierte Übereinkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes verzeichnet; es verpflichtet aber nur die Mitgliedstaaten, von denen es ratifiziert worden ist.

Artikel 352.

Vereinigt ein Entwurf bei der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen auf sich, so steht den Mitgliedstaaten des ständigen Verbandes, die dies wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dem gleichen Inhalt zu schließen.

Jedes derartige Übereinkommen ist durch die beteiligten Regierungen dem Generalsekretär des Völkerbundes mitzuteilen, der es verzeichnen läßt.

Artikel 353.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt einen jährlichen Bericht über seine Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen er beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten. Der Leiter legt der nächstfolgenden Tagung der Hauptversammlung einen zusammenfassenden Auszug aus diesen Berichten vor.

Artikel 354.

Jede an das Internationale Arbeitsamt gerichtete Beschwerde eines Berufsverbandes von gewerblichen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, die sich darauf gründet, daß irgendein Mitgliedstaat nicht in befriedigender Weise ein von ihm angenommenes Übereinkommen ausgeführt habe, kann durch den Verwaltungsrat der Regierung, gegen die die Beschwerde sich richtet, übermittelt werden. Diese Regierung kann ersucht werden, sich zur Sache zu erklären.

[1221]
Artikel 355.

Geht von der in Frage kommenden Regierung in angemessener Frist keine Erklärung ein, oder hält der Verwaltungsrat die eingehende Erklärung für unzureichend, so hat der Verwaltungsrat das Recht, die eingegangene Beschwerde und gegebenenfalls die erteilte Antwort zu veröffentlichen.

Artikel 356.

Jeder Mitgliedstaat kann beim Internationalen Arbeitsamt eine Beschwerde gegen einen anderen Mitgliedstaat vorbringen, der nach seiner Ansicht ein von beiden Teilen auf Grund der vorstehenden Artikel ratifiziertes Übereinkommen nicht in befriedigender Weise durchführt.

Der Verwaltungsrat kann sich, wenn er es für angebracht hält, mit der Regierung, gegen die die Beschwerde sich richtet, in der im Artikel 354 bezeichneten Weise in Verbindung setzen, bevor er nach dem weiter unten angegebenen Verfahren einen Untersuchungsausschuß mit der Angelegenheit betraut.

Hält es der Verwaltungsrat nicht für nötig, die Beschwerde der in Frage kommenden Regierung mitzuteilen, oder läuft bei ihm nach erfolgter Mitteilung keine befriedigende Antwort innerhalb einer angemessenen Frist ein, so kann er die Bildung eines Untersuchungsausschusses herbeiführen, dem es obliegt, die streitige Frage zu prüfen und darüber zu berichten.

Das gleiche Verfahren kann von dem Verwaltungsrat entweder von Amts wegen oder auf die Beschwerde eines Vertreters, der Mitglied der Hauptversammlung ist, eingeschlagen werden.

Kommt eine auf Grund der Artikel 355 oder 356 aufgeworfene Frage vor den Verwaltungsrat, so hat die in Frage stehende Regierung, falls sie nicht schon einen Abgeordneten im Verwaltungsrat hat, das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an den betreffenden Beratungen des Verwaltungsrates zu ernennen. Der für diese Verhandlungen bestimmte Zeitpunkt ist der in Frage kommenden Regierung rechtzeitig mitzuteilen.

Artikel 357.

Der Untersuchungsausschuß wird auf folgende Weise gebildet:

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages drei in industriellen Fragen maßgebende Personen zu bezeichnen, eine zur Vertretung der Arbeitgeber, eine zweite zur Vertretung der Arbeitnehmer und eine von beiden unabhängige dritte. [1223] Diese Personen stellen zusammen eine Liste auf, aus der die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu wählen sind.

Der Verwaltungsrat hat das Recht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der bezeichneten Personen vorliegen und mit einer Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen die Ernennung derjenigen abzulehnen, deren Eigenschaften den Anforderungen dieses Artikels nicht genügen.

Auf Antrag des Verwaltungsrates bestimmt der Generalsekretär des Völkerbundes zur Bildung des Untersuchungsausschusses drei Personen, und zwar je eine aus jeder der drei Klassen der Liste. Außerdem bestimmt er eine der drei Personen zum Vorsitzenden des Ausschusses. Keine der auf diese Weise bestimmten drei Personen darf zu einem der unmittelbar an der Beschwerde beteiligten Mitgliedstaaten gehören. [1]

Artikel 358.

Wird auf Grund des Artikels 356 eine Beschwerde vor einen Untersuchungsausschuß verwiesen, so verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, gleichviel, ob er unmittelbar an der Beschwerde beteiligt ist oder nicht, dem Ausschuß alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er zu dem Beschwerdepunkt besitzt.

Artikel 359.

Nach eingehender Prüfung der Beschwerde erstattet der Untersuchungsausschuß einen Bericht; in diesem legt er seine tatsächlichen Feststellungen, die eine genaue Beurteilung des Streitfalles in seinem ganzen Umfang gestatten, sowie seine Vorschläge zur Zufriedenstellung der beschwerdeführenden Regierung und hinsichtlich der dazu nötigen Fristen nieder.

Gegebenenfalls hat der Bericht zugleich die wirtschaftlichen Strafmaßnahmen zu bezeichnen, die der Ausschuß der Regierung, gegen die die Beschwerde sich richtet, gegenüber für angebracht hält und deren Anwendung durch die übrigen Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.

Artikel 360.

Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses jeder an dem Streitfall beteiligten Regierung mit und veranlaßt seine Veröffentlichung.

  1. Im englischen Text (übersetzt:) „darf zu den von einem unmittelbar an der Beschwerde beteiligten Mitgliedstaate zu der Liste benannten Personen gehören“.

[1225] Jede der beteiligten Regierungen hat dem Generalsekretär des Völkerbundes binnen einem Monat mitzuteilen, ob sie die in dem Ausschußbericht enthaltenen Vorschläge annimmt oder nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streitfall dem ständigen Internationalen Gerichtshof des Völkerbundes zu unterbreiten wünscht.

Artikel 361.

Ergreift ein Mitgliedstaat bezüglich eines Vorschlages oder eines Entwurfes zu einem Übereinkommen die im Artikel 350 vorgesehenen Maßnahmen nicht, so hat jeder andere Mitgliedstaat das Recht, den ständigen Internationalen Gerichtshof anzurufen.

Artikel 362.

Gegen die Entscheidung des ständigen Internationalen Gerichtshofes über eine Beschwerde oder eine ihm gemäß den Artikeln 360 oder 361 unterbreitete Streitfrage ist kein Rechtsmittel gegeben.

Artikel 363.

Die etwaigen Anträge oder Vorschläge des Untersuchungsausschusses können vom ständigen Internationalen Gerichtshof bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden. Dieser hat gegebenenfalls die wirtschaftlichen Strafmaßnahmen zu bezeichnen, die er einer schuldigen Regierung gegenüber für angebracht hält und deren Anwendung durch die übrigen Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.

Artikel 364.

Richtet sich irgendein Mitgliedstaat in der vorgeschriebenen Zeit nicht nach den in dem Berichte des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des ständigen Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Vorschlägen, so darf jeder andere Mitgliedstaat ihm gegenüber die wirtschaftlichen Strafmaßnahmen ergreifen, die der Bericht des Ausschusses oder die Entscheidung des Gerichtshofes in diesem Falle für zulässig erklärt hat.

Artikel 365.

Die schuldige Regierung kann jederzeit den Verwaltungsrat davon in Kenntnis setzen, daß sie die nötigen Maßnahmen getroffen hat, um entweder den Vorschlägen des Untersuchungsausschusses oder denen, die in der Entscheidung des ständigen Internationalen Gerichtshofes niedergelegt sind, Folge zu leisten, und kann den Verwaltungsrat ersuchen, durch den Generalsekretär des Völkerbundes einen Untersuchungsausschuß [1227] zur Nachprüfung ihrer Angaben zu berufen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Artikel 357, 358, 359, 360, 362 und 363 Anwendung. Fällt der Bericht des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des ständigen Internationalen Gerichtshofes zugunsten der schuldigen Regierung aus, so haben die anderen Regierungen sofort die wirtschaftlichen Maßregeln, die sie gegenüber dem betreffenden Staat ergriffen haben, außer Wirkung zu setzen.


Kapitel III.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 366.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Übereinkommen, denen sie zugestimmt haben, entsprechend den Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages für diejenigen ihrer Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:

1. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;

2. die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

Jeder Mitgliedstaat hat dem Internationalen Arbeitsamt die von ihm beabsichtigte Entschließung[1] hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Artikel 367.

Abänderungen zu diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages, die von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen angenommen sind, werden rechtswirksam, sobald sie von den Staaten, deren Vertreter den Rat des Völkerbundes bilden, und von drei Vierteln der Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind.

Artikel 368.

Alle Streitfragen und Schwierigkeiten aus Anlaß der Auslegung dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages und der später von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Teile geschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des ständigen Internationalen Gerichtshofes.

  1. Im Englischen statt „die von ihm beabsichtigte Entschließung“: „das von ihm Veranlaßte“.
[1229]
Kapitel IV.
Übergangsbestimmungen.
Artikel 369.

Die erste Tagung der Hauptversammlung findet im Oktober 1919 statt. Ort und Tagesordnung der Tagung ergeben sich aus der beigefügten Anlage.

Einberufung und Veranstaltung dieser ersten Tagung liegt der dafür in der vorerwähnten Anlage bezeichneten Regierung ob. Bei der Beschaffung der Unterlagen wird diese Regierung durch einen internationalen Ausschuß unterstützt, dessen Mitglieder in der gleichen Anlage genannt sind.

Die Kosten dieser ersten Tagung und jeder folgenden bis zu dem Zeitpunkte, wo die notwendigen Kredite in den Haushalt des Völkerbundes aufgenommen werden können, werden mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und der technischen Ratgeber auf die Mitgliedstaaten nach dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereines festgesetzten Schlüssel umgelegt.

Artikel 370.

Bis zur Errichtung des Völkerbundes werden alle Mitteilungen, die nach den vorstehenden Artikeln an den Generalsekretär des Bundes gerichtet werden sollten, vom Leiter des Internationalen Arbeitsamtes aufbewahrt, der den Generalsekretär davon in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 371.

Bis zur Errichtung des ständigen Internationalen Gerichtshofes werden die ihm kraft dieses Abschnittes des gegenwärtigen Vertrages zu unterbreitenden Streitfragen einem Gericht überwiesen, das aus drei vom Rate des Völkerbundes ernannten Personen besteht.

Anlage.
Erste Tagung der Hauptversammlung für Arbeitsfragen 1919.

Versammlungsort ist Washington.

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird gebeten, die Hauptversammlung einzuberufen.

Der internationale Veranstaltungsausschuß besteht aus sieben Personen, von denen je eine von [1231] den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens und der Schweiz ernannt werden. Der Ausschuß kann, wenn er es für nötig hält, andere Mitgliedstaaten auffordern, sich in ihm vertreten zu lassen.

Die Tagesordnung ist die folgende:

1. Durchführung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche;

2. Fragen hinsichtlich der Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Beseitigung ihrer Folgen;

3. Beschäftigung der Frauen:

a) vor und nach der Niederkunft (mit Einschluß der Frage der Mutterschaftsunterstützung),
b) Nachtarbeit,
c) gesundheitsschädliche Arbeiten;

4. Beschäftigung der Kinder:

a) Altersgrenze der Zulassung zur Arbeit,
b) Nachtarbeit,
c) gesundheitsschädliche Arbeiten;

5. Ausdehnung und Durchführung der 1906 in Bern angenommenen internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen und über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern.


Abschnitt II.
Allgemeine Grundsätze.
Artikel 372.

Die Hohen vertragschließenden Teile haben in Anerkennung dessen, daß das körperliche, sittliche und geistige Wohlergehen der Lohnarbeiter vom internationalen Standpunkt aus von höchster Bedeutung ist, zur Erreichung dieses erhabenen Zieles die in Abschnitt I vorgesehene und dem Völkerbund angegliederte ständige Einrichtung geschaffen.

Sie erkennen an, daß die Verschiedenheiten des Klimas, der Sitten und Gebräuche, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und industriellen Überlieferung die sofortige Herbeiführung der vollständigen Einheitlichkeit in den Arbeitsverhältnissen erschweren. Aber in der Überzeugung, daß die Arbeit nicht als bloße Handelsware betrachtet werden darf, glauben sie, daß Verfahren und Grundsätze [1233] für die Regelung der Arbeitsverhältnisse sich finden lassen, die alle industriellen Gemeinschaften zu befolgen sich bemühen sollten, soweit ihre besonderen Verhältnisse dies gestatten.

Unter diesen Verfahren und Grundsätzen erscheinen den Hohen vertragschließenden Teilen die folgenden von besonderer und Beschleunigung erheischender Wichtigkeit:

1. Der oben erwähnte leitende Grundsatz, daß die Arbeit nicht lediglich als Ware oder Handelsgegenstand angesehen werden darf.

2. Das Recht des Zusammenschlusses zu allen nicht dem Gesetz zuwiderlaufenden Zwecken sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

3. Die Bezahlung der Arbeiter mit einem Lohn, der ihnen eine nach der Auffassung ihrer Zeit und ihres Landes angemessene Lebensführung ermöglicht.

4. Annahme des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche als zu erstrebendes Ziel überall da, wo es noch nicht erreicht ist.

5. Die Annahme einer wöchentlichen Arbeitsruhe von mindestens 24 Stunden, die nach Möglichkeit jedesmal den Sonntag einschließen soll.

6. Die Beseitigung der Kinderarbeit und die Verpflichtung, die Arbeit Jugendlicher beiderlei Geschlechtes so einzuschränken, wie es notwendig ist, um ihnen die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen und ihre körperliche Entwicklung sicherzustellen.

7. Der Grundsatz gleichen Lohnes ohne Unterschied des Geschlechtes für eine Arbeit von gleichem Werte.

8. Die in jedem Lande über die Arbeitsverhältnisse erlassenen Vorschriften haben allen im Lande sich erlaubterweise aufhaltenden Arbeitern eine gerechte wirtschaftliche Behandlung zu sichern.

9. Jeder Staat hat einen Aufsichtsdienst einzurichten, an dem auch Frauen teilnehmen, um die Durchführung der Gesetze und Vorschriften für den Arbeiterschutz sicherzustellen.

Die Hohen vertragschließenden Teile verkünden nicht die Vollständigkeit oder Endgültigkeit dieser Grundsätze und Verfahren, erachten sie jedoch für geeignet, der Politik des Völkerbundes als Richtschnur zu dienen und, im Falle ihrer Annahme durch die dem Völkerbund als Mitglieder angehörenden industriellen Gemeinschaften sowie der Sicherstellung ihrer praktischen Durchführung durch eine entsprechende Aufsichtsbehörde dauernde Wohltaten unter den Lohnarbeitern der Welt zu verbreiten.

[1234]
XIV. Teil.
Verschiedene Bestimmungen.


Artikel 373.

Österreich verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen unter ihnen mit einer anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen und Ergänzungs- oder Abänderungsabkommen zu denselben anzuerkennen, welche sich auf den Handel mit Waffen und geistigen Getränken und auf die übrigen in den Generalakten d. d. Berlin, 26. Februar 1885 und d. d. Brüssel, 2. Juli 1890 behandelten Materien beziehen.

Artikel 374.

Die Hohen vertragschließenden Teile haben, wie sie hiermit anerkennen und beurkunden, von dem Vertrage zwischen der Regierung der französischen Republik und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Monaco am 17. Juli 1918 über des Verhältnis zwischen Frankreich und dem Fürstentume Kenntnis genommen.

Artikel 375.

Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815 und besonders in der Akte vom 20. November 1815 niedergelegten Zusicherungen, die internationale Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie stellen indessen fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und Übereinkommen, Erläuterungen und sonstigen Zusatzakte, die sich auf die neutralisierte Zone Savoyens beziehen, so wie sie durch Artikel 92, Absatz 1 der Schlußakte des Wiener Kongresses und durch Artikel 3, Absatz 2 des Vertrages von Paris vom 20. November 1815 festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die Abrede zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung, betreffend die Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben sollen, zur Kenntnis.

Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte, betreffend die Freizonen Hoch-Savoyens und des Gebiets von Gex, durch die Verhältnisse überholt sind und daß es Sache Frankreichs und der Schweiz ist, im Wege der Einigung unter einander die Rechtslage dieser Gebiete zu regeln so, wie beide Länder es für zweckmäßig erachten.

[1235]
Anhang.
I.

Der Schweizer Bundesrat hat der französischen Regierung unter dem 5. Mai 1919 mitgeteilt, daß er sich nach dem Ergebnis seiner in dem gleichen Geiste aufrichtiger Freundschaft erfolgten Prüfung der Bestimmung des Artikels 435 der Deutschland von den aliierten und assoziierten Mächten überreichten Friedensbedingungen zu seiner Befriedigung in der Lage ist, ihr mit folgenden Bemerkungen und Vorbehalten zuzustimmen.

1. Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen;

a) Es herrscht Einverständnis darüber, daß, so lange die Eidgenössischen Kammern die Abrede zwischen den beiden Regierungen, betreffend die Abschaffung der Bestimmungen über die Neutralitätszone Savoyens noch nicht ratifiziert haben, bezüglich dieses Gegenstandes beiderseits noch keine endgültige Bindung besteht;
b) Die Zustimmung der Schweizer Regierung zur Abschaffung der oben erwähnten Bestimmungen setzt, entsprechend dem angenommenen Wortlaut, die Anerkennung der zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815, und besonders in der Erklärung vom 20. November 1815, niedergelegten Zusicherungen voraus;
c) Die Abrede zwischen der französischen und Schweizer Regierung über die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen gilt nur dann als wirksam, wenn der Friedensvertrag den Artikel in seiner gegenwärtigen Fassung enthält, in der er redigiert worden ist. Außerdem müssen die den Friedensvertrag abschließenden Mächte die Zustimmung derjenigen Signatarmächte der Verträge von 1815 und der Erklärung vom 20. November 1815 nachsuchen, die nicht Unterzeichner des gegenwärtigen Friedensvertrages sind;

2. Freizone von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex:

a) Der Bundesrat erklärt seinen ausdrücklichsten Vorbehalt hinsichtlich der Auslegung der im letzten Absatz des vorstehenden, in den Friedensvertrag aufzunehmenden Artikels enthaltenen Erklärung, in der es heißt, daß „die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der anderen Ergänzungsakte, betreffend die Freizonen von Hoch-Savoyen und im Gebiete von Gex von den Verhältnissen überholt sind.“ Der Bundesrat wünscht keinesfalls, daß aus

[1236]

seiner Zustimmung zu dieser Fassung geschlossen werden könnte, er stimme der Abschaffung einer bewährten Einrichtung zu, die dazu dient, einander benachbarten Gebieten den Vorteil einer besonderen, ihrer geographischen und wirtschaftlichen Lage angepaßten Behandlung zu verschaffen. Nach Auffassung des Bundesrates kann es sich nicht darum handeln, das Zollsystem der Zonen, so wie es durch die oben erwähnten Verträge festgesetzt worden ist, abzuändern, sondern einzig darum, die Art und Weise des Güteraustausches zwischen den beteiligten Gebieten in einer den jetzigen wirtschaftlichen Bedingungen besser angepaßten Form zu regeln. Zu den vorstehenden Bemerkungen sieht sich der Bundesrat durch den Inhalt des der Note der französischen Regierung vom 26. April beigefügten Entwurfes eines Abkommens, betreffend die zukünftige Gestaltung der Zonen, veranlaßt. Unbeschadet der oben erwähnten Vorbehalte erklärt sich der Bundesrat bereit, im freundschaftlichsten Geiste alle Vorschläge zu prüfen, welche die französische Regierung ihm diesbezüglich machen zu sollen glaubt.
b) Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und anderer Zusatzakte über die Freizonen bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben, in welchem eine neue Abmachung zur Regelung der Rechtslage dieser Gebiete zwischen der Schweiz und Frankreich zustande kommt.
II.

Die französische Regierung hat am 18. Mai 1919 an die schweizerische Regierung nachstehende Note als Antwort auf die vorstehend wiedergegebene Mitteilung gerichtet:

In einer Note vom 5. Mai l. J. hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris der Regierung der französischen Republik die Zustimmung der Bundesregierung zu dem vorgeschlagenen Artikel mitgeteilt, der in den zwischen den alliierten und assoziierten Regierungen einesteils und Deutschland andernteils abzuschließenden Friedensvertrag aufgenommen werden soll.

Mit Befriedigung hat die französische Regierung von dem so erzielten Einverständnis Kenntnis genommen und der von den Alliierten und Assoziierten angenommene Entwurf des fraglichen Artikels ist auf ihr Ersuchen in die den deutschen Bevollmächtigten überreichten Friedensbedingungen eingefügt worden.

In ihrer diese Frage betreffenden Note vom 5. Mai hat die schweizerische Regierung verschiedene Erwägungen und Vorbehalte zum Ausdruck gebracht

[1237] Hinsichtlich derjenigen dieser Bemerkungen, welche die Freizonen von Hoch-Savoyen und dem Gebiete von Gex betreffen, hat die französische Regierung die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 435 so klar ist, daß kein Zweifel hinsichtlich ihrer Tragweite, insbesondere hinsichtlich der Tatsache aufkommen dürfte, daß danach in Zukunft keine anderen Mächte als Frankreich und die Schweiz an dieser Frage mehr beteiligt sind.

Die Regierung der Republik, die ihrerseits auf den Schutz der Interessen der in Frage stehenden französischen Gebiete bedacht ist und deren besondere Lage berücksichtigt, verliert nicht aus dem Auge, daß die Einführung eines geeigneten Zollsystems für sie und eine den gegenwärtigen Verhältnissen besser entsprechende Regelung des Austauschverkehres zwischen diesen Gebieten und den benachbarten schweizerischen Gebieten unter Beachtung der gegenseitigen Interessen sich empfiehlt.

Selbstverständlich darf dies in keiner Weise das Recht Frankreichs berühren, in dieser Gegend seine Zollinie mit seiner politischen Grenze zusammenfallen zu lassen, wie dies bei anderen Teilen seiner Landesgrenzen der Fall ist und wie dies die Schweiz selbst schon seit langem mit ihren eigenen Grenzen getan hat.

Mit Befriedigung nimmt in dieser Hinsicht die Regierung der Republik von der freundschaftlichen Bereitwilligkeit Kenntnis, mit der die schweizerische Regierung sich zur Prüfung aller französischen Vorschläge über das an Stelle der gegenwärtigen Rechtsordnung der bezeichneten Freizonen zu setzende Abkommen bereit erklärt hat; die französische Regierung wird diese Vorschläge in dem gleichen freundschaftlichen Sinne aufstellen.

Andrerseits zweifelt die Regierung der Republik nicht, daß die vorläufige Beibehaltung der Rechtsordnung von 1815, betreffend die Freizonen, auf die dieser Absatz der Note der schweizerischen Gesandtschaft vom 5. Mai hinweist und die offensichtlich die Überleitung des gegenwärtigen Zustandes in den vertragsmäßigen Zustand vermitteln soll, keineswegs eine Verzögerung der Einführung des von beiden Regierungen für notwendig erkannten neuen Zustandes mit sich bringen darf. Die gleiche Bemerkung gilt für die Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern, die im § 1, Absatz A, der schweizerischen Note vom 5. Mai unter der Überschrift „Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen“ vorgesehen ist.

Artikel 376.

Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß, soweit österreichische Gesellschaften oder österreichische Personen auf ihrem oder ihrer Regierung gemäß dem gegenwärtigen Vertrag anvertrautem Gebiet religiöse christliche Missionen unterhalten [1238] haben, das Eigentum solcher Missionen oder Missionsgesellschaften einschließlich des Eigentums von Handelsgesellschaften, deren Ertrag der Unterhaltung dieser Missionen dient, weiter für Missionszwecke verwendet werden soll. Um die gehörige Ausführung dieser Verpflichtung zu sichern, werden die alliierten und assoziierten Regierungen das bezeichnete Eigentum Verwaltungsräten ausantworten, die sie ernennen oder bestätigen und welche das religiöse Bekenntnis der Mission teilen, um deren Eigentum es sich handelt.

Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine vollständige Aufsicht über die Leiter dieser Mssionen aus und wahren die Interessen dieser Missionen.

Österreich nimmt von den vorstehenden Verpflichtungen Vermerk, erklärt seine Zustimmung zu jeder Anordnung, welche die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes der genannten Missionen oder Handelsgesellschaften erlassen haben oder erlassen, und verzichtet auf jeden Einwand dagegen.

Artikel 377.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages liegenden Tatsache geltend zu machen.

Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran beteiligt ist.

Artikel 378.

Österreich nimmt und erkennt alle von irgendeinem Prisengericht einer alliierten oder assoziierten Macht erlassenen Entscheidungen und Anordnungen, betreffend österreichisch-ungarische Handelsschiffe und österreichische Waren, als gültig und verbindlich an, ebenso alle derartigen Entscheidungen und Anordnungen über die Zahlung von Kosten. Es verpflichtet sich, wegen dieser Entscheidungen oder Anordnungen keinerlei Beschwerden im Namen seiner Angehörigen vorzubringen.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, unter den Bedingungen, die sie festsetzen werden, die von den österreichisch-ungarischen Prisengerichten erlassenen Entscheidungen und Anordnungen nachzuprüfen, gleichviel, ob diese Entscheidungen und Anordnungen die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der genannten [1239] Mächte oder von neutralen Staatsangehörigen treffen. Österreich sagt zu, Abschriften aller Urkunden zu liefern, aus denen das Aktenstück des Einzelfalles besteht, einschließlich der ergangenen Entscheidungen und Anordnungen; ferner verpflichtet sich Österreich, die Anregungen anzunehmen und auszuführen, die ihm nach dieser Prüfung des Einzellfalles übermittelt werden.

Artikel 379.

Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß in jedem durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Ausschuß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll, es sei denn, daß durch spätere Vereinbarung ein anderes bestimmt wird.

Artikel 380.

Sofern der gegenwärtige Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, ist und bleibt es in allen jenen Fällen, wo der genannte Vertrag die Ordnung einer bestimmten Staaten eigentümlichen Frage im Wege einer zwischen den interessierten Staaten abzuschließenden Abmachung vorsieht, zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen ausgemacht, daß die Schwierigkeiten, welche in dieser Hinsicht entstehen könnten, durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte geregelt werden, bis Österreich als Mitglied des Völkerbundes zugelassen wird.

Artikel 381.

Der im gegenwärtigen Vertrag gebrauchte Ausdruck „ehemaliges Kaisertum Österreich“ umfaßt Bosnien und Herzegowina, insoweit als der Wortlaut nicht das Gegenteil anzeigt. Diese Bestimmung berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen Ungarns gegenüber diesen zwei Gebieten.

Der gegenwärtige Vertrag, welcher in französischer, englischer und italienischer Sprache abgefaßt ist, wird ratifiziert werden. Im Falle von Abweichungen ist der französische Text maßgebend, mit Ausnahme des Teiles I (Vertrag über den Völkerbund) und des Teiles XIII (Arbeit), in welchen der französische und der englische Text die gleiche Authentizität haben.

Die Niederlegung der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich in Paris erfolgen.

Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europas steht es frei, sich auf die Mitteilung an die Regierung der französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris zu beschränken, daß ihre Ratifikation erteilt ist. In diesem Falle sollen sie die Ratifikationsurkunde darüber so schnell wie möglich übermitteln.

[1240] Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden wird errichtet, sobald der Vertrag von der Republik Österreich einerseits und von drei alliierten und assoziierten Hauptmächten andrerseits ratifiziert ist.

Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft.

Dieser Zeitpunkt gilt zugleich als der Zeitpunkt des Inkrafttretens bei Berechnung aller in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Fristen.

In jeder anderen Hinsicht tritt der Vertrag für jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Die französische Regierung wird allen Signatarmächten eine beglaubigte Abschrift der einzelnen Protokolle über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden übermitteln.


Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Saint-Germain, den zehnten September Eintausendneunhundertneunzehn in einem einzigen Exemplare, das im Archiv der Regierung der französischen Republik niedergelegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen jeder der Signatarmächte übermittelt werden sollen.


(L. S.) Frank L. Polk. (L. S.) K. Matsui.
(L. S.) Henry White. (L. S.) H. Ijuin.
(L. S.) Tasker H. Bliss. (L. S.) Hymans.
(L. S.) Arthur James Balfour. (L. S.) J. van den Heuvel.
(L. S.) Milner. (L. S.) E. Vandervelde.
(L. S.) Geo N. Barnes. (L. S.) J. R. Loutsengtsiang.
(L. S.) A. E. Kemp. (L. S.) Chengting Thomas Wang.
(L. S.) G. F. Pearce. (L. S.) Antonio S. de Bustamante.
(L. S.) Milner. (L. S.) N. Politis.
(L. S.) Thos. Mackenzie. (L. S.) A. Romanos.
(L. S.) Sinha of Raipur. (L. S.) Salvador Chamorro.
(L. S.) G. Clemenceau. (L. S.) Antonio Burgos.
(L. S.) S. Pichon. (L. S.) I. J. Paderewski.
(L. S.) L.-L. Klotz. (L. S.) Roman Dmowski.
(L. S.) André Tardieu. (L. S.) Affonso Costa.
(L. S.) Jules Cambon. (L. S.) Augusto Soares.
(L. S.) Tom. Tittoni. (L. S.) Charoon.
(L. S.) Vittorio Scialoja. (L. S.) Traidos Prabandhu.
(L. S.) Maggiorino Ferraris. (L. S.) D. Karel Kramar.
(L. S.) Guglielmo Marconi. (L. S.) Dr. Eduard Benes.
(L. S.) S. Chinda. (L. S.) Renner.
[1241]
Protokoll.


Unter den hohen vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis, daß behufs genauerer Feststellung der Bedingungen, unter denen gewisse Bestimmungen des unter dem heutigen unterzeichneten Vertrages durchgeführt werden sollen,

1. die Liste der Personen, die Österreich gemäß Artikel 173, Absatz 2, an die alliierten und assoziierten Mächte wird ausliefern müssen, der österreichischen Regierung innerhalb des auf die Inkraftsetzung des Vertrages folgenden Monates übermittelt werden wird;

2. daß die im Artikel 186 und in den §§ 2, 3 und 4 des Anhanges IV vorgesehene Wiedergutmachungskommission sowie die im Artikel 179 vorgesehene Spezialsektion nicht die Verlautbarung von Fabrikationsgeheimnissen oder anderer vertraulicher Informationen fordern kann;

3. daß Österreich gleich nach Unterfertigung des Vertrages und innerhalb der vier folgenden Monate die Möglichkeit haben wird, den verbündeten und assoziierten Mächten Schriftstücke und Anträge zur Prüfung zu unterbreiten, um die auf die Wiedergutmachungen bezügliche Arbeit zu beschleunigen, dadurch die Untersuchung abzukürzen und die Entscheidungen rascher herbeizuführen;

4. daß gegen Personen, welche strafbare Handlungen hinsichtlich der Liquidation österreichischer Vermögen begangen haben sollten, die Verfolgung eingeleitet werden wird, und daß die alliierten und assoziierten Mächte die Informationen und Beweise, welche die österreichische Regierung diesbezüglich wird liefern können, erhalten werden.

Ausgefertigt in französischer, englischer und italienischer Sprache, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, in Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.


Renner. Milner.
Frank L. Polk. Thos. Mackenzie.
Henry White. Sinha of Raipur.
Tasker H. Bliss. G. Clemenceau.
Arthur James Balfour. S. Pichon.
Milner. L.-L. Klotz.
G. N. Barnes. André Tardieu.
A. E. Kemp. Jules Cambon.
G. F. Pearce. Tom. Tittoni.

[1242]

Vittorio Scialoja. N. Politis.
Maggiorino Ferraris. A. Romanos.
Guglielmo Marconi. Salvador Chamorro.
S. Chinda. Antonio Burgos.
K. Matsui. I. J. Paderewski.
H. Ijuin. Roman Dmowski.
Hymans. Affonso Costa.
J. van den Heuvel. Augusto Soares.
E. Vandervelde. Charoon.
J. R. Loutsengtsiang. Traidos Prabandhu.
Chengting Thomas Wang. D. Karel Kramar.
Antonio S. de Bustamante. Dr. Eduard Benes.
[1243]
Erklärung.


Um die durch die Versenkung von Schiffen und Ladungen im Laufe des Krieges erwachsenen Schäden auf das Mindestmaß zurückzuführen und um die Wiedererlangung der Schiffe und Ladungen, die geborgen werden können, sowie die Regelung der darauf bezüglichen privaten Reklamationen zu erleichtern, verpflichtet sich die österreichische Regierung, alle in ihrem Besitze befindlichen Informationen zu liefern, die den Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte oder deren Staatsangehörigen von Nutzen sein könnten, was die durch die österreichischen Seestreitkräfte während des Zeitraumes der Feindseligkeiten versenkten oder beschädigten Schiffe anbelangt.

Gegenwärtige Erklärung wurde in französischer, englischer und italienischer Sprache ausgefertigt, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, und unterzeichnet zu Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.


Frank D. Polk. H. Ijuin.
Henry White. Hymans.
Tasker H. Bliss. J. van den Heuvel.
Arthur James Balfour. Vandervelde.
Milner. J. R. Loutsengtsiang.
Geo N. Barnes. Chengting Thomas Wang.
A. E. Kemp. Antonio S. de Bustamante.
G. F. Pearce. N. Politis.
Thos. Mackenzie. A. Romanos.
Sinha of Raipur. Salvador Chamorro.
G. Clemenceau. Antonio Burgos.
S. Pichon. I. J. Paderewski.
L.-L. Klotz. Roman Dmowski.
André Tardieu. Affonso Costa.
Jules Cambon. Augusto Soares.
Tom. Tittoni. Charoon.
Vittorio Scialoja. Traidos Prabandhu.
Maggiorino Ferraris. D. Karel Kramar.
Guglielmo Marconi. Dr. Eduard Benes.
S. Chinda. Renner.
K. Matsui.  
[1244]
Besondere Erklärung.


Die österreichische Regierung verpflichtet sich für den Fall, daß die Regierungen der Vereinigten Staaten, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens es verlangen sollten, die Ein-, Aus- und Durchfuhr aller Artikel zwischen Österreich und Ungarn wirksam untersagen und dieses Verbot bis zum Zeitpunkte der formellen Annahme der von den alliierten und assoziierten Regierungen vorgelegten Friedensbedingungen durch die ungarische Regierung aufrechtzuerhalten.

Die gegenwärtige Erklärung wurde in französischer, englischer und italienischer Sprache ausgefertigt, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, und unterzeichnet zu Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.


Renner. G. Clemenceau.
Frank L. Polk. S. Pichon.
Henry White. L.-L. Klotz.
Tasker H. Bliss. André Tardieu.
Arthur James Balfour. Jules Cambon.
Milner. Tom. Tittoni.
G. N. Barnes. Vittorio Scialoja.
A. E. Kemp. Maggiorino Ferraris.
G. F. Pearce. Guglielmo Marconi.
Milner. S. Chinda.
Thos. Mackenzie. K. Matsui.
Sinha of Raipur. H. Ijuin.


mittels Beschlusses vom 17. Oktober 1919 die verfassungsmäßige Genehmigung der Nationalversammlung der Republik Österreich erhalten haben, erklärt der Präsident dieser Nationalversammlung, als oberster, durch die Verfassung der Republik zu deren Vertretung nach außen berufener Volksbeauftragter, den vorstehenden Vertrag, die beiden Erklärungen und das Protokoll ihrem ganzen Inhalte nach als ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, sie gewissenhaft zu erfüllen.